Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite

5. Buch. Von der Handlungs-Politik.
seine römische Lehre von Contracten auf die Hand-
lungs-Vorfälle an.

§. 4.

3) Seitdem die Handlung in Europa wieder auf-
geblüht ist, sind deren Geschäfte anfangs, auf eine sehr
einfache Art betrieben worden. Nach und nach aber
sind eine Menge Erfindungen z. E. Wechsel und Asse-
curanz, hinzugekommen, welche die Geschäfte ver-
wickelter und deren Entscheidung dem Rechts-Gelehr-
ten schweer machen. Hier sehen nun zwar die Re-
genten und Obrigkeiten die Notwendigkeit ein, über
diese Geschäfte insbesondre gewisse Verordnungen zu
machen. Jeder handelnde Staat hat nun seine Wech-
sel-Assecuranz Makler- und Falliten-Ordnungen und
seine Seerechte. Aber so, wie diese verfertiget worden
sind, so sind auch wieder diese Geschäfte verwickelter
worden, und jede dieser Verordnungen wird, wenn sie
etwas alt ist, wieder unbrauchbar. Es entdecken sich
auch Fälle, wofür sie nicht gesorgt hat, oder unerwartete
schädliche Folgen ihrer Verfügungen. Rechtsgelehrte,
denen man alsdann die Verbesserung und Erweiterung
solcher Verordnungen auftragen mögte, müssen jezt
weit mehr von der Handelung und ihrer Verwickelung
wissen, als deren erste Verfasser wissen durften. Solche
Männer aber sind sehr selten.

5. Buch. Von der Handlungs-Politik.
ſeine roͤmiſche Lehre von Contracten auf die Hand-
lungs-Vorfaͤlle an.

§. 4.

