Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Cap. 3. Von den Assecuranzen. auf das Folium eines dritten, zuschreiben läßt, umihn in den Stand zu sezen, mit den Assecuradören zu liquidiren. Die Courtage des Maklers ist 1/4 p. C. von dem Versicherten und halb so viel von dem Ver- sicherer, wenn die Prämie 2 und mehr Procente, aber nur 1/16 p. C., wenn sie weniger beträgt. §. 17. XIII. Das Datum ist bei den Polizen in Ab- Cap. 3. Von den Aſſecuranzen. auf das Folium eines dritten, zuſchreiben laͤßt, umihn in den Stand zu ſezen, mit den Aſſecuradoͤren zu liquidiren. Die Courtage des Maklers iſt ¼ p. C. von dem Verſicherten und halb ſo viel von dem Ver- ſicherer, wenn die Praͤmie 2 und mehr Procente, aber nur 1/16 p. C., wenn ſie weniger betraͤgt. §. 17. XIII. Das Datum iſt bei den Polizen in Ab- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0083" n="75"/><fw place="top" type="header">Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.</fw><lb/> auf das Folium eines dritten, zuſchreiben laͤßt, um<lb/> ihn in den Stand zu ſezen, mit den Aſſecuradoͤren<lb/> zu liquidiren. Die Courtage des Maklers iſt ¼ p. C.<lb/> von dem Verſicherten und halb ſo viel von dem Ver-<lb/> ſicherer, wenn die Praͤmie 2 und mehr Procente,<lb/> aber nur 1/16 p. C., wenn ſie weniger betraͤgt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 17.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">XIII.</hi> Das Datum iſt bei den Polizen in Ab-<lb/> ſicht auf die Erfuͤllung des Contracts, wenn es ehr-<lb/> lich zugeht, weniger nohtwendig, als bei irgend ei-<lb/> nem andern Contracte. Denn wenigſtens in neun<lb/> Faͤllen unter zehn unterbleibt die Erfuͤllung auf Sei-<lb/> ten des Verſicherers. Wenn aber ein Ungluͤksfall<lb/> dieſelbe entſtehen macht, ſo haͤngt die Zeit der Er-<lb/> fuͤllung von den §. 15. erwaͤhnten Umſtaͤnden ab.<lb/> Doch machen zwei Umſtaͤnde einem vorſichtigen Ver-<lb/> ſicherer rahtſam darauf zu halten. Der erſte iſt,<lb/> wenn aus Verſehen, Misverſtand, oder bei Statt<lb/> habender Ungewisheit, ob die Aſſecuranz ſonſt irgend-<lb/> wo ſchon genommen ſei, eine ſolche zweimal an ver-<lb/> ſchiedenen Orten genommen wird. Z. B. ein Kauf-<lb/> mann ſchikt dem andern Waaren in Verkaufs-Com-<lb/> miſſion uͤber See, und das Connoſſement im Briefe<lb/> zu, zeigt aber in dieſem nicht an, daß er ſelbſt fuͤr<lb/> die Aſſecuranz bereits geſorgt habe; der Commiſſio-<lb/> naͤr beſorgt ſie alſo, und nun findet ſich eine zwiefa-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [75/0083]
Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
auf das Folium eines dritten, zuſchreiben laͤßt, um
ihn in den Stand zu ſezen, mit den Aſſecuradoͤren
zu liquidiren. Die Courtage des Maklers iſt ¼ p. C.
von dem Verſicherten und halb ſo viel von dem Ver-
ſicherer, wenn die Praͤmie 2 und mehr Procente,
aber nur 1/16 p. C., wenn ſie weniger betraͤgt.
§. 17.
XIII. Das Datum iſt bei den Polizen in Ab-
ſicht auf die Erfuͤllung des Contracts, wenn es ehr-
lich zugeht, weniger nohtwendig, als bei irgend ei-
nem andern Contracte. Denn wenigſtens in neun
Faͤllen unter zehn unterbleibt die Erfuͤllung auf Sei-
ten des Verſicherers. Wenn aber ein Ungluͤksfall
dieſelbe entſtehen macht, ſo haͤngt die Zeit der Er-
fuͤllung von den §. 15. erwaͤhnten Umſtaͤnden ab.
Doch machen zwei Umſtaͤnde einem vorſichtigen Ver-
ſicherer rahtſam darauf zu halten. Der erſte iſt,
wenn aus Verſehen, Misverſtand, oder bei Statt
habender Ungewisheit, ob die Aſſecuranz ſonſt irgend-
wo ſchon genommen ſei, eine ſolche zweimal an ver-
ſchiedenen Orten genommen wird. Z. B. ein Kauf-
mann ſchikt dem andern Waaren in Verkaufs-Com-
miſſion uͤber See, und das Connoſſement im Briefe
zu, zeigt aber in dieſem nicht an, daß er ſelbſt fuͤr
die Aſſecuranz bereits geſorgt habe; der Commiſſio-
naͤr beſorgt ſie alſo, und nun findet ſich eine zwiefa-
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