Der Zwek von beiderlei Verfahren ist einerlei, nemlich einem entfernt lebenden Gläubiger eine Schuld zu Händen zu bringen, und sich die Zahlung der Schuld eines entfernten Schuldners zu ver- schaffen, beides mit Vermeidung der Kosten und der Gefahr der baaren Uebersendung. Die Form kann auch in Rüksicht auf diesen Zwek eben dieselbe sein. Allein bei dem leztern Verfahren wird der, welcher das Geld vor oder bei dem Empfang der Anweisung zahlt, einen Beweis sich geben lassen, daß er dies getahn habe. Es ist allgemein üblich dies Geständnis des Empfängers in den Worten: Valuta empfangen, der Anweisung einzurükken. Wenn aber dieß auch nicht wäre, und, wie bei an- dern Geld-Zahlungen, eine besondre Quitung aus- gestellt würde, so würden doch für den Geber des Geldes Rechte daraus entstehen, die nicht Statt haben, wenn eben dieß Geschäft in dem ersten Wege verrichtet wäre.
§. 5.
Man seze, A. habe den Wehrt von 50 Pf. Sterl., die er in London schuldig ist, mit 600 Mk. Hambur- ger Banco-Gelde an seinen Mitbürger B. in Ham- burg bezahlt, und dieser ihm eine schriftliche Anwei- sung auf C. in London gegeben, in welcher B. die
1. Buch. Vom Gelde.
§. 4.
Der Zwek von beiderlei Verfahren iſt einerlei, nemlich einem entfernt lebenden Glaͤubiger eine Schuld zu Haͤnden zu bringen, und ſich die Zahlung der Schuld eines entfernten Schuldners zu ver- ſchaffen, beides mit Vermeidung der Koſten und der Gefahr der baaren Ueberſendung. Die Form kann auch in Ruͤkſicht auf dieſen Zwek eben dieſelbe ſein. Allein bei dem leztern Verfahren wird der, welcher das Geld vor oder bei dem Empfang der Anweiſung zahlt, einen Beweis ſich geben laſſen, daß er dies getahn habe. Es iſt allgemein uͤblich dies Geſtaͤndnis des Empfaͤngers in den Worten: Valuta empfangen, der Anweiſung einzuruͤkken. Wenn aber dieß auch nicht waͤre, und, wie bei an- dern Geld-Zahlungen, eine beſondre Quitung aus- geſtellt wuͤrde, ſo wuͤrden doch fuͤr den Geber des Geldes Rechte daraus entſtehen, die nicht Statt haben, wenn eben dieß Geſchaͤft in dem erſten Wege verrichtet waͤre.
§. 5.
Man ſeze, A. habe den Wehrt von 50 Pf. Sterl., die er in London ſchuldig iſt, mit 600 Mk. Hambur- ger Banco-Gelde an ſeinen Mitbuͤrger B. in Ham- burg bezahlt, und dieſer ihm eine ſchriftliche Anwei- ſung auf C. in London gegeben, in welcher B. die
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1. Buch. Vom Gelde.
§. 4.
Der Zwek von beiderlei Verfahren iſt einerlei,
nemlich einem entfernt lebenden Glaͤubiger eine
Schuld zu Haͤnden zu bringen, und ſich die Zahlung
der Schuld eines entfernten Schuldners zu ver-
ſchaffen, beides mit Vermeidung der Koſten und
der Gefahr der baaren Ueberſendung. Die Form
kann auch in Ruͤkſicht auf dieſen Zwek eben dieſelbe
ſein. Allein bei dem leztern Verfahren wird der,
welcher das Geld vor oder bei dem Empfang der
Anweiſung zahlt, einen Beweis ſich geben laſſen,
daß er dies getahn habe. Es iſt allgemein uͤblich
dies Geſtaͤndnis des Empfaͤngers in den Worten:
Valuta empfangen, der Anweiſung einzuruͤkken.
Wenn aber dieß auch nicht waͤre, und, wie bei an-
dern Geld-Zahlungen, eine beſondre Quitung aus-
geſtellt wuͤrde, ſo wuͤrden doch fuͤr den Geber des
Geldes Rechte daraus entſtehen, die nicht Statt
haben, wenn eben dieß Geſchaͤft in dem erſten Wege
verrichtet waͤre.
§. 5.
Man ſeze, A. habe den Wehrt von 50 Pf. Sterl.,
die er in London ſchuldig iſt, mit 600 Mk. Hambur-
ger Banco-Gelde an ſeinen Mitbuͤrger B. in Ham-
burg bezahlt, und dieſer ihm eine ſchriftliche Anwei-
ſung auf C. in London gegeben, in welcher B. die
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/78>, abgerufen am 30.12.2024.
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