nennt auch den Trassanten den Aussteller, und den Acceptanten oder Trassaten den Bezogenen. Diese Benennungen haben keine Zweideutigkeit, und ich werde mich ihrer neben den andern bedienen, welchen ich jedoch als allgemein angenommenen Kunstwör- tern den Vorzug gebe.
§. 8.
Indessen trift es oft, daß ein Kaufmann an eben dem Ort zu fodern hat, wo er bezahlen soll. Er darf also keinen Wechsel kaufen, sondern wird Remittent und Trassant zugleich. In diesem Fall verschwindet zwar der Grund des strengen Wechsel- rechts. Indessen ist es eingeführt, daß, im Fall der Nichtbezahlung, sein Gläubiger, der Präsentant, eben so scharf, als in jenem Fall mit ihm verfahren könne; es ist genug, daß das Wort Wechsel gebraucht wird, um das Wechselrecht geltend zu machen. Wenn der Remittent dies anders wollte, so müßte er das Wort Assignation gebraucht haben. Hiezu kömmt, daß ein solcher Wechsel gewöhnlich bald an einen dritten, durch eine auf der andern Seite (in dorso) des Papiers geschriebene kurze Formul übertragen, das heißt indossirt wird, und dadurch ein Dritter das Recht bekömmt, auf promte Wechsel-Zahlung zu dringen, den es gar nicht kümmert, und welcher gar nicht darauf zurük-
1. Buch. Vom Gelde.
nennt auch den Traſſanten den Ausſteller, und den Acceptanten oder Traſſaten den Bezogenen. Dieſe Benennungen haben keine Zweideutigkeit, und ich werde mich ihrer neben den andern bedienen, welchen ich jedoch als allgemein angenommenen Kunſtwoͤr- tern den Vorzug gebe.
§. 8.
Indeſſen trift es oft, daß ein Kaufmann an eben dem Ort zu fodern hat, wo er bezahlen ſoll. Er darf alſo keinen Wechſel kaufen, ſondern wird Remittent und Traſſant zugleich. In dieſem Fall verſchwindet zwar der Grund des ſtrengen Wechſel- rechts. Indeſſen iſt es eingefuͤhrt, daß, im Fall der Nichtbezahlung, ſein Glaͤubiger, der Praͤſentant, eben ſo ſcharf, als in jenem Fall mit ihm verfahren koͤnne; es iſt genug, daß das Wort Wechſel gebraucht wird, um das Wechſelrecht geltend zu machen. Wenn der Remittent dies anders wollte, ſo muͤßte er das Wort Aſſignation gebraucht haben. Hiezu koͤmmt, daß ein ſolcher Wechſel gewoͤhnlich bald an einen dritten, durch eine auf der andern Seite (in dorſo) des Papiers geſchriebene kurze Formul uͤbertragen, das heißt indoſſirt wird, und dadurch ein Dritter das Recht bekoͤmmt, auf promte Wechſel-Zahlung zu dringen, den es gar nicht kuͤmmert, und welcher gar nicht darauf zuruͤk-
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1. Buch. Vom Gelde.
nennt auch den Traſſanten den Ausſteller, und den
Acceptanten oder Traſſaten den Bezogenen. Dieſe
Benennungen haben keine Zweideutigkeit, und ich
werde mich ihrer neben den andern bedienen, welchen
ich jedoch als allgemein angenommenen Kunſtwoͤr-
tern den Vorzug gebe.
§. 8.
Indeſſen trift es oft, daß ein Kaufmann an
eben dem Ort zu fodern hat, wo er bezahlen ſoll.
Er darf alſo keinen Wechſel kaufen, ſondern wird
Remittent und Traſſant zugleich. In dieſem Fall
verſchwindet zwar der Grund des ſtrengen Wechſel-
rechts. Indeſſen iſt es eingefuͤhrt, daß, im Fall der
Nichtbezahlung, ſein Glaͤubiger, der Praͤſentant,
eben ſo ſcharf, als in jenem Fall mit ihm verfahren
koͤnne; es iſt genug, daß das Wort Wechſel gebraucht
wird, um das Wechſelrecht geltend zu machen.
Wenn der Remittent dies anders wollte, ſo muͤßte
er das Wort Aſſignation gebraucht haben.
Hiezu koͤmmt, daß ein ſolcher Wechſel gewoͤhnlich
bald an einen dritten, durch eine auf der andern
Seite (in dorſo) des Papiers geſchriebene kurze
Formul uͤbertragen, das heißt indoſſirt wird,
und dadurch ein Dritter das Recht bekoͤmmt, auf
promte Wechſel-Zahlung zu dringen, den es gar
nicht kuͤmmert, und welcher gar nicht darauf zuruͤk-
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/82>, abgerufen am 22.02.2025.
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