dem, der vor ihm steht, bis zu dem Remittenten und Trassanten hinaus. Bei dem leztern befindet sich die Valuta für den gekauften Wechsel. Da nun alle einer dem andern gehalten sind zu bezahlen, so hat der lezte Indossat das Recht, denjenigen auszu- wählen, von welchem er glaubt, das Geld am er- sten zu bekommen. Gewöhnlich aber geht er an den Remittenten oder den Trassanten zurük, behält sich aber sein Recht an die übrigen vor.
Anmerkung.
Dies ist einer von den verwikkeltesten Fällen im Wechselrecht. Da der lezte Indossat ein gleiches Recht an alle seine Vormänner, und, wenn sie alle insolvent werden, an ihrer aller Fallit-Massen hat, so kann es dahin kommen, und bei der Handels- Zerrüttung im J. 1763 kam es wirklich dahin, daß mancher derselben am Ende mehr empfängt, als den Belauf seiner Foderung. Aber um diesem Fall vor- zubeugen, müßten Verordnungen gemacht werden, welche am Ende unausführbar sein würden. In den Zusäzen wird sich der Ort finden, dies umständlich aus einander zu sezen.
§. 12.
Die Frist zwischen der Ansstellung des Wechsels und dessen Zahltage macht es möglich, daß derselbe
1. Buch. Vom Gelde.
dem, der vor ihm ſteht, bis zu dem Remittenten und Traſſanten hinaus. Bei dem leztern befindet ſich die Valuta fuͤr den gekauften Wechſel. Da nun alle einer dem andern gehalten ſind zu bezahlen, ſo hat der lezte Indoſſat das Recht, denjenigen auszu- waͤhlen, von welchem er glaubt, das Geld am er- ſten zu bekommen. Gewoͤhnlich aber geht er an den Remittenten oder den Traſſanten zuruͤk, behaͤlt ſich aber ſein Recht an die uͤbrigen vor.
Anmerkung.
Dies iſt einer von den verwikkelteſten Faͤllen im Wechſelrecht. Da der lezte Indoſſat ein gleiches Recht an alle ſeine Vormaͤnner, und, wenn ſie alle inſolvent werden, an ihrer aller Fallit-Maſſen hat, ſo kann es dahin kommen, und bei der Handels- Zerruͤttung im J. 1763 kam es wirklich dahin, daß mancher derſelben am Ende mehr empfaͤngt, als den Belauf ſeiner Foderung. Aber um dieſem Fall vor- zubeugen, muͤßten Verordnungen gemacht werden, welche am Ende unausfuͤhrbar ſein wuͤrden. In den Zuſaͤzen wird ſich der Ort finden, dies umſtaͤndlich aus einander zu ſezen.
§. 12.
Die Friſt zwiſchen der Ansſtellung des Wechſels und deſſen Zahltage macht es moͤglich, daß derſelbe
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1. Buch. Vom Gelde.
dem, der vor ihm ſteht, bis zu dem Remittenten
und Traſſanten hinaus. Bei dem leztern befindet
ſich die Valuta fuͤr den gekauften Wechſel. Da nun
alle einer dem andern gehalten ſind zu bezahlen, ſo
hat der lezte Indoſſat das Recht, denjenigen auszu-
waͤhlen, von welchem er glaubt, das Geld am er-
ſten zu bekommen. Gewoͤhnlich aber geht er an den
Remittenten oder den Traſſanten zuruͤk, behaͤlt ſich
aber ſein Recht an die uͤbrigen vor.
Anmerkung.
Dies iſt einer von den verwikkelteſten Faͤllen im
Wechſelrecht. Da der lezte Indoſſat ein gleiches
Recht an alle ſeine Vormaͤnner, und, wenn ſie alle
inſolvent werden, an ihrer aller Fallit-Maſſen hat,
ſo kann es dahin kommen, und bei der Handels-
Zerruͤttung im J. 1763 kam es wirklich dahin, daß
mancher derſelben am Ende mehr empfaͤngt, als den
Belauf ſeiner Foderung. Aber um dieſem Fall vor-
zubeugen, muͤßten Verordnungen gemacht werden,
welche am Ende unausfuͤhrbar ſein wuͤrden. In
den Zuſaͤzen wird ſich der Ort finden, dies umſtaͤndlich
aus einander zu ſezen.
§. 12.
Die Friſt zwiſchen der Ansſtellung des Wechſels
und deſſen Zahltage macht es moͤglich, daß derſelbe
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/92>, abgerufen am 22.02.2025.
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