3) Seitdem die Handlung in Europa wieder auf-
gebluͤht iſt, ſind deren Geſchaͤfte anfangs, auf eine ſehr
einfache Art betrieben worden. Nach und nach aber
ſind eine Menge Erfindungen z. E. Wechſel und Aſſe-
curanz, hinzugekommen, welche die Geſchaͤfte ver-
wickelter und deren Entſcheidung dem Rechts-Gelehr-
ten ſchweer machen. Hier ſehen nun zwar die Re-
genten und Obrigkeiten die Notwendigkeit ein, uͤber
dieſe Geſchaͤfte insbeſondre gewiſſe Verordnungen zu
machen. Jeder handelnde Staat hat nun ſeine Wech-
ſel-Aſſecuranz Makler- und Falliten-Ordnungen und
ſeine Seerechte. Aber ſo, wie dieſe verfertiget worden
ſind, ſo ſind auch wieder dieſe Geſchaͤfte verwickelter
worden, und jede dieſer Verordnungen wird, wenn ſie
etwas alt iſt, wieder unbrauchbar. Es entdecken ſich
auch Faͤlle, wofuͤr ſie nicht geſorgt hat, oder unerwartete
ſchaͤdliche Folgen ihrer Verfuͤgungen. Rechtsgelehrte,
denen man alsdann die Verbeſſerung und Erweiterung
ſolcher Verordnungen auftragen moͤgte, muͤſſen jezt
weit mehr von der Handelung und ihrer Verwickelung
wiſſen, als deren erſte Verfaſſer wiſſen durften. Solche
Maͤnner aber ſind ſehr ſelten.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0360" n="352"/><fw place="top" type="header">5. Buch. Von der Handlungs-Politik.</fw><lb/>
&#x017F;eine ro&#x0364;mi&#x017F;che Lehre von Contracten auf die Hand-<lb/>
lungs-Vorfa&#x0364;lle an.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 4.</head><lb/>
                <p>3) Seitdem die Handlung in Europa wieder auf-<lb/>
geblu&#x0364;ht i&#x017F;t, &#x017F;ind deren Ge&#x017F;cha&#x0364;fte anfangs, auf eine &#x017F;ehr<lb/>
einfache Art betrieben worden. Nach und nach aber<lb/>
&#x017F;ind eine Menge Erfindungen z. E. Wech&#x017F;el und A&#x017F;&#x017F;e-<lb/>
curanz, hinzugekommen, welche die Ge&#x017F;cha&#x0364;fte ver-<lb/>
wickelter und deren Ent&#x017F;cheidung dem Rechts-Gelehr-<lb/>
ten &#x017F;chweer machen. Hier &#x017F;ehen nun zwar die Re-<lb/>
genten und Obrigkeiten die Notwendigkeit ein, u&#x0364;ber<lb/>
die&#x017F;e Ge&#x017F;cha&#x0364;fte insbe&#x017F;ondre gewi&#x017F;&#x017F;e Verordnungen zu<lb/>
machen. Jeder handelnde Staat hat nun &#x017F;eine Wech-<lb/>
&#x017F;el-A&#x017F;&#x017F;ecuranz Makler- und Falliten-Ordnungen und<lb/>
&#x017F;eine Seerechte. Aber &#x017F;o, wie die&#x017F;e verfertiget worden<lb/>
&#x017F;ind, &#x017F;o &#x017F;ind auch wieder die&#x017F;e Ge&#x017F;cha&#x0364;fte verwickelter<lb/>
worden, und jede die&#x017F;er Verordnungen wird, wenn &#x017F;ie<lb/>
etwas alt i&#x017F;t, wieder unbrauchbar. Es entdecken &#x017F;ich<lb/>
auch Fa&#x0364;lle, wofu&#x0364;r &#x017F;ie nicht ge&#x017F;orgt hat, oder unerwartete<lb/>
&#x017F;cha&#x0364;dliche Folgen ihrer Verfu&#x0364;gungen. Rechtsgelehrte,<lb/>
denen man alsdann die Verbe&#x017F;&#x017F;erung und Erweiterung<lb/>
&#x017F;olcher Verordnungen auftragen mo&#x0364;gte, mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en jezt<lb/>
weit mehr von der Handelung und ihrer Verwickelung<lb/>
wi&#x017F;&#x017F;en, als deren er&#x017F;te Verfa&#x017F;&#x017F;er wi&#x017F;&#x017F;en durften. Solche<lb/>
Ma&#x0364;nner aber &#x017F;ind &#x017F;ehr &#x017F;elten.</p>
              </div><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[352/0360] 5. Buch. Von der Handlungs-Politik. ſeine roͤmiſche Lehre von Contracten auf die Hand- lungs-Vorfaͤlle an. §. 4. 3) Seitdem die Handlung in Europa wieder auf- gebluͤht iſt, ſind deren Geſchaͤfte anfangs, auf eine ſehr einfache Art betrieben worden. Nach und nach aber ſind eine Menge Erfindungen z. E. Wechſel und Aſſe- curanz, hinzugekommen, welche die Geſchaͤfte ver- wickelter und deren Entſcheidung dem Rechts-Gelehr- ten ſchweer machen. Hier ſehen nun zwar die Re- genten und Obrigkeiten die Notwendigkeit ein, uͤber dieſe Geſchaͤfte insbeſondre gewiſſe Verordnungen zu machen. Jeder handelnde Staat hat nun ſeine Wech- ſel-Aſſecuranz Makler- und Falliten-Ordnungen und ſeine Seerechte. Aber ſo, wie dieſe verfertiget worden ſind, ſo ſind auch wieder dieſe Geſchaͤfte verwickelter worden, und jede dieſer Verordnungen wird, wenn ſie etwas alt iſt, wieder unbrauchbar. Es entdecken ſich auch Faͤlle, wofuͤr ſie nicht geſorgt hat, oder unerwartete ſchaͤdliche Folgen ihrer Verfuͤgungen. Rechtsgelehrte, denen man alsdann die Verbeſſerung und Erweiterung ſolcher Verordnungen auftragen moͤgte, muͤſſen jezt weit mehr von der Handelung und ihrer Verwickelung wiſſen, als deren erſte Verfaſſer wiſſen durften. Solche Maͤnner aber ſind ſehr ſelten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/360
Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/360>, abgerufen am 21.11.2024.