Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. Versicherer noch nicht bestehen, wenn ihre Prämien3 p. C. im Durchschnitt betrügen, weil doch für so manches nicht verunglükkendes Schiff Averei beider- lei Art zu bezahlen vorfällt. Aber das Verhältnis sei, welches es wolle, so kömmt doch der Versicherer der Wahrscheinlichkeit desselben um so viel näher, auf je mehr Schiffe er zeichnet. Die Bewandnis ist fast eben so, wie mit den Leibrenten. Wer Geld von einem einzelnen Menschen auf Leibrenten nimmt, kann zwar aus den Mortalitäts-Tabellen für den- selben bald bestimmen, wie viel er nach der wahr- scheinlichen Dauer von dessen Leben ihm als Leibrente geben könne. Aber dies kann ihn bei einzelnen sehr triegen. Wenn aber der Staat oder eine grosse Ge- sellschaft das Geld vieler Hunderter auf Leibrente an- nimmt, so trift es besser zu. Indessen mag der Privat-Assecuradör in Rüksicht auf sein Vermögen für grössere Summen zeichnen. Die Hamburgischen Asse- curanz-Companien befugen ihre Bevollmächtigten, in Hinsicht auf ihr grosses Capital, 10 bis 15000 Thaler Bco. auf Ein Schiff, es sei aufs Schiff oder in demselben geladene Güter, zu zeichnen. §. 6. II. Es ist der Natur eines jeden Contracts ge- 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. Verſicherer noch nicht beſtehen, wenn ihre Praͤmien3 p. C. im Durchſchnitt betruͤgen, weil doch fuͤr ſo manches nicht verungluͤkkendes Schiff Averei beider- lei Art zu bezahlen vorfaͤllt. Aber das Verhaͤltnis ſei, welches es wolle, ſo koͤmmt doch der Verſicherer der Wahrſcheinlichkeit deſſelben um ſo viel naͤher, auf je mehr Schiffe er zeichnet. Die Bewandnis iſt faſt eben ſo, wie mit den Leibrenten. Wer Geld von einem einzelnen Menſchen auf Leibrenten nimmt, kann zwar aus den Mortalitaͤts-Tabellen fuͤr den- ſelben bald beſtimmen, wie viel er nach der wahr- ſcheinlichen Dauer von deſſen Leben ihm als Leibrente geben koͤnne. Aber dies kann ihn bei einzelnen ſehr triegen. Wenn aber der Staat oder eine groſſe Ge- ſellſchaft das Geld vieler Hunderter auf Leibrente an- nimmt, ſo trift es beſſer zu. Indeſſen mag der Privat-Aſſecuradoͤr in Ruͤkſicht auf ſein Vermoͤgen fuͤr groͤſſere Summen zeichnen. Die Hamburgiſchen Aſſe- curanz-Companien befugen ihre Bevollmaͤchtigten, in Hinſicht auf ihr groſſes Capital, 10 bis 15000 Thaler Bco. auf Ein Schiff, es ſei aufs Schiff oder in demſelben geladene Guͤter, zu zeichnen. §. 6. II. Es iſt der Natur eines jeden Contracts ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0060" n="52"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> Verſicherer noch nicht beſtehen, wenn ihre Praͤmien<lb/> 3 p. C. im Durchſchnitt betruͤgen, weil doch fuͤr ſo<lb/> manches nicht verungluͤkkendes Schiff Averei beider-<lb/> lei Art zu bezahlen vorfaͤllt. Aber das Verhaͤltnis<lb/> ſei, welches es wolle, ſo koͤmmt doch der Verſicherer<lb/> der Wahrſcheinlichkeit deſſelben um ſo viel naͤher,<lb/> auf je mehr Schiffe er zeichnet. Die Bewandnis iſt<lb/> faſt eben ſo, wie mit den Leibrenten. Wer Geld<lb/> von einem einzelnen Menſchen auf Leibrenten nimmt,<lb/> kann zwar aus den Mortalitaͤts-Tabellen fuͤr den-<lb/> ſelben bald beſtimmen, wie viel er nach der wahr-<lb/> ſcheinlichen Dauer von deſſen Leben ihm als Leibrente<lb/> geben koͤnne. Aber dies kann ihn bei einzelnen ſehr<lb/> triegen. Wenn aber der Staat oder eine groſſe Ge-<lb/> ſellſchaft das Geld vieler Hunderter auf Leibrente an-<lb/> nimmt, ſo trift es beſſer zu. Indeſſen mag der<lb/> Privat-Aſſecuradoͤr in Ruͤkſicht auf ſein Vermoͤgen fuͤr<lb/> groͤſſere Summen zeichnen. Die Hamburgiſchen Aſſe-<lb/> curanz-Companien befugen ihre Bevollmaͤchtigten,<lb/> in Hinſicht auf ihr groſſes Capital, 10 bis 15000<lb/> Thaler Bco. auf Ein Schiff, es ſei aufs Schiff oder<lb/> in demſelben geladene Guͤter, zu zeichnen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 6.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Es iſt der Natur eines jeden Contracts ge-<lb/> maͤß, daß ein Contrahent den andern kenne. Nun<lb/> aber werden in Staͤdten, wo viele Aſſecuradoͤre leben,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [52/0060]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
Verſicherer noch nicht beſtehen, wenn ihre Praͤmien
3 p. C. im Durchſchnitt betruͤgen, weil doch fuͤr ſo
manches nicht verungluͤkkendes Schiff Averei beider-
lei Art zu bezahlen vorfaͤllt. Aber das Verhaͤltnis
ſei, welches es wolle, ſo koͤmmt doch der Verſicherer
der Wahrſcheinlichkeit deſſelben um ſo viel naͤher,
auf je mehr Schiffe er zeichnet. Die Bewandnis iſt
faſt eben ſo, wie mit den Leibrenten. Wer Geld
von einem einzelnen Menſchen auf Leibrenten nimmt,
kann zwar aus den Mortalitaͤts-Tabellen fuͤr den-
ſelben bald beſtimmen, wie viel er nach der wahr-
ſcheinlichen Dauer von deſſen Leben ihm als Leibrente
geben koͤnne. Aber dies kann ihn bei einzelnen ſehr
triegen. Wenn aber der Staat oder eine groſſe Ge-
ſellſchaft das Geld vieler Hunderter auf Leibrente an-
nimmt, ſo trift es beſſer zu. Indeſſen mag der
Privat-Aſſecuradoͤr in Ruͤkſicht auf ſein Vermoͤgen fuͤr
groͤſſere Summen zeichnen. Die Hamburgiſchen Aſſe-
curanz-Companien befugen ihre Bevollmaͤchtigten,
in Hinſicht auf ihr groſſes Capital, 10 bis 15000
Thaler Bco. auf Ein Schiff, es ſei aufs Schiff oder
in demſelben geladene Guͤter, zu zeichnen.
§. 6.
II. Es iſt der Natur eines jeden Contracts ge-
maͤß, daß ein Contrahent den andern kenne. Nun
aber werden in Staͤdten, wo viele Aſſecuradoͤre leben,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |