Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Cap. 3. Von den Assecuranzen. Zustande, da der Eigner, auch selbst mit dem Ersazder taxirten Beschädigung, sie nicht wieder als sein Eigentuhm an sich nehmen mögte, so steht es ihm frei, die Waare dem Versicherer zu abandonni- ren, d. i. ihm zu überlassen, was er durch Verkau- fung derselben, und so auch durch den Verkauf des Wraks von einem Schiffe wieder erlangen könne. Das sei dann wenig oder viel, so hastet ihm der Asse- curadör für den ganzen gezeichneten Wehrt. Doch ist das Abandonniren in Hamburg ein seltner Fall. §. 15. XI. Der Verpflichtung, in zwei Monaten zu Cap. 3. Von den Aſſecuranzen. Zuſtande, da der Eigner, auch ſelbſt mit dem Erſazder taxirten Beſchaͤdigung, ſie nicht wieder als ſein Eigentuhm an ſich nehmen moͤgte, ſo ſteht es ihm frei, die Waare dem Verſicherer zu abandonni- ren, d. i. ihm zu uͤberlaſſen, was er durch Verkau- fung derſelben, und ſo auch durch den Verkauf des Wraks von einem Schiffe wieder erlangen koͤnne. Das ſei dann wenig oder viel, ſo haſtet ihm der Aſſe- curadoͤr fuͤr den ganzen gezeichneten Wehrt. Doch iſt das Abandonniren in Hamburg ein ſeltner Fall. §. 15. XI. Der Verpflichtung, in zwei Monaten zu <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0081" n="73"/><fw place="top" type="header">Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.</fw><lb/> Zuſtande, da der Eigner, auch ſelbſt mit dem Erſaz<lb/> der taxirten Beſchaͤdigung, ſie nicht wieder als ſein<lb/> Eigentuhm an ſich nehmen moͤgte, ſo ſteht es ihm<lb/> frei, die Waare dem Verſicherer zu <hi rendition="#g">abandonni-<lb/> ren</hi>, d. i. ihm zu uͤberlaſſen, was er durch Verkau-<lb/> fung derſelben, und ſo auch durch den Verkauf des<lb/> Wraks von einem Schiffe wieder erlangen koͤnne.<lb/> Das ſei dann wenig oder viel, ſo haſtet ihm der Aſſe-<lb/> curadoͤr fuͤr den ganzen gezeichneten Wehrt. Doch<lb/> iſt das Abandonniren in Hamburg ein ſeltner Fall.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 15.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">XI.</hi> Der Verpflichtung, in zwei Monaten zu<lb/> bezahlen, kann der Verſicherer nicht ausweichen,<lb/> wenn ein totaler Schaden erfolgt, oder die Umſtaͤnde<lb/> ſo ſind, daß er das <hi rendition="#g">Abandonnement</hi> ſich hat<lb/> gefallen laſſen muͤſſen. Wenn aber dies nicht Statt<lb/> hat, ſo hat er ſich eines oft langen Verzuges zu er-<lb/> freuen, bis der Belauf des Schadens ihm von dem<lb/> Diſpaſchoͤr berechnet iſt. Aber dieſer kann nicht im-<lb/> mer dazu gelangen, weil in den meiſten Ungluͤks-<lb/> faͤllen die noͤtigen Documente langſam herbeikom-<lb/> men. Dadurch entſteht nun freilich dem Kaufmann<lb/> ein nicht geringer Verluſt, wenn er ſein Geld ſo<lb/> lange entbehrt, ohne es benuzen zu koͤnnen. Aber<lb/> bei den meiſten und inſonderheit bei groſſen Seeſchaͤ-<lb/> den iſt es bald entſchieden, wie viel der Verluſt aufs<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [73/0081]
Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
Zuſtande, da der Eigner, auch ſelbſt mit dem Erſaz
der taxirten Beſchaͤdigung, ſie nicht wieder als ſein
Eigentuhm an ſich nehmen moͤgte, ſo ſteht es ihm
frei, die Waare dem Verſicherer zu abandonni-
ren, d. i. ihm zu uͤberlaſſen, was er durch Verkau-
fung derſelben, und ſo auch durch den Verkauf des
Wraks von einem Schiffe wieder erlangen koͤnne.
Das ſei dann wenig oder viel, ſo haſtet ihm der Aſſe-
curadoͤr fuͤr den ganzen gezeichneten Wehrt. Doch
iſt das Abandonniren in Hamburg ein ſeltner Fall.
§. 15.
XI. Der Verpflichtung, in zwei Monaten zu
bezahlen, kann der Verſicherer nicht ausweichen,
wenn ein totaler Schaden erfolgt, oder die Umſtaͤnde
ſo ſind, daß er das Abandonnement ſich hat
gefallen laſſen muͤſſen. Wenn aber dies nicht Statt
hat, ſo hat er ſich eines oft langen Verzuges zu er-
freuen, bis der Belauf des Schadens ihm von dem
Diſpaſchoͤr berechnet iſt. Aber dieſer kann nicht im-
mer dazu gelangen, weil in den meiſten Ungluͤks-
faͤllen die noͤtigen Documente langſam herbeikom-
men. Dadurch entſteht nun freilich dem Kaufmann
ein nicht geringer Verluſt, wenn er ſein Geld ſo
lange entbehrt, ohne es benuzen zu koͤnnen. Aber
bei den meiſten und inſonderheit bei groſſen Seeſchaͤ-
den iſt es bald entſchieden, wie viel der Verluſt aufs
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