kein Indossament gültig, welches nach diesem Tage noch auf den Wechsel geschrieben wird.
§. 13.
Die Erklärung, daß und von wem man die Zah- lung des Wechsels vergebens gesucht habe, geschieht durch eine, von einem Notarius aufgesezte Acte, der Protest genannt. Diese wird hauptsächlich noht- wendig um darzutuhn, daß bei der Cinfoderung der Valuta nichts von dem lezten Inhaber versehen oder versäumt sei. Denn, weil alles aufs strengste nach dem Buchstaben des so kurz ausgedrukten Wechsels gehen muß, so haftet der Aussteller nicht mehr für denselben, wenn der lezte Inhaber nur Einen Tag zu spät denselben eingefodert hat. Eben dieser Pro- test enthält auch die Ursache, warum die Accepta- tion, oder nach geschehner Acceptation die Bezahlung nicht Statt gehabt hat. Diese Ursache mag lauten, wie sie will, und ein noch so nichtiger Vorwand auf Seiten des Acceptanten sein, so nimmt der lezte Inhaber sich dessen nicht an, um etwa dessen Ungül- tigkeit zu beweisen und die Bezalung einzutreiben, sondern sucht nun derselben durch einen andern Wechsel nach, den er auf einen seiner Vormänner zieht, und dessen Belauf er um so viel erhöhet, daß er demselben die Zinsen wegen nun später erfolgen- der Bezahlung, die Kosten des Protests, ja selbst
1. Buch. Vom Gelde.
kein Indoſſament guͤltig, welches nach dieſem Tage noch auf den Wechſel geſchrieben wird.
§. 13.
Die Erklaͤrung, daß und von wem man die Zah- lung des Wechſels vergebens geſucht habe, geſchieht durch eine, von einem Notarius aufgeſezte Acte, der Proteſt genannt. Dieſe wird hauptſaͤchlich noht- wendig um darzutuhn, daß bei der Cinfoderung der Valuta nichts von dem lezten Inhaber verſehen oder verſaͤumt ſei. Denn, weil alles aufs ſtrengſte nach dem Buchſtaben des ſo kurz ausgedrukten Wechſels gehen muß, ſo haftet der Ausſteller nicht mehr fuͤr denſelben, wenn der lezte Inhaber nur Einen Tag zu ſpaͤt denſelben eingefodert hat. Eben dieſer Pro- teſt enthaͤlt auch die Urſache, warum die Accepta- tion, oder nach geſchehner Acceptation die Bezahlung nicht Statt gehabt hat. Dieſe Urſache mag lauten, wie ſie will, und ein noch ſo nichtiger Vorwand auf Seiten des Acceptanten ſein, ſo nimmt der lezte Inhaber ſich deſſen nicht an, um etwa deſſen Unguͤl- tigkeit zu beweiſen und die Bezalung einzutreiben, ſondern ſucht nun derſelben durch einen andern Wechſel nach, den er auf einen ſeiner Vormaͤnner zieht, und deſſen Belauf er um ſo viel erhoͤhet, daß er demſelben die Zinſen wegen nun ſpaͤter erfolgen- der Bezahlung, die Koſten des Proteſts, ja ſelbſt
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0094"n="72"/><fwplace="top"type="header">1. Buch. Vom Gelde.</fw><lb/>
kein Indoſſament guͤltig, welches nach dieſem Tage<lb/>
noch auf den Wechſel geſchrieben wird.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 13.</head><lb/><p>Die Erklaͤrung, daß und von wem man die Zah-<lb/>
lung des Wechſels vergebens geſucht habe, geſchieht<lb/>
durch eine, von einem Notarius aufgeſezte Acte, der<lb/>
Proteſt genannt. Dieſe wird hauptſaͤchlich noht-<lb/>
wendig um darzutuhn, daß bei der Cinfoderung der<lb/>
Valuta nichts von dem lezten Inhaber verſehen oder<lb/>
verſaͤumt ſei. Denn, weil alles aufs ſtrengſte nach<lb/>
dem Buchſtaben des ſo kurz ausgedrukten Wechſels<lb/>
gehen muß, ſo haftet der Ausſteller nicht mehr fuͤr<lb/>
denſelben, wenn der lezte Inhaber nur Einen Tag<lb/>
zu ſpaͤt denſelben eingefodert hat. Eben dieſer Pro-<lb/>
teſt enthaͤlt auch die Urſache, warum die Accepta-<lb/>
tion, oder nach geſchehner Acceptation die Bezahlung<lb/>
nicht Statt gehabt hat. Dieſe Urſache mag lauten,<lb/>
wie ſie will, und ein noch ſo nichtiger Vorwand auf<lb/>
Seiten des Acceptanten ſein, ſo nimmt der lezte<lb/>
Inhaber ſich deſſen nicht an, um etwa deſſen Unguͤl-<lb/>
tigkeit zu beweiſen und die Bezalung einzutreiben,<lb/>ſondern ſucht nun derſelben durch einen andern<lb/>
Wechſel nach, den er auf einen ſeiner Vormaͤnner<lb/>
zieht, und deſſen Belauf er um ſo viel erhoͤhet, daß<lb/>
er demſelben die Zinſen wegen nun ſpaͤter erfolgen-<lb/>
der Bezahlung, die Koſten des Proteſts, ja ſelbſt<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[72/0094]
1. Buch. Vom Gelde.
kein Indoſſament guͤltig, welches nach dieſem Tage
noch auf den Wechſel geſchrieben wird.
§. 13.
Die Erklaͤrung, daß und von wem man die Zah-
lung des Wechſels vergebens geſucht habe, geſchieht
durch eine, von einem Notarius aufgeſezte Acte, der
Proteſt genannt. Dieſe wird hauptſaͤchlich noht-
wendig um darzutuhn, daß bei der Cinfoderung der
Valuta nichts von dem lezten Inhaber verſehen oder
verſaͤumt ſei. Denn, weil alles aufs ſtrengſte nach
dem Buchſtaben des ſo kurz ausgedrukten Wechſels
gehen muß, ſo haftet der Ausſteller nicht mehr fuͤr
denſelben, wenn der lezte Inhaber nur Einen Tag
zu ſpaͤt denſelben eingefodert hat. Eben dieſer Pro-
teſt enthaͤlt auch die Urſache, warum die Accepta-
tion, oder nach geſchehner Acceptation die Bezahlung
nicht Statt gehabt hat. Dieſe Urſache mag lauten,
wie ſie will, und ein noch ſo nichtiger Vorwand auf
Seiten des Acceptanten ſein, ſo nimmt der lezte
Inhaber ſich deſſen nicht an, um etwa deſſen Unguͤl-
tigkeit zu beweiſen und die Bezalung einzutreiben,
ſondern ſucht nun derſelben durch einen andern
Wechſel nach, den er auf einen ſeiner Vormaͤnner
zieht, und deſſen Belauf er um ſo viel erhoͤhet, daß
er demſelben die Zinſen wegen nun ſpaͤter erfolgen-
der Bezahlung, die Koſten des Proteſts, ja ſelbſt
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/94>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.