cherer nicht trauen, von welchem er erführe, daß er in Bestimmung dieses Preises überhaupt zu leicht- sinnig sei, und sich dadurch in Gefahr seze, bald in sein eignes Vermögen greifen zu müssen, um seine Verpflichtungen zu erfüllen.
Es ist also wirklich eine Gesellschaft von vielen da, die den Ersaz des Schadens einzelner zusammen- tragen, wenn gleich deren Mitglieder sich einander nicht kennen, und keine Verpflichtung gegen einan- der haben, als die Zahlung ihres Beitrags, über welche ihr Contract mit dem Versicherer entscheidet. Dieser ist wie das Haupt derselben anzusehen, der die Mitglieder seiner Gesellschaft allein kennt. Ich mögte sie also in dieser Rüksicht mit der unsichtbaren Kirche vergleichen. Aber die Gemeinschaft der Heili- gen ist nicht so wandelbar, als diese, deren Mitglie- der von Tag zu Tag wechseln, und nach ihrer Will- kühr mehreren Gesellschaften zugleich beitreten.
§. 13.
Von dieser wandelbaren Gesellschaft unterschei- den sich die minder wandelbaren, die eigentlich so benannten Assecuranz-Companien, deren Einrichtung so übereinstimmend mit den Handlungs-Companien ist. Mehrere begüterte Personen, die eben so we- nig, als in diesen, Mitglieder Eines Staats sein
Cap. 5. Von Handlungs-Companien.
cherer nicht trauen, von welchem er erfuͤhre, daß er in Beſtimmung dieſes Preiſes uͤberhaupt zu leicht- ſinnig ſei, und ſich dadurch in Gefahr ſeze, bald in ſein eignes Vermoͤgen greifen zu muͤſſen, um ſeine Verpflichtungen zu erfuͤllen.
Es iſt alſo wirklich eine Geſellſchaft von vielen da, die den Erſaz des Schadens einzelner zuſammen- tragen, wenn gleich deren Mitglieder ſich einander nicht kennen, und keine Verpflichtung gegen einan- der haben, als die Zahlung ihres Beitrags, uͤber welche ihr Contract mit dem Verſicherer entſcheidet. Dieſer iſt wie das Haupt derſelben anzuſehen, der die Mitglieder ſeiner Geſellſchaft allein kennt. Ich moͤgte ſie alſo in dieſer Ruͤkſicht mit der unſichtbaren Kirche vergleichen. Aber die Gemeinſchaft der Heili- gen iſt nicht ſo wandelbar, als dieſe, deren Mitglie- der von Tag zu Tag wechſeln, und nach ihrer Will- kuͤhr mehreren Geſellſchaften zugleich beitreten.
§. 13.
Von dieſer wandelbaren Geſellſchaft unterſchei- den ſich die minder wandelbaren, die eigentlich ſo benannten Aſſecuranz-Companien, deren Einrichtung ſo uͤbereinſtimmend mit den Handlungs-Companien iſt. Mehrere beguͤterte Perſonen, die eben ſo we- nig, als in dieſen, Mitglieder Eines Staats ſein
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Cap. 5. Von Handlungs-Companien.
cherer nicht trauen, von welchem er erfuͤhre, daß
er in Beſtimmung dieſes Preiſes uͤberhaupt zu leicht-
ſinnig ſei, und ſich dadurch in Gefahr ſeze, bald in
ſein eignes Vermoͤgen greifen zu muͤſſen, um ſeine
Verpflichtungen zu erfuͤllen.
Es iſt alſo wirklich eine Geſellſchaft von vielen
da, die den Erſaz des Schadens einzelner zuſammen-
tragen, wenn gleich deren Mitglieder ſich einander
nicht kennen, und keine Verpflichtung gegen einan-
der haben, als die Zahlung ihres Beitrags, uͤber
welche ihr Contract mit dem Verſicherer entſcheidet.
Dieſer iſt wie das Haupt derſelben anzuſehen, der
die Mitglieder ſeiner Geſellſchaft allein kennt. Ich
moͤgte ſie alſo in dieſer Ruͤkſicht mit der unſichtbaren
Kirche vergleichen. Aber die Gemeinſchaft der Heili-
gen iſt nicht ſo wandelbar, als dieſe, deren Mitglie-
der von Tag zu Tag wechſeln, und nach ihrer Will-
kuͤhr mehreren Geſellſchaften zugleich beitreten.
§. 13.
Von dieſer wandelbaren Geſellſchaft unterſchei-
den ſich die minder wandelbaren, die eigentlich ſo
benannten Aſſecuranz-Companien, deren Einrichtung
ſo uͤbereinſtimmend mit den Handlungs-Companien
iſt. Mehrere beguͤterte Perſonen, die eben ſo we-
nig, als in dieſen, Mitglieder Eines Staats ſein
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/289>, abgerufen am 16.07.2024.
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