auf das Folium eines dritten, zuschreiben läßt, um ihn in den Stand zu sezen, mit den Assecuradören zu liquidiren. Die Courtage des Maklers ist 1/4 p. C. von dem Versicherten und halb so viel von dem Ver- sicherer, wenn die Prämie 2 und mehr Procente, aber nur 1/16 p. C., wenn sie weniger beträgt.
§. 17.
XIII. Das Datum ist bei den Polizen in Ab- sicht auf die Erfüllung des Contracts, wenn es ehr- lich zugeht, weniger nohtwendig, als bei irgend ei- nem andern Contracte. Denn wenigstens in neun Fällen unter zehn unterbleibt die Erfüllung auf Sei- ten des Versicherers. Wenn aber ein Unglüksfall dieselbe entstehen macht, so hängt die Zeit der Er- füllung von den §. 15. erwähnten Umständen ab. Doch machen zwei Umstände einem vorsichtigen Ver- sicherer rahtsam darauf zu halten. Der erste ist, wenn aus Versehen, Misverstand, oder bei Statt habender Ungewisheit, ob die Assecuranz sonst irgend- wo schon genommen sei, eine solche zweimal an ver- schiedenen Orten genommen wird. Z. B. ein Kauf- mann schikt dem andern Waaren in Verkaufs-Com- mission über See, und das Connossement im Briefe zu, zeigt aber in diesem nicht an, daß er selbst für die Assecuranz bereits gesorgt habe; der Commissio- när besorgt sie also, und nun findet sich eine zwiefa-
Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
auf das Folium eines dritten, zuſchreiben laͤßt, um ihn in den Stand zu ſezen, mit den Aſſecuradoͤren zu liquidiren. Die Courtage des Maklers iſt ¼ p. C. von dem Verſicherten und halb ſo viel von dem Ver- ſicherer, wenn die Praͤmie 2 und mehr Procente, aber nur 1/16 p. C., wenn ſie weniger betraͤgt.
§. 17.
XIII. Das Datum iſt bei den Polizen in Ab- ſicht auf die Erfuͤllung des Contracts, wenn es ehr- lich zugeht, weniger nohtwendig, als bei irgend ei- nem andern Contracte. Denn wenigſtens in neun Faͤllen unter zehn unterbleibt die Erfuͤllung auf Sei- ten des Verſicherers. Wenn aber ein Ungluͤksfall dieſelbe entſtehen macht, ſo haͤngt die Zeit der Er- fuͤllung von den §. 15. erwaͤhnten Umſtaͤnden ab. Doch machen zwei Umſtaͤnde einem vorſichtigen Ver- ſicherer rahtſam darauf zu halten. Der erſte iſt, wenn aus Verſehen, Misverſtand, oder bei Statt habender Ungewisheit, ob die Aſſecuranz ſonſt irgend- wo ſchon genommen ſei, eine ſolche zweimal an ver- ſchiedenen Orten genommen wird. Z. B. ein Kauf- mann ſchikt dem andern Waaren in Verkaufs-Com- miſſion uͤber See, und das Connoſſement im Briefe zu, zeigt aber in dieſem nicht an, daß er ſelbſt fuͤr die Aſſecuranz bereits geſorgt habe; der Commiſſio- naͤr beſorgt ſie alſo, und nun findet ſich eine zwiefa-
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Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
auf das Folium eines dritten, zuſchreiben laͤßt, um
ihn in den Stand zu ſezen, mit den Aſſecuradoͤren
zu liquidiren. Die Courtage des Maklers iſt ¼ p. C.
von dem Verſicherten und halb ſo viel von dem Ver-
ſicherer, wenn die Praͤmie 2 und mehr Procente,
aber nur 1/16 p. C., wenn ſie weniger betraͤgt.
§. 17.
XIII. Das Datum iſt bei den Polizen in Ab-
ſicht auf die Erfuͤllung des Contracts, wenn es ehr-
lich zugeht, weniger nohtwendig, als bei irgend ei-
nem andern Contracte. Denn wenigſtens in neun
Faͤllen unter zehn unterbleibt die Erfuͤllung auf Sei-
ten des Verſicherers. Wenn aber ein Ungluͤksfall
dieſelbe entſtehen macht, ſo haͤngt die Zeit der Er-
fuͤllung von den §. 15. erwaͤhnten Umſtaͤnden ab.
Doch machen zwei Umſtaͤnde einem vorſichtigen Ver-
ſicherer rahtſam darauf zu halten. Der erſte iſt,
wenn aus Verſehen, Misverſtand, oder bei Statt
habender Ungewisheit, ob die Aſſecuranz ſonſt irgend-
wo ſchon genommen ſei, eine ſolche zweimal an ver-
ſchiedenen Orten genommen wird. Z. B. ein Kauf-
mann ſchikt dem andern Waaren in Verkaufs-Com-
miſſion uͤber See, und das Connoſſement im Briefe
zu, zeigt aber in dieſem nicht an, daß er ſelbſt fuͤr
die Aſſecuranz bereits geſorgt habe; der Commiſſio-
naͤr beſorgt ſie alſo, und nun findet ſich eine zwiefa-
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/83>, abgerufen am 16.07.2024.
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