oder die Rheder andere Gründe haben, denselben vor angetretener Reise seines Dienstes zu entsezen.
§. 9.
V. Daß Ein Ort der Bestimmung in der Polize benannt werden müsse, versteht sich von selbst. Aber wenn aus Gründen, deren ich Cap. 1. §. 7. erwähnt habe, ein Schiff seine Fahrt auf mehrere Oerter rich- tet, so muß in der Polize aufs Schiff ein jeder Ort benannt werden, wohin dasselbe auch nur muhtmaß- lich gehen mögte. Es geht z. B. in die Mittellän- dische See, wo es der Reihe nach in Cartagena, Ali- cante, Barcelona seine Fracht teilweise entladet, oder Fracht in diesen Häfen sucht, so muß dies in der Po- lize angegeben werden, und der Versicherer ist frei, wenn das Schiff anders, als durch Noht gedrungen in einen nicht benannten Hafen, z. B. in Malaga einläuft. Ja dies hat sogar Statt, wenn der Hafen näher liegt, als der angegebene Bestimmungsort. Dieser sei z. B. Lissabon, der Schiffer aber entschliesse sich in Bilbao einzulaufen, und dort Fracht zu su- chen. Denn in einem so wichtigen Contract muß alles durchaus nach dem Buchstaben gehen; und der Assecuradör hat Recht, wenn er im Fall eines Un- glüks saget: eben das Unglük, welches dem Schiffe begegnet ist, da es seine Fahrt auf Bilbao richtete, würde ihm nicht begegnet sein, wenn es
Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
oder die Rheder andere Gruͤnde haben, denſelben vor angetretener Reiſe ſeines Dienſtes zu entſezen.
§. 9.
V. Daß Ein Ort der Beſtimmung in der Polize benannt werden muͤſſe, verſteht ſich von ſelbſt. Aber wenn aus Gruͤnden, deren ich Cap. 1. §. 7. erwaͤhnt habe, ein Schiff ſeine Fahrt auf mehrere Oerter rich- tet, ſo muß in der Polize aufs Schiff ein jeder Ort benannt werden, wohin daſſelbe auch nur muhtmaß- lich gehen moͤgte. Es geht z. B. in die Mittellaͤn- diſche See, wo es der Reihe nach in Cartagena, Ali- cante, Barcelona ſeine Fracht teilweiſe entladet, oder Fracht in dieſen Haͤfen ſucht, ſo muß dies in der Po- lize angegeben werden, und der Verſicherer iſt frei, wenn das Schiff anders, als durch Noht gedrungen in einen nicht benannten Hafen, z. B. in Malaga einlaͤuft. Ja dies hat ſogar Statt, wenn der Hafen naͤher liegt, als der angegebene Beſtimmungsort. Dieſer ſei z. B. Liſſabon, der Schiffer aber entſchlieſſe ſich in Bilbao einzulaufen, und dort Fracht zu ſu- chen. Denn in einem ſo wichtigen Contract muß alles durchaus nach dem Buchſtaben gehen; und der Aſſecuradoͤr hat Recht, wenn er im Fall eines Un- gluͤks ſaget: eben das Ungluͤk, welches dem Schiffe begegnet iſt, da es ſeine Fahrt auf Bilbao richtete, wuͤrde ihm nicht begegnet ſein, wenn es
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Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
oder die Rheder andere Gruͤnde haben, denſelben vor
angetretener Reiſe ſeines Dienſtes zu entſezen.
§. 9.
V. Daß Ein Ort der Beſtimmung in der Polize
benannt werden muͤſſe, verſteht ſich von ſelbſt. Aber
wenn aus Gruͤnden, deren ich Cap. 1. §. 7. erwaͤhnt
habe, ein Schiff ſeine Fahrt auf mehrere Oerter rich-
tet, ſo muß in der Polize aufs Schiff ein jeder Ort
benannt werden, wohin daſſelbe auch nur muhtmaß-
lich gehen moͤgte. Es geht z. B. in die Mittellaͤn-
diſche See, wo es der Reihe nach in Cartagena, Ali-
cante, Barcelona ſeine Fracht teilweiſe entladet, oder
Fracht in dieſen Haͤfen ſucht, ſo muß dies in der Po-
lize angegeben werden, und der Verſicherer iſt frei,
wenn das Schiff anders, als durch Noht gedrungen
in einen nicht benannten Hafen, z. B. in Malaga
einlaͤuft. Ja dies hat ſogar Statt, wenn der Hafen
naͤher liegt, als der angegebene Beſtimmungsort.
Dieſer ſei z. B. Liſſabon, der Schiffer aber entſchlieſſe
ſich in Bilbao einzulaufen, und dort Fracht zu ſu-
chen. Denn in einem ſo wichtigen Contract muß
alles durchaus nach dem Buchſtaben gehen; und der
Aſſecuradoͤr hat Recht, wenn er im Fall eines Un-
gluͤks ſaget: eben das Ungluͤk, welches dem
Schiffe begegnet iſt, da es ſeine Fahrt auf Bilbao
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/67>, abgerufen am 21.11.2024.
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