treiben können. Auch gehört nicht das trassiren eines schwächern Kaufmanns auf den mächtigern hieher, der ihm dieses aus Freundschaft erlaubt, um in reellen Geschäften sich nötigenfalls zu Gelde zu helfen; auch nicht eine gegründete Wechsel-Specu- lation, die insonderheit bei dem Handel mit rohem Silber oder Golde Statt hat. Von allem diesen be- halte ich mir vor, in den Zusäzzen zu seiner Zeit Beispiele und Erläuterungen zu geben.
§. 20.
In jedem Wechsel, der über die Grenzen eines Landes geht, wo sich die Münzen verändern, wird eine Rechnung über das Geld nötig, welches für den Wechsel am Ort der Ausstellung zu zahlen ist. Diese Rechnung hat eben die Gründe, nach welchen der Wehrt verschiedner in Einem Orte cursirender Geld- münzen verglichen wird. Z. E. ein Hamb. Bco. Rthlr. hat 528 Asen und ein Curant-Tahler 429 Asen, folglich muß ich von diesen 123 Stük haben, um eben so viel Silber zu bekommen, als in 100 Tahlern Banco ist.
Nach eben diesen Gründen würde ich eine in Ko- penhagen auf Wechsel (aber in baarem groben Curan- ten Gelde) zu hebende Schuld von 123 Tahlern mit 100 Tahlern Bco. bezahlen. Aber auch dann,
Cap. 6. Von den Wechſeln.
treiben koͤnnen. Auch gehoͤrt nicht das traſſiren eines ſchwaͤchern Kaufmanns auf den maͤchtigern hieher, der ihm dieſes aus Freundſchaft erlaubt, um in reellen Geſchaͤften ſich noͤtigenfalls zu Gelde zu helfen; auch nicht eine gegruͤndete Wechſel-Specu- lation, die inſonderheit bei dem Handel mit rohem Silber oder Golde Statt hat. Von allem dieſen be- halte ich mir vor, in den Zuſaͤzzen zu ſeiner Zeit Beiſpiele und Erlaͤuterungen zu geben.
§. 20.
In jedem Wechſel, der uͤber die Grenzen eines Landes geht, wo ſich die Muͤnzen veraͤndern, wird eine Rechnung uͤber das Geld noͤtig, welches fuͤr den Wechſel am Ort der Ausſtellung zu zahlen iſt. Dieſe Rechnung hat eben die Gruͤnde, nach welchen der Wehrt verſchiedner in Einem Orte curſirender Geld- muͤnzen verglichen wird. Z. E. ein Hamb. Bco. Rthlr. hat 528 Aſen und ein Curant-Tahler 429 Aſen, folglich muß ich von dieſen 123 Stuͤk haben, um eben ſo viel Silber zu bekommen, als in 100 Tahlern Banco iſt.
Nach eben dieſen Gruͤnden wuͤrde ich eine in Ko- penhagen auf Wechſel (aber in baarem groben Curan- ten Gelde) zu hebende Schuld von 123 Tahlern mit 100 Tahlern Bco. bezahlen. Aber auch dann,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0107"n="85"/><fwplace="top"type="header">Cap. 6. Von den Wechſeln.</fw><lb/>
treiben koͤnnen. Auch gehoͤrt nicht das traſſiren<lb/>
eines ſchwaͤchern Kaufmanns auf den maͤchtigern<lb/>
hieher, der ihm dieſes aus Freundſchaft erlaubt, um<lb/>
in reellen Geſchaͤften ſich noͤtigenfalls zu Gelde zu<lb/>
helfen; auch nicht eine gegruͤndete Wechſel-Specu-<lb/>
lation, die inſonderheit bei dem Handel mit rohem<lb/>
Silber oder Golde Statt hat. Von allem dieſen be-<lb/>
halte ich mir vor, in den Zuſaͤzzen zu ſeiner Zeit<lb/>
Beiſpiele und Erlaͤuterungen zu geben.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 20.</head><lb/><p>In jedem Wechſel, der uͤber die Grenzen eines<lb/>
Landes geht, wo ſich die Muͤnzen veraͤndern, wird<lb/>
eine Rechnung uͤber das Geld noͤtig, welches fuͤr<lb/>
den Wechſel am Ort der Ausſtellung zu zahlen iſt.<lb/>
Dieſe Rechnung hat eben die Gruͤnde, nach welchen<lb/>
der Wehrt verſchiedner in Einem Orte curſirender Geld-<lb/>
muͤnzen verglichen wird. Z. E. ein Hamb. Bco.<lb/>
Rthlr. hat 528 Aſen und ein Curant-Tahler 429 Aſen,<lb/>
folglich muß ich von dieſen 123 Stuͤk haben, um<lb/>
eben ſo viel Silber zu bekommen, als in 100 Tahlern<lb/>
Banco iſt.</p><lb/><p>Nach eben dieſen Gruͤnden wuͤrde ich eine in Ko-<lb/>
penhagen auf Wechſel (aber in baarem groben Curan-<lb/>
ten Gelde) zu hebende Schuld von 123 Tahlern mit<lb/>
100 Tahlern Bco. bezahlen. Aber auch dann,<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[85/0107]
Cap. 6. Von den Wechſeln.
treiben koͤnnen. Auch gehoͤrt nicht das traſſiren
eines ſchwaͤchern Kaufmanns auf den maͤchtigern
hieher, der ihm dieſes aus Freundſchaft erlaubt, um
in reellen Geſchaͤften ſich noͤtigenfalls zu Gelde zu
helfen; auch nicht eine gegruͤndete Wechſel-Specu-
lation, die inſonderheit bei dem Handel mit rohem
Silber oder Golde Statt hat. Von allem dieſen be-
halte ich mir vor, in den Zuſaͤzzen zu ſeiner Zeit
Beiſpiele und Erlaͤuterungen zu geben.
§. 20.
In jedem Wechſel, der uͤber die Grenzen eines
Landes geht, wo ſich die Muͤnzen veraͤndern, wird
eine Rechnung uͤber das Geld noͤtig, welches fuͤr
den Wechſel am Ort der Ausſtellung zu zahlen iſt.
Dieſe Rechnung hat eben die Gruͤnde, nach welchen
der Wehrt verſchiedner in Einem Orte curſirender Geld-
muͤnzen verglichen wird. Z. E. ein Hamb. Bco.
Rthlr. hat 528 Aſen und ein Curant-Tahler 429 Aſen,
folglich muß ich von dieſen 123 Stuͤk haben, um
eben ſo viel Silber zu bekommen, als in 100 Tahlern
Banco iſt.
Nach eben dieſen Gruͤnden wuͤrde ich eine in Ko-
penhagen auf Wechſel (aber in baarem groben Curan-
ten Gelde) zu hebende Schuld von 123 Tahlern mit
100 Tahlern Bco. bezahlen. Aber auch dann,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/107>, abgerufen am 22.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.