me ihrer Bergwerke, welche bei ihrer bisher so mangelhaften Einrichtung ungemein viele Menschen kosten.
§. 10.
Bei den übrigen Völkern haben lange böse Mis- griffe in Ansehung des Negerhandels Statt gehabt. Ich habe bereits B. 3. C. 5. §. 7. 8 gesagt, daß die Colonien den grossen Handlungs-Companien durchaus nicht unterwürfig sein müssen, und ich mag, so sehr es in dieses Capitel gehört, nicht wiederho- len, was ich in meiner Abhandl. über die öffent- lichen Handlungs-Companien in unserer Handlungs-Bibliothek §. 25. gesagt habe. So bestand es aber bis in dieses Jahrhundert noch bei vielen Nationen, die dann auch diesen Compa- nien das Monopol im Negerhandel gaben. Diese folgten der Regel, mit wenigem Umsaz den möglich größten Gewinn zu machen, und führten den Co- lonien weit weniger Neger zu, als deren Bedürfnis es erfoderte, blos um sie desto teurer zn verkaufen. Der Französische Hof sah dies erst spät, nemlich in dem Jahre 1735, ein. Bis dahin hatte die Fran- zösische Companie ihren Antillen nur 1000 Neger jährlich zugeführt, und sie dadurch in ihrem Betriebe durchaus nieder gehalten. Schon in den ersten Jah- ren, nachdem der Companie dies Monopol genommen,
C. 4. In Anſehung des Colonie-Handels.
me ihrer Bergwerke, welche bei ihrer bisher ſo mangelhaften Einrichtung ungemein viele Menſchen koſten.
§. 10.
Bei den uͤbrigen Voͤlkern haben lange boͤſe Mis- griffe in Anſehung des Negerhandels Statt gehabt. Ich habe bereits B. 3. C. 5. §. 7. 8 geſagt, daß die Colonien den groſſen Handlungs-Companien durchaus nicht unterwuͤrfig ſein muͤſſen, und ich mag, ſo ſehr es in dieſes Capitel gehoͤrt, nicht wiederho- len, was ich in meiner Abhandl. uͤber die oͤffent- lichen Handlungs-Companien in unſerer Handlungs-Bibliothek §. 25. geſagt habe. So beſtand es aber bis in dieſes Jahrhundert noch bei vielen Nationen, die dann auch dieſen Compa- nien das Monopol im Negerhandel gaben. Dieſe folgten der Regel, mit wenigem Umſaz den moͤglich groͤßten Gewinn zu machen, und fuͤhrten den Co- lonien weit weniger Neger zu, als deren Beduͤrfnis es erfoderte, blos um ſie deſto teurer zn verkaufen. Der Franzoͤſiſche Hof ſah dies erſt ſpaͤt, nemlich in dem Jahre 1735, ein. Bis dahin hatte die Fran- zoͤſiſche Companie ihren Antillen nur 1000 Neger jaͤhrlich zugefuͤhrt, und ſie dadurch in ihrem Betriebe durchaus nieder gehalten. Schon in den erſten Jah- ren, nachdem der Companie dies Monopol genommen,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0215"n="207"/><fwplace="top"type="header">C. 4. In Anſehung des Colonie-Handels.</fw><lb/>
me ihrer Bergwerke, welche bei ihrer bisher ſo<lb/>
mangelhaften Einrichtung ungemein viele Menſchen<lb/>
koſten.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 10.</head><lb/><p>Bei den uͤbrigen Voͤlkern haben lange boͤſe Mis-<lb/>
griffe in Anſehung des Negerhandels Statt gehabt.<lb/>
Ich habe bereits B. 3. C. 5. §. 7. 8 geſagt, daß<lb/>
die Colonien den groſſen Handlungs-Companien<lb/>
durchaus nicht unterwuͤrfig ſein muͤſſen, und ich mag,<lb/>ſo ſehr es in dieſes Capitel gehoͤrt, nicht wiederho-<lb/>
len, was ich in meiner Abhandl. <hirendition="#g">uͤber die oͤffent-<lb/>
lichen Handlungs-Companien</hi> in unſerer<lb/><hirendition="#g">Handlungs-Bibliothek</hi> §. 25. geſagt habe.<lb/>
So beſtand es aber bis in dieſes Jahrhundert noch<lb/>
bei vielen Nationen, die dann auch dieſen Compa-<lb/>
nien das Monopol im Negerhandel gaben. Dieſe<lb/>
folgten der Regel, mit wenigem Umſaz den moͤglich<lb/>
groͤßten Gewinn zu machen, und fuͤhrten den Co-<lb/>
lonien weit weniger Neger zu, als deren Beduͤrfnis<lb/>
es erfoderte, blos um ſie deſto teurer zn verkaufen.<lb/>
Der Franzoͤſiſche Hof ſah dies erſt ſpaͤt, nemlich in<lb/>
dem Jahre 1735, ein. Bis dahin hatte die Fran-<lb/>
zoͤſiſche Companie ihren Antillen nur 1000 Neger<lb/>
jaͤhrlich zugefuͤhrt, und ſie dadurch in ihrem Betriebe<lb/>
durchaus nieder gehalten. Schon in den erſten Jah-<lb/>
ren, nachdem der Companie dies Monopol genommen,<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[207/0215]
C. 4. In Anſehung des Colonie-Handels.
me ihrer Bergwerke, welche bei ihrer bisher ſo
mangelhaften Einrichtung ungemein viele Menſchen
koſten.
§. 10.
Bei den uͤbrigen Voͤlkern haben lange boͤſe Mis-
griffe in Anſehung des Negerhandels Statt gehabt.
Ich habe bereits B. 3. C. 5. §. 7. 8 geſagt, daß
die Colonien den groſſen Handlungs-Companien
durchaus nicht unterwuͤrfig ſein muͤſſen, und ich mag,
ſo ſehr es in dieſes Capitel gehoͤrt, nicht wiederho-
len, was ich in meiner Abhandl. uͤber die oͤffent-
lichen Handlungs-Companien in unſerer
Handlungs-Bibliothek §. 25. geſagt habe.
So beſtand es aber bis in dieſes Jahrhundert noch
bei vielen Nationen, die dann auch dieſen Compa-
nien das Monopol im Negerhandel gaben. Dieſe
folgten der Regel, mit wenigem Umſaz den moͤglich
groͤßten Gewinn zu machen, und fuͤhrten den Co-
lonien weit weniger Neger zu, als deren Beduͤrfnis
es erfoderte, blos um ſie deſto teurer zn verkaufen.
Der Franzoͤſiſche Hof ſah dies erſt ſpaͤt, nemlich in
dem Jahre 1735, ein. Bis dahin hatte die Fran-
zoͤſiſche Companie ihren Antillen nur 1000 Neger
jaͤhrlich zugefuͤhrt, und ſie dadurch in ihrem Betriebe
durchaus nieder gehalten. Schon in den erſten Jah-
ren, nachdem der Companie dies Monopol genommen,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/215>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.