zahlen, seiner Obriakeit erkläre, alles, was er bis dahin besizt, ihr oder den von ihr dazu befugten Personen übergebe, und diesen die Ausgleichung seiner Activ- und Passiv-Schulden überlasse. Dann aber wird er nach diesem Vorgange allen unangeneh- men Verfolgungen seiner Gläubiger, und insonder- heit dem aus dem Wechselrecht entstandnen Rechte seiner Wechselgläubiger an sein Vermögen, ja sogar an seine Person einstweilig entzogen. Diesen Vor- gang nennt man einen Bankerott.
§. 2.
Wer mit den Rechten und deren Geschichte nur mässig bekannt ist, weiß, welch ein strenges Verfah- ren dieselben, insonderheit in Deutschland, dem Gläubiger gegen den nicht Zahlungsfähigen Schuld- ner erlaubten, und daß er nicht nur mit seinen Gütern, sondern selbst mit seiner Person dem Gläu- biger haftete. Herr Prof. Fischer hat darüber in dem ersten Bande seiner Geschichte der Deut- schen Handlung viel belehrendes demjenigen ge- sagt, der in Rüksicht auf die Handlung von diesen Rechten unterrichtet sein will; aber auch zu viel darin zu finden geglaubt, da er meint, schon hierin liege der Grund des Wechselrechts. Es ist auch aus- serhalb dem Wechselrecht sehr viel von diesen Rechten der Gläubiger in den noch bestehenden Gesezen man-
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
zahlen, ſeiner Obriakeit erklaͤre, alles, was er bis dahin beſizt, ihr oder den von ihr dazu befugten Perſonen uͤbergebe, und dieſen die Ausgleichung ſeiner Activ- und Paſſiv-Schulden uͤberlaſſe. Dann aber wird er nach dieſem Vorgange allen unangeneh- men Verfolgungen ſeiner Glaͤubiger, und inſonder- heit dem aus dem Wechſelrecht entſtandnen Rechte ſeiner Wechſelglaͤubiger an ſein Vermoͤgen, ja ſogar an ſeine Perſon einſtweilig entzogen. Dieſen Vor- gang nennt man einen Bankerott.
§. 2.
Wer mit den Rechten und deren Geſchichte nur maͤſſig bekannt iſt, weiß, welch ein ſtrenges Verfah- ren dieſelben, inſonderheit in Deutſchland, dem Glaͤubiger gegen den nicht Zahlungsfaͤhigen Schuld- ner erlaubten, und daß er nicht nur mit ſeinen Guͤtern, ſondern ſelbſt mit ſeiner Perſon dem Glaͤu- biger haftete. Herr Prof. Fiſcher hat daruͤber in dem erſten Bande ſeiner Geſchichte der Deut- ſchen Handlung viel belehrendes demjenigen ge- ſagt, der in Ruͤkſicht auf die Handlung von dieſen Rechten unterrichtet ſein will; aber auch zu viel darin zu finden geglaubt, da er meint, ſchon hierin liege der Grund des Wechſelrechts. Es iſt auch auſ- ſerhalb dem Wechſelrecht ſehr viel von dieſen Rechten der Glaͤubiger in den noch beſtehenden Geſezen man-
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4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
zahlen, ſeiner Obriakeit erklaͤre, alles, was er bis
dahin beſizt, ihr oder den von ihr dazu befugten
Perſonen uͤbergebe, und dieſen die Ausgleichung
ſeiner Activ- und Paſſiv-Schulden uͤberlaſſe. Dann
aber wird er nach dieſem Vorgange allen unangeneh-
men Verfolgungen ſeiner Glaͤubiger, und inſonder-
heit dem aus dem Wechſelrecht entſtandnen Rechte
ſeiner Wechſelglaͤubiger an ſein Vermoͤgen, ja ſogar
an ſeine Perſon einſtweilig entzogen. Dieſen Vor-
gang nennt man einen Bankerott.
§. 2.
Wer mit den Rechten und deren Geſchichte nur
maͤſſig bekannt iſt, weiß, welch ein ſtrenges Verfah-
ren dieſelben, inſonderheit in Deutſchland, dem
Glaͤubiger gegen den nicht Zahlungsfaͤhigen Schuld-
ner erlaubten, und daß er nicht nur mit ſeinen
Guͤtern, ſondern ſelbſt mit ſeiner Perſon dem Glaͤu-
biger haftete. Herr Prof. Fiſcher hat daruͤber in
dem erſten Bande ſeiner Geſchichte der Deut-
ſchen Handlung viel belehrendes demjenigen ge-
ſagt, der in Ruͤkſicht auf die Handlung von dieſen
Rechten unterrichtet ſein will; aber auch zu viel
darin zu finden geglaubt, da er meint, ſchon hierin
liege der Grund des Wechſelrechts. Es iſt auch auſ-
ſerhalb dem Wechſelrecht ſehr viel von dieſen Rechten
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/162>, abgerufen am 22.02.2025.
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