Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.§ 123. Die Schüttung. scheideneren Standpunkte, als Karl der Grosse und sein Sohn. Diespäteren Karolinger begnügen sich nämlich damit, die Fehde wegen rechtmässiger Tötung von Verbrechern durch persönliches Einschreiten gegen Fehdeversuche zu verhindern 17. § 123. Die Schüttung. Wilda, Das Pfändungsrecht Z f. DR I 229. v. Meibom, Das deutsche Pfand- Eine Art der Selbsthilfe, die nur das Vermögen oder gewisse Wenn fremdes Vieh auf Kulturland, insbesondere auf umhegten 17 Conv. Silvac. v. J. 853, c. 5, I 424. Karlomanni Cap. v. J. 884, c. 10, I 553: si vero aliquis parentum eius (des getöteten Rebellen) aliquam inde faidam portare voluerit, potestative eum iurare (abiurare) faciemus et fideles nostros regia auctori- tate exinde adiuvabimus. 1 Eine Beschädigung wird zwar in den Quellen nicht immer ausdrücklich verlangt, aber mit der beschriebenen Situation als geschehen präsumiert. 2 Dem Gedanken der Rache am Tiere liegt eine Personifikation des Tieres zu Grunde. Wer wie v. Amira, Thierstrafen S. 587, zugiebt, dass man Rache nahm 'am unvernünftigen Tiere' (so Vollstreckungsverfahren S. 84, wo er es be- zweifelte), wird auch die Personifikation des Tieres nicht schlechtweg ab- lehnen dürfen. Sie entspricht eben Kulturverhältnissen, in welchen 'der Gegensatz zwischen Mensch und Tier als ein flüssiger' empfunden wurde. Auch der Begriff einer 'Übelthat des Tieres' beruht auf einer Personifikation. 34*
§ 123. Die Schüttung. scheideneren Standpunkte, als Karl der Groſse und sein Sohn. Diespäteren Karolinger begnügen sich nämlich damit, die Fehde wegen rechtmäſsiger Tötung von Verbrechern durch persönliches Einschreiten gegen Fehdeversuche zu verhindern 17. § 123. Die Schüttung. Wilda, Das Pfändungsrecht Z f. DR I 229. v. Meibom, Das deutsche Pfand- Eine Art der Selbsthilfe, die nur das Vermögen oder gewisse Wenn fremdes Vieh auf Kulturland, insbesondere auf umhegten 17 Conv. Silvac. v. J. 853, c. 5, I 424. Karlomanni Cap. v. J. 884, c. 10, I 553: si vero aliquis parentum eius (des getöteten Rebellen) aliquam inde faidam portare voluerit, potestative eum iurare (abiurare) faciemus et fideles nostros regia auctori- tate exinde adiuvabimus. 1 Eine Beschädigung wird zwar in den Quellen nicht immer ausdrücklich verlangt, aber mit der beschriebenen Situation als geschehen präsumiert. 2 Dem Gedanken der Rache am Tiere liegt eine Personifikation des Tieres zu Grunde. Wer wie v. Amira, Thierstrafen S. 587, zugiebt, daſs man Rache nahm ‘am unvernünftigen Tiere’ (so Vollstreckungsverfahren S. 84, wo er es be- zweifelte), wird auch die Personifikation des Tieres nicht schlechtweg ab- lehnen dürfen. Sie entspricht eben Kulturverhältnissen, in welchen ‘der Gegensatz zwischen Mensch und Tier als ein flüssiger’ empfunden wurde. Auch der Begriff einer ‘Übelthat des Tieres’ beruht auf einer Personifikation. 34*
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§ 123. Die Schüttung.
scheideneren Standpunkte, als Karl der Groſse und sein Sohn. Die
späteren Karolinger begnügen sich nämlich damit, die Fehde wegen
rechtmäſsiger Tötung von Verbrechern durch persönliches Einschreiten
gegen Fehdeversuche zu verhindern 17.
§ 123. Die Schüttung.
Wilda, Das Pfändungsrecht Z f. DR I 229. v. Meibom, Das deutsche Pfand-
recht S. 198 ff. Nägeli, Das germanische Selbstpfändungsrecht in seiner histor.
Entwickelung 1876. Samuelsohn, Die Wirkung der Privatpfändung nach d.
R. 1878. Stobbe, Deutsches Privatrecht I 590 ff. Heusler, Institutionen II 205.
Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 132. 146. Dahn, Westgotische
Studien S. 84. v. Amira, Nordgerm. Obligationenrecht I 242 ff. II 256 ff. Der-
selbe, Altnorwegische Vollstreckungsverfahren S. 216. 317. Derselbe, Thier-
strafen in den Mitth. des Instituts f. österr. Gf. XII 593.
Eine Art der Selbsthilfe, die nur das Vermögen oder gewisse
Vermögensstücke des Gegners in ihren Bereich zieht, ist die eigen-
mächtige Pfändung. Soweit die Pfändung bei rechtsförmlichem Schuld-
versprechen nach vorausgegangenem Betreibungsverfahren ursprüng-
lich aus Eigenmacht, dann in der Regel nur auf richterliche Erlaub-
nis hin, Platz greifen konnte, ist sie schon oben S. 445. 520 er-
örtert worden. Hier erübrigt nur noch, die dem Grundbesitzer zu-
stehende Befugnis der Viehschüttung und anhangsweise das Recht der
heute sogenannten Personalpfändung zu besprechen.
Wenn fremdes Vieh auf Kulturland, insbesondere auf umhegten
Grund und Boden übertrat, war der Beschädigte 1 befugt, zur Selbst-
hilfe zu schreiten. Nach der ältesten Rechtsanschauung, die im Ge-
biete des bäuerlichen Rechtes sich noch lange über die fränkische
Zeit hinaus erhielt, verfiel das Tier der Rache des Beschädigten und
konnte von ihm getötet werden 2. Die Volksrechte schlieſsen bereits
17 Conv. Silvac. v. J. 853, c. 5, I 424. Karlomanni Cap. v. J. 884, c. 10, I 553:
si vero aliquis parentum eius (des getöteten Rebellen) aliquam inde faidam portare
voluerit, potestative eum iurare (abiurare) faciemus et fideles nostros regia auctori-
tate exinde adiuvabimus.
1 Eine Beschädigung wird zwar in den Quellen nicht immer ausdrücklich
verlangt, aber mit der beschriebenen Situation als geschehen präsumiert.
2 Dem Gedanken der Rache am Tiere liegt eine Personifikation des Tieres
zu Grunde. Wer wie v. Amira, Thierstrafen S. 587, zugiebt, daſs man Rache
nahm ‘am unvernünftigen Tiere’ (so Vollstreckungsverfahren S. 84, wo er es be-
zweifelte), wird auch die Personifikation des Tieres nicht schlechtweg ab-
lehnen dürfen. Sie entspricht eben Kulturverhältnissen, in welchen ‘der Gegensatz
zwischen Mensch und Tier als ein flüssiger’ empfunden wurde. Auch der Begriff
einer ‘Übelthat des Tieres’ beruht auf einer Personifikation.
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