jenigen, dessen Güter unter grösserer Gefahr über See gehen, einen verhältnismässig grössern Bei- trag zuerkennte, als demjenigen, dessen Gut und Schiff mindere Gefahr läuft. Man könnte auch nach erfolgtem Verlust diesen Beitrag der nach jenen Gründen beurteilten Gefahr gemäß bestimmen, und dem, der den Ersaz fodert, von demselben abziehen.
§. 11.
Aber beides hat leicht zu erkennende Schwierig- keiten. Denn 1) in dem lebhaften Gange der Hand- lung würde eine solche Untersuchung zu viel Zeit wegnehmen, und in manchem Fall noch nicht geen- digt sein, wenn der Verlust schon wirklich erfolgt ist. 2) Die Schäzung der Gefahr nach schon ent- standenem Verlust würde böse Händel machen, und die Entscheider in manchen Fällen den Vorteil mis- brauchen, daß sie den Mann, welchem sie den Scha- den ersezen sollen, in Händen haben, wie man ge- wöhnlich spricht, und dieser daher nie vorher bestimmt wissen würde, wie viel er gewiß wieder bekommen werde. Aber der Kaufmann muß in allen seinen Rechnungen so gewiß gehen, als möglich, und trägt, so wie die Sache nun ist, zum voraus in die Berech- nung, auf welche sich seine Speculation gründet, auch die Kosten der versicherten Seegefahr.
Cap. 5. Von Handlungs-Companien.
jenigen, deſſen Guͤter unter groͤſſerer Gefahr uͤber See gehen, einen verhaͤltnismaͤſſig groͤſſern Bei- trag zuerkennte, als demjenigen, deſſen Gut und Schiff mindere Gefahr laͤuft. Man koͤnnte auch nach erfolgtem Verluſt dieſen Beitrag der nach jenen Gruͤnden beurteilten Gefahr gemaͤß beſtimmen, und dem, der den Erſaz fodert, von demſelben abziehen.
§. 11.
Aber beides hat leicht zu erkennende Schwierig- keiten. Denn 1) in dem lebhaften Gange der Hand- lung wuͤrde eine ſolche Unterſuchung zu viel Zeit wegnehmen, und in manchem Fall noch nicht geen- digt ſein, wenn der Verluſt ſchon wirklich erfolgt iſt. 2) Die Schaͤzung der Gefahr nach ſchon ent- ſtandenem Verluſt wuͤrde boͤſe Haͤndel machen, und die Entſcheider in manchen Faͤllen den Vorteil mis- brauchen, daß ſie den Mann, welchem ſie den Scha- den erſezen ſollen, in Haͤnden haben, wie man ge- woͤhnlich ſpricht, und dieſer daher nie vorher beſtimmt wiſſen wuͤrde, wie viel er gewiß wieder bekommen werde. Aber der Kaufmann muß in allen ſeinen Rechnungen ſo gewiß gehen, als moͤglich, und traͤgt, ſo wie die Sache nun iſt, zum voraus in die Berech- nung, auf welche ſich ſeine Speculation gruͤndet, auch die Koſten der verſicherten Seegefahr.
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Cap. 5. Von Handlungs-Companien.
jenigen, deſſen Guͤter unter groͤſſerer Gefahr uͤber
See gehen, einen verhaͤltnismaͤſſig groͤſſern Bei-
trag zuerkennte, als demjenigen, deſſen Gut und
Schiff mindere Gefahr laͤuft. Man koͤnnte auch
nach erfolgtem Verluſt dieſen Beitrag der nach jenen
Gruͤnden beurteilten Gefahr gemaͤß beſtimmen, und
dem, der den Erſaz fodert, von demſelben abziehen.
§. 11.
Aber beides hat leicht zu erkennende Schwierig-
keiten. Denn 1) in dem lebhaften Gange der Hand-
lung wuͤrde eine ſolche Unterſuchung zu viel Zeit
wegnehmen, und in manchem Fall noch nicht geen-
digt ſein, wenn der Verluſt ſchon wirklich erfolgt
iſt. 2) Die Schaͤzung der Gefahr nach ſchon ent-
ſtandenem Verluſt wuͤrde boͤſe Haͤndel machen, und
die Entſcheider in manchen Faͤllen den Vorteil mis-
brauchen, daß ſie den Mann, welchem ſie den Scha-
den erſezen ſollen, in Haͤnden haben, wie man ge-
woͤhnlich ſpricht, und dieſer daher nie vorher beſtimmt
wiſſen wuͤrde, wie viel er gewiß wieder bekommen
werde. Aber der Kaufmann muß in allen ſeinen
Rechnungen ſo gewiß gehen, als moͤglich, und traͤgt,
ſo wie die Sache nun iſt, zum voraus in die Berech-
nung, auf welche ſich ſeine Speculation gruͤndet,
auch die Koſten der verſicherten Seegefahr.
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/287>, abgerufen am 22.02.2025.
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