Nicht blos als Dienst, sondern als eine natürliche Folge von dem Credit eines renommirten Maklers, darf ich anführen, daß er dem jungen Kaufmann bei einem noch zweifelhaften Credit äusserst behülflich sein kann. Hat er sich den guten Namen erworben, daß er keine Aufträge von unzuverlässigen Leuten annimmt, so ist es manchem Kaufmann schon genug, daß er ihm einen Handel anträgt, um ihn zu schlies- sen, und erst hintennach fragt er, wer der Käufer sei. Zwar wird er nicht von dem Makler Bürgschaft fodern, sondern sein Urteil ist ihm hinlänglich. Es versteht sich aber, daß ein Makler, der eine solche Reputa- tion gewinnen will, oder schon gewonnen hat, äusserst behutsam und scharfsichtig in diesem Urteil sein müsse. Leidenschaft muß ihn nicht leiten einem jungen Kauf- mann, dem er wol will, zu dienen, viel weniger einen andern zu unterdrükken, wie wol das leztere leichter geht, und weniger Ueberlegung erfodert.
§. 7.
Die Maklerordnungen aller handelnden Staaten verbieten dem Makler selbst zu handeln, ja in Ham- burg ist ihm nicht einmal erlaubt ein Bankfolium selbst zu halten, so viel Erleichterung auch dies in verschiedenen dem Makler allein zukommenden Ge- schäften schaffen mögte. Der Grund davon ist sehr
Cap. 5. Von der Makelei.
§. 6.
Nicht blos als Dienſt, ſondern als eine natuͤrliche Folge von dem Credit eines renommirten Maklers, darf ich anfuͤhren, daß er dem jungen Kaufmann bei einem noch zweifelhaften Credit aͤuſſerſt behuͤlflich ſein kann. Hat er ſich den guten Namen erworben, daß er keine Auftraͤge von unzuverlaͤſſigen Leuten annimmt, ſo iſt es manchem Kaufmann ſchon genug, daß er ihm einen Handel antraͤgt, um ihn zu ſchlieſ- ſen, und erſt hintennach fragt er, wer der Kaͤufer ſei. Zwar wird er nicht von dem Makler Buͤrgſchaft fodern, ſondern ſein Urteil iſt ihm hinlaͤnglich. Es verſteht ſich aber, daß ein Makler, der eine ſolche Reputa- tion gewinnen will, oder ſchon gewonnen hat, aͤuſſerſt behutſam und ſcharfſichtig in dieſem Urteil ſein muͤſſe. Leidenſchaft muß ihn nicht leiten einem jungen Kauf- mann, dem er wol will, zu dienen, viel weniger einen andern zu unterdruͤkken, wie wol das leztere leichter geht, und weniger Ueberlegung erfodert.
§. 7.
Die Maklerordnungen aller handelnden Staaten verbieten dem Makler ſelbſt zu handeln, ja in Ham- burg iſt ihm nicht einmal erlaubt ein Bankfolium ſelbſt zu halten, ſo viel Erleichterung auch dies in verſchiedenen dem Makler allein zukommenden Ge- ſchaͤften ſchaffen moͤgte. Der Grund davon iſt ſehr
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Cap. 5. Von der Makelei.
§. 6.
Nicht blos als Dienſt, ſondern als eine natuͤrliche
Folge von dem Credit eines renommirten Maklers,
darf ich anfuͤhren, daß er dem jungen Kaufmann
bei einem noch zweifelhaften Credit aͤuſſerſt behuͤlflich
ſein kann. Hat er ſich den guten Namen erworben,
daß er keine Auftraͤge von unzuverlaͤſſigen Leuten
annimmt, ſo iſt es manchem Kaufmann ſchon genug,
daß er ihm einen Handel antraͤgt, um ihn zu ſchlieſ-
ſen, und erſt hintennach fragt er, wer der Kaͤufer ſei.
Zwar wird er nicht von dem Makler Buͤrgſchaft fodern,
ſondern ſein Urteil iſt ihm hinlaͤnglich. Es verſteht
ſich aber, daß ein Makler, der eine ſolche Reputa-
tion gewinnen will, oder ſchon gewonnen hat, aͤuſſerſt
behutſam und ſcharfſichtig in dieſem Urteil ſein muͤſſe.
Leidenſchaft muß ihn nicht leiten einem jungen Kauf-
mann, dem er wol will, zu dienen, viel weniger
einen andern zu unterdruͤkken, wie wol das leztere
leichter geht, und weniger Ueberlegung erfodert.
§. 7.
Die Maklerordnungen aller handelnden Staaten
verbieten dem Makler ſelbſt zu handeln, ja in Ham-
burg iſt ihm nicht einmal erlaubt ein Bankfolium
ſelbſt zu halten, ſo viel Erleichterung auch dies in
verſchiedenen dem Makler allein zukommenden Ge-
ſchaͤften ſchaffen moͤgte. Der Grund davon iſt ſehr
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/131>, abgerufen am 03.12.2024.
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