Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.§ 49. Die Lex Romana Burgundionum. Zweifel, dass die Lex in karolingischer Zeit entstanden sei. Wahr-scheinlich hängt die über das Chamavenrecht vorgenommene In- quisitio mit der legislativen Thätigkeit zusammen, welche Karl der Grosse in den Jahren 802 und 803 entfaltete, so dass die Ewa Chamavorum um dieselbe Zeit wie die Lex Saxonum und die Lex Angliorum aufgezeichnet worden sein dürfte 6. § 49. Die Lex Romana Burgundionum. Herausgegeben als Papiani liber responsorum im Anschluss an den Codex Theo- Als König Gundobad die Lex Burgundionum publizierte, verhiess 6 Pertz erklärte die Notitia fälschlich für ein Xantener Gaurecht, eine An- sicht, die nunmehr mit Recht allgemein verworfen wird, ebenso wie die ältere Mei- nung von Baluze, der sie für ein Kapitular Karls d. Gr. hielt und in seiner Kapitularienausgabe als drittes Kapitular des Jahres 813 abdruckte. 1 Titel 37. 38. 40. 41. 42. 46. 47.
§ 49. Die Lex Romana Burgundionum. Zweifel, daſs die Lex in karolingischer Zeit entstanden sei. Wahr-scheinlich hängt die über das Chamavenrecht vorgenommene In- quisitio mit der legislativen Thätigkeit zusammen, welche Karl der Groſse in den Jahren 802 und 803 entfaltete, so daſs die Ewa Chamavorum um dieselbe Zeit wie die Lex Saxonum und die Lex Angliorum aufgezeichnet worden sein dürfte 6. § 49. Die Lex Romana Burgundionum. Herausgegeben als Papiani liber responsorum im Anschluſs an den Codex Theo- Als König Gundobad die Lex Burgundionum publizierte, verhieſs 6 Pertz erklärte die Notitia fälschlich für ein Xantener Gaurecht, eine An- sicht, die nunmehr mit Recht allgemein verworfen wird, ebenso wie die ältere Mei- nung von Baluze, der sie für ein Kapitular Karls d. Gr. hielt und in seiner Kapitularienausgabe als drittes Kapitular des Jahres 813 abdruckte. 1 Titel 37. 38. 40. 41. 42. 46. 47.
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§ 49. Die Lex Romana Burgundionum.
Zweifel, daſs die Lex in karolingischer Zeit entstanden sei. Wahr-
scheinlich hängt die über das Chamavenrecht vorgenommene In-
quisitio mit der legislativen Thätigkeit zusammen, welche Karl der
Groſse in den Jahren 802 und 803 entfaltete, so daſs die Ewa
Chamavorum um dieselbe Zeit wie die Lex Saxonum und die Lex
Angliorum aufgezeichnet worden sein dürfte 6.
§ 49. Die Lex Romana Burgundionum.
Herausgegeben als Papiani liber responsorum im Anschluſs an den Codex Theo-
dosianus vermutlich nach einer Handschrift P. Pithous von Cujacius 1566, als Lex
Romana Burgundionum mit reichhaltigem Kommentar, aber nur nach den älteren
Drucken von Barkow 1826, als Lex Romana Burgundionum, Papianus vulgo dictus
auf Grund umfassender Vergleichung der Handschriften von Bluhme, Mon. Germ.
LL III 579 ff.
Litteratur: Die Vorreden Barkows und Bluhmes in ihren Ausgaben. v. Sa-
vigny, Gesch. des römischen Rechts II 9, VII 30. Bluhme, Über den burgun-
dischen Papianus, im J des gemeinen deutschen Rechts II 197 ff. Reich an treffen-
den Bemerkungen ist Ginoulhiac, Des recueils de droit romain dans la Gaule
u. s. w., in der Revue historique de droit français et étr. II 1856 S 539 ff. Kar-
lowa, Römische Rechtsgeschichte I 983.
Als König Gundobad die Lex Burgundionum publizierte, verhieſs
er in der prima constitutio dieses Gesetzbuchs den Römern ein be-
sonderes Rechtsbuch, eine „forma et expositio legum conscripta“. Die
Lex Romana Burgundionum, welche in Erfüllung dieses Versprechens
verfaſst wurde, stellt sich, wie schon oben S 335 bemerkt worden ist,
äuſserlich als eine Nachbildung der Lex Gundobada dar. Sie ist
augenscheinlich in der Weise ausgearbeitet worden, daſs man zu
dem Inhalte der Gundobada passende Parallelstellen aus römischen
Rechtsquellen suchte. Die in der Gundobada für die Burgunder
geregelten Rechtsfälle sollten in der Lex Romana für die Römer ge-
regelt werden, indem man der Gundobada einen Auszug aus den
römischen Rechtsquellen an die Seite stellte. Von den 47 Titeln der
Lex Romana stellen sich die meisten als Paralleltitel der Gundobada
dar. Von Titel 37 ab hat die Lex Romana sieben selbständige Titel 1.
Dagegen sind zahlreiche Titel der Gundobada in der Lex Romana
nicht vertreten, entweder weil sie Konstitutionen enthalten, die von
6 Pertz erklärte die Notitia fälschlich für ein Xantener Gaurecht, eine An-
sicht, die nunmehr mit Recht allgemein verworfen wird, ebenso wie die ältere Mei-
nung von Baluze, der sie für ein Kapitular Karls d. Gr. hielt und in seiner
Kapitularienausgabe als drittes Kapitular des Jahres 813 abdruckte.
1 Titel 37. 38. 40. 41. 42. 46. 47.
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