Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäft. der Handl. von seinem Eigentuhm zahlt. Ein Mann, der ausder Schliessung solcher Contracte ein Geschäfte macht, ist ein Versicherer, Assekuradör, Assura- dör, Englisch: Insurer. Der von dem die Versicherung suchenden einge- §. 3. Der Zwek einer solchen Versicherung kann nichts 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl. von ſeinem Eigentuhm zahlt. Ein Mann, der ausder Schlieſſung ſolcher Contracte ein Geſchaͤfte macht, iſt ein Verſicherer, Aſſekuradoͤr, Aſſura- doͤr, Engliſch: Inſurer. Der von dem die Verſicherung ſuchenden einge- §. 3. Der Zwek einer ſolchen Verſicherung kann nichts <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0054" n="46"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl.</fw><lb/> von ſeinem Eigentuhm zahlt. Ein Mann, der aus<lb/> der Schlieſſung ſolcher Contracte ein Geſchaͤfte macht,<lb/> iſt ein <hi rendition="#g">Verſicherer, Aſſekuradoͤr, Aſſura-<lb/> doͤr</hi>, Engliſch: <hi rendition="#aq">Inſurer.</hi></p><lb/> <p>Der von dem die Verſicherung ſuchenden einge-<lb/> willigte Preis oder Belohnung fuͤr dieſelbe wird die<lb/><hi rendition="#g">Aſſekuranz-Praͤmie</hi> genannt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 3.</head><lb/> <p>Der Zwek einer ſolchen Verſicherung kann nichts<lb/> minders ſein, als daß der Verſicherte durchaus gewis<lb/> ſein will, daß <hi rendition="#g">alles</hi>, was auf dieſer Reiſe oder<lb/> durch deren Veranlaſſung ihm als Schaden oder Ver-<lb/> luſt an dem uͤber Waſſer gehenden Schiffe oder Gut<lb/> entſtehen kann, nicht mehr ihm zur Laſt komme,<lb/> ſondern gaͤnzlich von dem Verſicherer erſezt werde.<lb/> Das daruͤber ausgefertigte und von dem Verſicherer<lb/> unterſchriebene Document wird die <hi rendition="#g">Polize</hi> ge-<lb/> nannt; eine Benennung, deren wahrſcheinlichſte<lb/> Ableitung die von dem Lateiniſchen Worte: <hi rendition="#aq">polliceri,</hi><lb/> verſprechen iſt. Man wendet dazu gedrukte For-<lb/> mulare an, deren Inhalt alle erdenkliche Gefahren,<lb/> die aus einer Waſſerreiſe entſtehen koͤnnen, umſtaͤnd-<lb/> lich ausdruͤkt, um dem Verſicherer jede Ausflucht zu<lb/> benehmen, wenn dem Schiffe oder der Ladung ein Un-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [46/0054]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl.
von ſeinem Eigentuhm zahlt. Ein Mann, der aus
der Schlieſſung ſolcher Contracte ein Geſchaͤfte macht,
iſt ein Verſicherer, Aſſekuradoͤr, Aſſura-
doͤr, Engliſch: Inſurer.
Der von dem die Verſicherung ſuchenden einge-
willigte Preis oder Belohnung fuͤr dieſelbe wird die
Aſſekuranz-Praͤmie genannt.
§. 3.
Der Zwek einer ſolchen Verſicherung kann nichts
minders ſein, als daß der Verſicherte durchaus gewis
ſein will, daß alles, was auf dieſer Reiſe oder
durch deren Veranlaſſung ihm als Schaden oder Ver-
luſt an dem uͤber Waſſer gehenden Schiffe oder Gut
entſtehen kann, nicht mehr ihm zur Laſt komme,
ſondern gaͤnzlich von dem Verſicherer erſezt werde.
Das daruͤber ausgefertigte und von dem Verſicherer
unterſchriebene Document wird die Polize ge-
nannt; eine Benennung, deren wahrſcheinlichſte
Ableitung die von dem Lateiniſchen Worte: polliceri,
verſprechen iſt. Man wendet dazu gedrukte For-
mulare an, deren Inhalt alle erdenkliche Gefahren,
die aus einer Waſſerreiſe entſtehen koͤnnen, umſtaͤnd-
lich ausdruͤkt, um dem Verſicherer jede Ausflucht zu
benehmen, wenn dem Schiffe oder der Ladung ein Un-
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