Handlung ganz fremde sind. Sie sind gesammelt, er- weitert und in eine Art von Gesetz-Büchern gebracht, ehe diese Völker sich mit der Handlung ernsthaft be- schäftigten. Manche derselben sind bis jezt noch sehr unvollständig, und daher haben die meisten derselben das Römische Recht als ein Hülfs-Recht für die Fälle angenommen, welche in jenen nicht beachtet waren.
§. 3.
2) Aber die Römer, so sehr sie sonst in ihren Sit- ten ausgebildet und so mannigfaltig die Vorfälle waren, in welchen es auf mein und dein, auf Recht und Un- recht ankam, so kannten sie doch die Handlung viel zu wenig. Die weitläuftige Sammlung ihrer Geseze erwähnt daher kaum des Nahmens der Handlung, und alles, was sich in denselben findet, das man als auf die Handlung anwendbar ansehen mögte, kann nur durch eine gewisse Accommodation, aber nicht dem Buchstaben nach, auf Handlungs-Vorfälle angewandt werden.
Das Römische Recht hat eine weitläuftige Lehre von Contracten, aber nichts von Handlungs-Con- tracten insbesondre. Nun sezen fast alle Geschäfte des Kaufmanns einen Contract voraus, der aber da, wo die Handlung lebhaft geht, eilfertig und ohne viele Formalitäten geschlossen wird. Indessen wendet der Rechts-Gelehrte, so gut er kann, aber sehr oft irrig,
C. 9. Anmerk. uͤber Handlungsrechte.
Handlung ganz fremde ſind. Sie ſind geſammelt, er- weitert und in eine Art von Geſetz-Buͤchern gebracht, ehe dieſe Voͤlker ſich mit der Handlung ernſthaft be- ſchaͤftigten. Manche derſelben ſind bis jezt noch ſehr unvollſtaͤndig, und daher haben die meiſten derſelben das Roͤmiſche Recht als ein Huͤlfs-Recht fuͤr die Faͤlle angenommen, welche in jenen nicht beachtet waren.
§. 3.
2) Aber die Roͤmer, ſo ſehr ſie ſonſt in ihren Sit- ten ausgebildet und ſo mannigfaltig die Vorfaͤlle waren, in welchen es auf mein und dein, auf Recht und Un- recht ankam, ſo kannten ſie doch die Handlung viel zu wenig. Die weitlaͤuftige Sammlung ihrer Geſeze erwaͤhnt daher kaum des Nahmens der Handlung, und alles, was ſich in denſelben findet, das man als auf die Handlung anwendbar anſehen moͤgte, kann nur durch eine gewiſſe Accommodation, aber nicht dem Buchſtaben nach, auf Handlungs-Vorfaͤlle angewandt werden.
Das Roͤmiſche Recht hat eine weitlaͤuftige Lehre von Contracten, aber nichts von Handlungs-Con- tracten insbeſondre. Nun ſezen faſt alle Geſchaͤfte des Kaufmanns einen Contract voraus, der aber da, wo die Handlung lebhaft geht, eilfertig und ohne viele Formalitaͤten geſchloſſen wird. Indeſſen wendet der Rechts-Gelehrte, ſo gut er kann, aber ſehr oft irrig,
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C. 9. Anmerk. uͤber Handlungsrechte.
Handlung ganz fremde ſind. Sie ſind geſammelt, er-
weitert und in eine Art von Geſetz-Buͤchern gebracht,
ehe dieſe Voͤlker ſich mit der Handlung ernſthaft be-
ſchaͤftigten. Manche derſelben ſind bis jezt noch ſehr
unvollſtaͤndig, und daher haben die meiſten derſelben
das Roͤmiſche Recht als ein Huͤlfs-Recht fuͤr die Faͤlle
angenommen, welche in jenen nicht beachtet waren.
§. 3.
2) Aber die Roͤmer, ſo ſehr ſie ſonſt in ihren Sit-
ten ausgebildet und ſo mannigfaltig die Vorfaͤlle waren,
in welchen es auf mein und dein, auf Recht und Un-
recht ankam, ſo kannten ſie doch die Handlung viel zu
wenig. Die weitlaͤuftige Sammlung ihrer Geſeze
erwaͤhnt daher kaum des Nahmens der Handlung, und
alles, was ſich in denſelben findet, das man als auf die
Handlung anwendbar anſehen moͤgte, kann nur durch
eine gewiſſe Accommodation, aber nicht dem Buchſtaben
nach, auf Handlungs-Vorfaͤlle angewandt werden.
Das Roͤmiſche Recht hat eine weitlaͤuftige Lehre
von Contracten, aber nichts von Handlungs-Con-
tracten insbeſondre. Nun ſezen faſt alle Geſchaͤfte
des Kaufmanns einen Contract voraus, der aber da,
wo die Handlung lebhaft geht, eilfertig und ohne viele
Formalitaͤten geſchloſſen wird. Indeſſen wendet der
Rechts-Gelehrte, ſo gut er kann, aber ſehr oft irrig,
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/359>, abgerufen am 21.12.2024.
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