rük, als einen Mann, der schuldig geworden ist um zu gewinnen, nicht um einer einstweiligen Verlegen- heit abzuhelfen, welches bei andern troknen Wech- seln der gewöhnlichste Fall ist.
§. 10.
Fast alle Wechsel werden an die Ordre des Präsentanten gestellt, und ihm wird dadurch das Recht gegeben, die Schuld, welche er vom Acce- ptanten zu fodern hat, an einen andern, dem er schul- dig ist, oder der ihm das Geld vor der Verfall-Zeit bezahlt, überzutragen. Dies geschieht durch das so genannte Indossament, oder folgende auf dem Rük- ken des Wechsels geschriebene Worte: für mich an die Ordre des Herrn N. N. Dieser heißt nunmehr der Indossat, kann aber auch wieder Indossant werden, weil das Indossament an seine Ordre lautet. Der lezte Indossat fodert am Verfalltage das Geld von dem Acceptanten ein. Bezahlt dieser, so wird der Wechsel in seinen Händen gelassen, und das Geschäfte ist ganz beendigt.
§. 11.
Bezahlt er aber nicht, so entsteht dem lezten In- dossaten das Recht, die ihm mangelnde Zahlung von dem, der an ihn indossirt hat, aufs strengste zu fo- dern. Dieser Indossant ist in eben dem Fall mit
Cap. 6. Von den Wechſeln.
ruͤk, als einen Mann, der ſchuldig geworden iſt um zu gewinnen, nicht um einer einſtweiligen Verlegen- heit abzuhelfen, welches bei andern troknen Wech- ſeln der gewoͤhnlichſte Fall iſt.
§. 10.
Faſt alle Wechſel werden an die Ordre des Praͤſentanten geſtellt, und ihm wird dadurch das Recht gegeben, die Schuld, welche er vom Acce- ptanten zu fodern hat, an einen andern, dem er ſchul- dig iſt, oder der ihm das Geld vor der Verfall-Zeit bezahlt, uͤberzutragen. Dies geſchieht durch das ſo genannte Indoſſament, oder folgende auf dem Ruͤk- ken des Wechſels geſchriebene Worte: fuͤr mich an die Ordre des Herrn N. N. Dieſer heißt nunmehr der Indoſſat, kann aber auch wieder Indoſſant werden, weil das Indoſſament an ſeine Ordre lautet. Der lezte Indoſſat fodert am Verfalltage das Geld von dem Acceptanten ein. Bezahlt dieſer, ſo wird der Wechſel in ſeinen Haͤnden gelaſſen, und das Geſchaͤfte iſt ganz beendigt.
§. 11.
Bezahlt er aber nicht, ſo entſteht dem lezten In- doſſaten das Recht, die ihm mangelnde Zahlung von dem, der an ihn indoſſirt hat, aufs ſtrengſte zu fo- dern. Dieſer Indoſſant iſt in eben dem Fall mit
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Cap. 6. Von den Wechſeln.
ruͤk, als einen Mann, der ſchuldig geworden iſt um
zu gewinnen, nicht um einer einſtweiligen Verlegen-
heit abzuhelfen, welches bei andern troknen Wech-
ſeln der gewoͤhnlichſte Fall iſt.
§. 10.
Faſt alle Wechſel werden an die Ordre des
Praͤſentanten geſtellt, und ihm wird dadurch das
Recht gegeben, die Schuld, welche er vom Acce-
ptanten zu fodern hat, an einen andern, dem er ſchul-
dig iſt, oder der ihm das Geld vor der Verfall-Zeit
bezahlt, uͤberzutragen. Dies geſchieht durch das ſo
genannte Indoſſament, oder folgende auf dem Ruͤk-
ken des Wechſels geſchriebene Worte: fuͤr mich an
die Ordre des Herrn N. N. Dieſer heißt nunmehr
der Indoſſat, kann aber auch wieder Indoſſant
werden, weil das Indoſſament an ſeine Ordre
lautet. Der lezte Indoſſat fodert am Verfalltage
das Geld von dem Acceptanten ein. Bezahlt dieſer,
ſo wird der Wechſel in ſeinen Haͤnden gelaſſen, und
das Geſchaͤfte iſt ganz beendigt.
§. 11.
Bezahlt er aber nicht, ſo entſteht dem lezten In-
doſſaten das Recht, die ihm mangelnde Zahlung von
dem, der an ihn indoſſirt hat, aufs ſtrengſte zu fo-
dern. Dieſer Indoſſant iſt in eben dem Fall mit
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/91>, abgerufen am 16.07.2024.
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