Polize, sondern des Wehrts, welchen die Waare an dem Bestimmungsorte gehabt haben würde, wenn sie unversehrt angekommen wäre. Ich werde Bei- spiele davon in den Zusäzen angeben.
Der Kaufmann, der dem Wehrt der Waare in seiner Taxe sich am nächsten hält, um auch nicht zu viel Prämie zu bezahlen, nimmt wenigstens eine runde Summe an, und schlägt die muhtmaßliche Prä- mie gewöhnlich mit in dieselbe. Denn in der Taht erhöhet diese den Wehrt der versicherten Waare.
§. 8.
IV. Für den Versicherer ist die Kenntnis, welche er von dem Schiffe und dem Schiffer hat, oder die Vermuhtung, daß jenes in gutem Stande, die- ser mit der Schiffahrtskunst wol bekannt sei, auch die Meere kenne, durch welche er gehen soll, ein Hauptgrund seiner Entschliessung, ob und zu welcher Prämie er die Polize zeichnen wolle. In Ansehung des Schiffes hat nun keine Veränderung Statt, und er ist von seiner Verpflichtung frei, wenn das ver- sicherte Gut ohne seine Wissenschaft in ein anderes Schiff geladen wird. Aber in Ansehung des Schif- fers befreiet ihn keine Veränderung, sie mag nun zufällig durch Krankheit oder Tod desselben entstehen,
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
Polize, ſondern des Wehrts, welchen die Waare an dem Beſtimmungsorte gehabt haben wuͤrde, wenn ſie unverſehrt angekommen waͤre. Ich werde Bei- ſpiele davon in den Zuſaͤzen angeben.
Der Kaufmann, der dem Wehrt der Waare in ſeiner Taxe ſich am naͤchſten haͤlt, um auch nicht zu viel Praͤmie zu bezahlen, nimmt wenigſtens eine runde Summe an, und ſchlaͤgt die muhtmaßliche Praͤ- mie gewoͤhnlich mit in dieſelbe. Denn in der Taht erhoͤhet dieſe den Wehrt der verſicherten Waare.
§. 8.
IV. Fuͤr den Verſicherer iſt die Kenntnis, welche er von dem Schiffe und dem Schiffer hat, oder die Vermuhtung, daß jenes in gutem Stande, die- ſer mit der Schiffahrtskunſt wol bekannt ſei, auch die Meere kenne, durch welche er gehen ſoll, ein Hauptgrund ſeiner Entſchlieſſung, ob und zu welcher Praͤmie er die Polize zeichnen wolle. In Anſehung des Schiffes hat nun keine Veraͤnderung Statt, und er iſt von ſeiner Verpflichtung frei, wenn das ver- ſicherte Gut ohne ſeine Wiſſenſchaft in ein anderes Schiff geladen wird. Aber in Anſehung des Schif- fers befreiet ihn keine Veraͤnderung, ſie mag nun zufaͤllig durch Krankheit oder Tod deſſelben entſtehen,
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4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
Polize, ſondern des Wehrts, welchen die Waare an
dem Beſtimmungsorte gehabt haben wuͤrde, wenn
ſie unverſehrt angekommen waͤre. Ich werde Bei-
ſpiele davon in den Zuſaͤzen angeben.
Der Kaufmann, der dem Wehrt der Waare in
ſeiner Taxe ſich am naͤchſten haͤlt, um auch nicht zu
viel Praͤmie zu bezahlen, nimmt wenigſtens eine
runde Summe an, und ſchlaͤgt die muhtmaßliche Praͤ-
mie gewoͤhnlich mit in dieſelbe. Denn in der Taht
erhoͤhet dieſe den Wehrt der verſicherten Waare.
§. 8.
IV. Fuͤr den Verſicherer iſt die Kenntnis, welche
er von dem Schiffe und dem Schiffer hat, oder die
Vermuhtung, daß jenes in gutem Stande, die-
ſer mit der Schiffahrtskunſt wol bekannt ſei, auch
die Meere kenne, durch welche er gehen ſoll, ein
Hauptgrund ſeiner Entſchlieſſung, ob und zu welcher
Praͤmie er die Polize zeichnen wolle. In Anſehung
des Schiffes hat nun keine Veraͤnderung Statt, und
er iſt von ſeiner Verpflichtung frei, wenn das ver-
ſicherte Gut ohne ſeine Wiſſenſchaft in ein anderes
Schiff geladen wird. Aber in Anſehung des Schif-
fers befreiet ihn keine Veraͤnderung, ſie mag nun
zufaͤllig durch Krankheit oder Tod deſſelben entſtehen,
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/66>, abgerufen am 21.12.2024.
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