nicht das geringste. Einen solchen Seeschaden nennt man eine particuläre Averei.
§. 6.
Es ist sehr wichtig, ein unterscheidendes Kenn- zeichen der Averie Grosse anzugeben, die ich künftig die Grosse Averei nennen will, nach dem schon erklärt ist, daß das Wort Grosse nicht auf deren Be- lauf deute. Ich glaube es darin sezen zu können: Zur Grossen Averei gehört aller Schaden, der als die Folge eines Entschlusses angesehen werden kann, welcher nach kürzerer oder längerer Ueberlegung von dem Schiffer und denen, welche ihm zu rahten be- fugt sind, genommen werden. Ein Entschluß also, welcher auf die Rettung der in Gemeinschaft stehen- den Güter und des Schiffes Rüksicht hatte. Z. B. Ein Schiff wird von einem plözlichen Windstoß an- gefallen; der Schiffer und Steuermann rufen dem Schiffsvolk zu: kappt den Mast. Dies fängt kaum an, die Schiffswände und Seile, die den Mast hal- ten, zu durchschneiden, da der Mast schon bricht und verloren geht. Auf einem andern Schiffe werde noch nicht an das Kappen des Mastes gedacht, da der Windstoß ihn schon zerbricht. Nun ist keine Frage mehr, zu welcher Art von Averei dieser Verlust des Mastes für das Eine und das andere Schiff anzuse- hen sei. Für jenes Schiff ist der ganze Verlust in
Cap. 2. Vom Verluſt bei der Seefahrt ꝛc.
nicht das geringſte. Einen ſolchen Seeſchaden nennt man eine particulaͤre Averei.
§. 6.
Es iſt ſehr wichtig, ein unterſcheidendes Kenn- zeichen der Averie Groſſe anzugeben, die ich kuͤnftig die Groſſe Averei nennen will, nach dem ſchon erklaͤrt iſt, daß das Wort Groſſe nicht auf deren Be- lauf deute. Ich glaube es darin ſezen zu koͤnnen: Zur Groſſen Averei gehoͤrt aller Schaden, der als die Folge eines Entſchluſſes angeſehen werden kann, welcher nach kuͤrzerer oder laͤngerer Ueberlegung von dem Schiffer und denen, welche ihm zu rahten be- fugt ſind, genommen werden. Ein Entſchluß alſo, welcher auf die Rettung der in Gemeinſchaft ſtehen- den Guͤter und des Schiffes Ruͤkſicht hatte. Z. B. Ein Schiff wird von einem ploͤzlichen Windſtoß an- gefallen; der Schiffer und Steuermann rufen dem Schiffsvolk zu: kappt den Maſt. Dies faͤngt kaum an, die Schiffswaͤnde und Seile, die den Maſt hal- ten, zu durchſchneiden, da der Maſt ſchon bricht und verloren geht. Auf einem andern Schiffe werde noch nicht an das Kappen des Maſtes gedacht, da der Windſtoß ihn ſchon zerbricht. Nun iſt keine Frage mehr, zu welcher Art von Averei dieſer Verluſt des Maſtes fuͤr das Eine und das andere Schiff anzuſe- hen ſei. Fuͤr jenes Schiff iſt der ganze Verluſt in
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0045"n="37"/><fwplace="top"type="header">Cap. 2. Vom Verluſt bei der Seefahrt ꝛc.</fw><lb/>
nicht das geringſte. Einen ſolchen Seeſchaden nennt<lb/>
man eine <hirendition="#g">particulaͤre Averei</hi>.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 6.</head><lb/><p>Es iſt ſehr wichtig, ein unterſcheidendes Kenn-<lb/>
zeichen der Averie Groſſe anzugeben, die ich kuͤnftig<lb/>
die <hirendition="#g">Groſſe Averei</hi> nennen will, nach dem ſchon<lb/>
erklaͤrt iſt, daß das Wort Groſſe nicht auf deren Be-<lb/>
lauf deute. Ich glaube es darin ſezen zu koͤnnen:<lb/>
Zur Groſſen Averei gehoͤrt aller Schaden, der als die<lb/>
Folge eines Entſchluſſes angeſehen werden kann,<lb/>
welcher nach kuͤrzerer oder laͤngerer Ueberlegung von<lb/>
dem Schiffer und denen, welche ihm zu rahten be-<lb/>
fugt ſind, genommen werden. Ein Entſchluß alſo,<lb/>
welcher auf die Rettung der in Gemeinſchaft ſtehen-<lb/>
den Guͤter und des Schiffes Ruͤkſicht hatte. Z. B.<lb/>
Ein Schiff wird von einem ploͤzlichen Windſtoß an-<lb/>
gefallen; der Schiffer und Steuermann rufen dem<lb/>
Schiffsvolk zu: kappt den Maſt. Dies faͤngt kaum<lb/>
an, die Schiffswaͤnde und Seile, die den Maſt hal-<lb/>
ten, zu durchſchneiden, da der Maſt ſchon bricht und<lb/>
verloren geht. Auf einem andern Schiffe werde noch<lb/>
nicht an das Kappen des Maſtes gedacht, da der<lb/>
Windſtoß ihn ſchon zerbricht. Nun iſt keine Frage<lb/>
mehr, zu welcher Art von Averei dieſer Verluſt des<lb/>
Maſtes fuͤr das Eine und das andere Schiff anzuſe-<lb/>
hen ſei. Fuͤr jenes Schiff iſt der ganze Verluſt in<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[37/0045]
Cap. 2. Vom Verluſt bei der Seefahrt ꝛc.
nicht das geringſte. Einen ſolchen Seeſchaden nennt
man eine particulaͤre Averei.
§. 6.
Es iſt ſehr wichtig, ein unterſcheidendes Kenn-
zeichen der Averie Groſſe anzugeben, die ich kuͤnftig
die Groſſe Averei nennen will, nach dem ſchon
erklaͤrt iſt, daß das Wort Groſſe nicht auf deren Be-
lauf deute. Ich glaube es darin ſezen zu koͤnnen:
Zur Groſſen Averei gehoͤrt aller Schaden, der als die
Folge eines Entſchluſſes angeſehen werden kann,
welcher nach kuͤrzerer oder laͤngerer Ueberlegung von
dem Schiffer und denen, welche ihm zu rahten be-
fugt ſind, genommen werden. Ein Entſchluß alſo,
welcher auf die Rettung der in Gemeinſchaft ſtehen-
den Guͤter und des Schiffes Ruͤkſicht hatte. Z. B.
Ein Schiff wird von einem ploͤzlichen Windſtoß an-
gefallen; der Schiffer und Steuermann rufen dem
Schiffsvolk zu: kappt den Maſt. Dies faͤngt kaum
an, die Schiffswaͤnde und Seile, die den Maſt hal-
ten, zu durchſchneiden, da der Maſt ſchon bricht und
verloren geht. Auf einem andern Schiffe werde noch
nicht an das Kappen des Maſtes gedacht, da der
Windſtoß ihn ſchon zerbricht. Nun iſt keine Frage
mehr, zu welcher Art von Averei dieſer Verluſt des
Maſtes fuͤr das Eine und das andere Schiff anzuſe-
hen ſei. Fuͤr jenes Schiff iſt der ganze Verluſt in
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/45>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.