Grimm, RA S. 626. Wilda, Strafrecht S. 609 ff. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 38 ff. Derselbe, Die Theilnahme am Verbrechen nach dem altdeutschen Rechte Z f. DR XVIII 82. Derselbe, Alamannisches Strafrecht S. 165 ff. v. Amira, Recht. S. 174 f. Derselbe, Nordgerm. Obligationenrecht I 178 ff. 711, II 208. Brandt, Forelaesninger II 57.
Wie der Versuch war nach älterem Rechte auch die Teilnahme im engeren Sinne straflos. Beging ein Freier eine Missethat, so trug er die volle Verantwortung, und nur wo ein solcher als unmittelbarer Thäter fehlte, ergab sich das Bedürfnis, die Haftung über den eigentlichen auctor criminis hinaus soweit auszudehnen, dass ein Freier als verantwortlich in Anspruch genommen werden konnte. Waren an einem Verbrechen mehrere Freie beteiligt, so zog das ältere Strafrecht nur jene, die es etwa unmittelbar und gemeinschaftlich verübt hatten, zur Verantwortung, dagegen nicht die Teilnehmer im eigentlichen Sinne der heutigen Strafrechtsdoktrin, weil diese durch die Haftung des Thäters oder der Mitthäter gedeckt wurden.
Über die strafrechtliche Behandlung der Mitthäterschaft gewähren uns die Quellen der fränkischen Zeit nur dürftige Aufschlüsse. Höchst wahrscheinlich wurde dabei zwischen den Missethaten unterschieden, die mit Wergeld oder Busse gesühnt, und solchen, welche als Acht- sachen bestraft wurden. In Bezug auf jene galt der Grundsatz, dass durch ein Verbrechen nur eine Busse verwirkt sei, und mithin war es dem Kläger verwehrt, von jedem Mitthäter die volle Busse in Anspruch zu nehmen 1. Vermutlich hafteten die Mitthäter solidarisch, indem es dem Verletzten gestattet war, seinen Angriff gegen alle oder gegen einen zu richten, der dann seinerseits den Rückgriff gegen die Genossen hatte 2. Die Regel, dass Wergeld und Busse nur einmal zu zahlen seien, ist in den Volksrechten gelegentlich bezeugt. Im salischen Rechte folgt sie aus den Vorschriften der Lex Salica über die Haftung für den bei einem Zechgelage verübten Todschlag 3. Falls die Zech- genossen den Todschläger nicht nennen, müssen sie die That als ge- meinschaftliche verantworten und das Wergeld gemeinschaftlich, aber
1Rogge, Gerichtswesen S. 63. Leges Henrici primi 49, 7: ex una culpa non debent ... plures emendationes haberi.
2 Vgl. v. Amira, Obligationenrecht I 178 f. II 208 f.
3 Lex Sal. 43, 1. 2.
§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
Grimm, RA S. 626. Wilda, Strafrecht S. 609 ff. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 38 ff. Derselbe, Die Theilnahme am Verbrechen nach dem altdeutschen Rechte Z f. DR XVIII 82. Derselbe, Alamannisches Strafrecht S. 165 ff. v. Amira, Recht. S. 174 f. Derselbe, Nordgerm. Obligationenrecht I 178 ff. 711, II 208. Brandt, Forelæsninger II 57.
Wie der Versuch war nach älterem Rechte auch die Teilnahme im engeren Sinne straflos. Beging ein Freier eine Missethat, so trug er die volle Verantwortung, und nur wo ein solcher als unmittelbarer Thäter fehlte, ergab sich das Bedürfnis, die Haftung über den eigentlichen auctor criminis hinaus soweit auszudehnen, daſs ein Freier als verantwortlich in Anspruch genommen werden konnte. Waren an einem Verbrechen mehrere Freie beteiligt, so zog das ältere Strafrecht nur jene, die es etwa unmittelbar und gemeinschaftlich verübt hatten, zur Verantwortung, dagegen nicht die Teilnehmer im eigentlichen Sinne der heutigen Strafrechtsdoktrin, weil diese durch die Haftung des Thäters oder der Mitthäter gedeckt wurden.
