Eben ein solcher Mangel der gesezlichen Ver- ordnungen zeigt sich in Ansehung des sogenannten Dekkens, d. i. der kurz vor dem Bankerott ge- leisteten Bezahlung an Verwandte oder Freunde, wobei auch wol scheinbare Bezahlung an solche vor- fällt, die nicht eigentlich Gläubiger des Falliten wa- ren. Die Absicht dabei ist künftige Unterstüzung, wenn der Fallit seine Geschäfte aufs neue anfangen will. Das Indossiren der dem Falliten gehörenden Wechsel, das Verpfänden oder Uebergeben eines Waarenlagers an solche Freunde kurz vor dem Aus- bruche eines unabwendlichen Bankerotts ist so ge- wöhnlich, als es unredlich und durchaus verdammlich ist, daß ein Mann, der schon weiß, daß er weni- ger als nichts besize, daß ihm eigentlich nichts mehr auf der Welt eigen gehöre, hier nehmen, dorthin geben dürfe. Für eine gerechte Gesezgebung muß es gewiß keine unüberwindliche Schwierigkeit haben, den Punct zu bestimmen, bei welchem, auch schon vor erklärtem Bankerotte, die Fähigkeit eines Kauf- manns aufhöre, von seinem bisherigen Eigentuhm etwas zu veräussern, so daß alle dennoch später geschehene kaufmännische Transactionen ungültig wären. Ich werde vielleicht einige nähere Gedan- ken darüber in den Zusäzen nachtragen.
Cap. 7. Von den Bankerotten.
§. 11.
Eben ein ſolcher Mangel der geſezlichen Ver- ordnungen zeigt ſich in Anſehung des ſogenannten Dekkens, d. i. der kurz vor dem Bankerott ge- leiſteten Bezahlung an Verwandte oder Freunde, wobei auch wol ſcheinbare Bezahlung an ſolche vor- faͤllt, die nicht eigentlich Glaͤubiger des Falliten wa- ren. Die Abſicht dabei iſt kuͤnftige Unterſtuͤzung, wenn der Fallit ſeine Geſchaͤfte aufs neue anfangen will. Das Indoſſiren der dem Falliten gehoͤrenden Wechſel, das Verpfaͤnden oder Uebergeben eines Waarenlagers an ſolche Freunde kurz vor dem Aus- bruche eines unabwendlichen Bankerotts iſt ſo ge- woͤhnlich, als es unredlich und durchaus verdammlich iſt, daß ein Mann, der ſchon weiß, daß er weni- ger als nichts beſize, daß ihm eigentlich nichts mehr auf der Welt eigen gehoͤre, hier nehmen, dorthin geben duͤrfe. Fuͤr eine gerechte Geſezgebung muß es gewiß keine unuͤberwindliche Schwierigkeit haben, den Punct zu beſtimmen, bei welchem, auch ſchon vor erklaͤrtem Bankerotte, die Faͤhigkeit eines Kauf- manns aufhoͤre, von ſeinem bisherigen Eigentuhm etwas zu veraͤuſſern, ſo daß alle dennoch ſpaͤter geſchehene kaufmaͤnniſche Transactionen unguͤltig waͤren. Ich werde vielleicht einige naͤhere Gedan- ken daruͤber in den Zuſaͤzen nachtragen.
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Cap. 7. Von den Bankerotten.
§. 11.
Eben ein ſolcher Mangel der geſezlichen Ver-
ordnungen zeigt ſich in Anſehung des ſogenannten
Dekkens, d. i. der kurz vor dem Bankerott ge-
leiſteten Bezahlung an Verwandte oder Freunde,
wobei auch wol ſcheinbare Bezahlung an ſolche vor-
faͤllt, die nicht eigentlich Glaͤubiger des Falliten wa-
ren. Die Abſicht dabei iſt kuͤnftige Unterſtuͤzung,
wenn der Fallit ſeine Geſchaͤfte aufs neue anfangen
will. Das Indoſſiren der dem Falliten gehoͤrenden
Wechſel, das Verpfaͤnden oder Uebergeben eines
Waarenlagers an ſolche Freunde kurz vor dem Aus-
bruche eines unabwendlichen Bankerotts iſt ſo ge-
woͤhnlich, als es unredlich und durchaus verdammlich
iſt, daß ein Mann, der ſchon weiß, daß er weni-
ger als nichts beſize, daß ihm eigentlich nichts mehr
auf der Welt eigen gehoͤre, hier nehmen, dorthin
geben duͤrfe. Fuͤr eine gerechte Geſezgebung muß
es gewiß keine unuͤberwindliche Schwierigkeit haben,
den Punct zu beſtimmen, bei welchem, auch ſchon
vor erklaͤrtem Bankerotte, die Faͤhigkeit eines Kauf-
manns aufhoͤre, von ſeinem bisherigen Eigentuhm
etwas zu veraͤuſſern, ſo daß alle dennoch ſpaͤter
geſchehene kaufmaͤnniſche Transactionen unguͤltig
waͤren. Ich werde vielleicht einige naͤhere Gedan-
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/181>, abgerufen am 21.11.2024.
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