Aus diesem Handel auf Lieferung entsteht der sogenannte Prämien-Handel. Dieser unter- scheidet sich von dem simpeln Handel auf Lieferung durch folgende Umstände:
1) Daß der Käufer einen bestimmten Ueberschuß über den gegenwärtigen Preis der Waare dem Ver- käufer voraus bezahlt.
2) Daß der Käufer sich die Freiheit vorbehält, die Waare nicht zu nehmen, wenn sie zur Zeit der beredeten Lieferung ihm keinen Vorteil verspricht, der Verkäufer aber gebunden ist, sie zur beredeten Zeit zu schaffen, sie mag alsdann so hoch gestiegen sein, als sie wolle. Z. E. A. kauft von B. im Ja- nuar d. J. Leinen einer gewissen Art, wovon das Schock jezt 12 Rthlr. gilt. Er verspricht ihm aber 121/2 Rthlr., und zahlt ihm den halben Rthlr. jezt als Prämie voraus, da er die Waare im May liefern soll. Gesezt nun, im May ist eben das Leinen für 111/2 Rthlr. zu haben, so verbleibt dem B. der halbe Rthlr., den er als Prämie bekommen hat; aber A. wird und darf die Waare nicht nehmen. Gesezt aber, diese Leinen wären im May bis auf 14 Rthlr. gestie- gen, so wird den B. zwar der Handel sehr verdriessen, aber er muß die Waare liefern. Indessen geht ein
Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl.
§. 7.
Aus dieſem Handel auf Lieferung entſteht der ſogenannte Praͤmien-Handel. Dieſer unter- ſcheidet ſich von dem ſimpeln Handel auf Lieferung durch folgende Umſtaͤnde:
1) Daß der Kaͤufer einen beſtimmten Ueberſchuß uͤber den gegenwaͤrtigen Preis der Waare dem Ver- kaͤufer voraus bezahlt.
2) Daß der Kaͤufer ſich die Freiheit vorbehaͤlt, die Waare nicht zu nehmen, wenn ſie zur Zeit der beredeten Lieferung ihm keinen Vorteil verſpricht, der Verkaͤufer aber gebunden iſt, ſie zur beredeten Zeit zu ſchaffen, ſie mag alsdann ſo hoch geſtiegen ſein, als ſie wolle. Z. E. A. kauft von B. im Ja- nuar d. J. Leinen einer gewiſſen Art, wovon das Schock jezt 12 Rthlr. gilt. Er verſpricht ihm aber 12½ Rthlr., und zahlt ihm den halben Rthlr. jezt als Praͤmie voraus, da er die Waare im May liefern ſoll. Geſezt nun, im May iſt eben das Leinen fuͤr 11½ Rthlr. zu haben, ſo verbleibt dem B. der halbe Rthlr., den er als Praͤmie bekommen hat; aber A. wird und darf die Waare nicht nehmen. Geſezt aber, dieſe Leinen waͤren im May bis auf 14 Rthlr. geſtie- gen, ſo wird den B. zwar der Handel ſehr verdrieſſen, aber er muß die Waare liefern. Indeſſen geht ein
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Cap. 6. Von minder gewoͤhnl. Handl.
§. 7.
Aus dieſem Handel auf Lieferung entſteht der
ſogenannte Praͤmien-Handel. Dieſer unter-
ſcheidet ſich von dem ſimpeln Handel auf Lieferung
durch folgende Umſtaͤnde:
1) Daß der Kaͤufer einen beſtimmten Ueberſchuß
uͤber den gegenwaͤrtigen Preis der Waare dem Ver-
kaͤufer voraus bezahlt.
2) Daß der Kaͤufer ſich die Freiheit vorbehaͤlt,
die Waare nicht zu nehmen, wenn ſie zur Zeit der
beredeten Lieferung ihm keinen Vorteil verſpricht,
der Verkaͤufer aber gebunden iſt, ſie zur beredeten
Zeit zu ſchaffen, ſie mag alsdann ſo hoch geſtiegen
ſein, als ſie wolle. Z. E. A. kauft von B. im Ja-
nuar d. J. Leinen einer gewiſſen Art, wovon das
Schock jezt 12 Rthlr. gilt. Er verſpricht ihm aber
12½ Rthlr., und zahlt ihm den halben Rthlr. jezt als
Praͤmie voraus, da er die Waare im May liefern
ſoll. Geſezt nun, im May iſt eben das Leinen fuͤr
11½ Rthlr. zu haben, ſo verbleibt dem B. der halbe
Rthlr., den er als Praͤmie bekommen hat; aber A.
wird und darf die Waare nicht nehmen. Geſezt aber,
dieſe Leinen waͤren im May bis auf 14 Rthlr. geſtie-
gen, ſo wird den B. zwar der Handel ſehr verdrieſſen,
aber er muß die Waare liefern. Indeſſen geht ein
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/307>, abgerufen am 21.11.2024.
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