Über die strafrechtliche Behandlung der Mitthäterschaft gewähren uns die Quellen der fränkischen Zeit nur dürftige Aufschlüsse. Höchst wahrscheinlich wurde dabei zwischen den Missethaten unterschieden, die mit Wergeld oder Buſse gesühnt, und solchen, welche als Acht- sachen bestraft wurden. In Bezug auf jene galt der Grundsatz, daſs durch ein Verbrechen nur eine Buſse verwirkt sei, und mithin war es dem Kläger verwehrt, von jedem Mitthäter die volle Buſse in Anspruch zu nehmen 1. Vermutlich hafteten die Mitthäter solidarisch, indem es dem Verletzten gestattet war, seinen Angriff gegen alle oder gegen einen zu richten, der dann seinerseits den Rückgriff gegen die Genossen hatte 2. Die Regel, daſs Wergeld und Buſse nur einmal zu zahlen seien, ist in den Volksrechten gelegentlich bezeugt. Im salischen Rechte folgt sie aus den Vorschriften der Lex Salica über die Haftung für den bei einem Zechgelage verübten Todschlag 3. Falls die Zech- genossen den Todschläger nicht nennen, müssen sie die That als ge- meinschaftliche verantworten und das Wergeld gemeinschaftlich, aber
1Rogge, Gerichtswesen S. 63. Leges Henrici primi 49, 7: ex una culpa non debent … plures emendationes haberi.
2 Vgl. v. Amira, Obligationenrecht I 178 f. II 208 f.
3 Lex Sal. 43, 1. 2.
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§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
§ 128. Mitthäterschaft und Teilnahme.
Grimm, RA S. 626. Wilda, Strafrecht S. 609 ff. Osenbrüggen, Strafrecht
der Langobarden S. 38 ff. Derselbe, Die Theilnahme am Verbrechen nach dem
altdeutschen Rechte Z f. DR XVIII 82. Derselbe, Alamannisches Strafrecht
S. 165 ff. v. Amira, Recht. S. 174 f. Derselbe, Nordgerm. Obligationenrecht
I 178 ff. 711, II 208. Brandt, Forelæsninger II 57.
Wie der Versuch war nach älterem Rechte auch die Teilnahme
im engeren Sinne straflos. Beging ein Freier eine Missethat, so trug
er die volle Verantwortung, und nur wo ein solcher als unmittelbarer
Thäter fehlte, ergab sich das Bedürfnis, die Haftung über den
eigentlichen auctor criminis hinaus soweit auszudehnen, daſs ein Freier
als verantwortlich in Anspruch genommen werden konnte. Waren an
einem Verbrechen mehrere Freie beteiligt, so zog das ältere Strafrecht
nur jene, die es etwa unmittelbar und gemeinschaftlich verübt hatten,
zur Verantwortung, dagegen nicht die Teilnehmer im eigentlichen
Sinne der heutigen Strafrechtsdoktrin, weil diese durch die Haftung des
Thäters oder der Mitthäter gedeckt wurden.
Über die strafrechtliche Behandlung der Mitthäterschaft gewähren
uns die Quellen der fränkischen Zeit nur dürftige Aufschlüsse. Höchst
wahrscheinlich wurde dabei zwischen den Missethaten unterschieden,
die mit Wergeld oder Buſse gesühnt, und solchen, welche als Acht-
sachen bestraft wurden. In Bezug auf jene galt der Grundsatz, daſs durch
ein Verbrechen nur eine Buſse verwirkt sei, und mithin war es dem
Kläger verwehrt, von jedem Mitthäter die volle Buſse in Anspruch zu
nehmen 1. Vermutlich hafteten die Mitthäter solidarisch, indem es dem
Verletzten gestattet war, seinen Angriff gegen alle oder gegen einen
zu richten, der dann seinerseits den Rückgriff gegen die Genossen
hatte 2. Die Regel, daſs Wergeld und Buſse nur einmal zu zahlen
seien, ist in den Volksrechten gelegentlich bezeugt. Im salischen
Rechte folgt sie aus den Vorschriften der Lex Salica über die Haftung
für den bei einem Zechgelage verübten Todschlag 3. Falls die Zech-
genossen den Todschläger nicht nennen, müssen sie die That als ge-
meinschaftliche verantworten und das Wergeld gemeinschaftlich, aber
1 Rogge, Gerichtswesen S. 63. Leges Henrici primi 49, 7: ex una culpa
non debent … plures emendationes haberi.
2 Vgl. v. Amira, Obligationenrecht I 178 f. II 208 f.
3 Lex Sal. 43, 1. 2.
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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 565. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/583>, abgerufen am 21.11.2024.
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