Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.§ 5. Die Bearbeitungen 3. Die Dogmatik des heute geltenden Rechtes, weil sie die Er- 4. Die deutsche Altertumskunde. 5. Die deutsche Geschichte mit Einschluss der Kultur- und 6. Die sog. Hilfswissenschaften der Geschichte 6: die Diplomatik, 7. Die vergleichende Sprachwissenschaft und die Philologie der § 5. Die Bearbeitungen der deutschen Rechtsgeschichte. Eingehende litteraturgeschichtliche Notizen giebt Gengler, Deutsche Rechtsgesch. Die Wissenschaft der deutschen Rechtsgeschichte ist verhältnis- allg. RW auf vergleichend ethnologischer Basis, 2 Bde 1880 ff. Die Grundlagen des Rechts u. die Grundzüge seiner Entwicklungsgeschichte, 1884; Einleitung in das Studium der ethnologischen Jurisprudenz, 1886; ferner zahlreiche Spezial- untersuchungen von Jos. Kohler und die Z f. vgl. RW, herausg. von Bernhöft, Cohn und Kohler 1878 ff., bis jetzt 6 Bde. 5 S. Dahlmann-Waitz, Quellen u. Bearbeitungen der d. Gesch. S 81 u. dazu Lamprecht, D. Wirtschaftsleben im Mittelalter, 1. Bd 1886. 6 Dahlmann-Waitz a. O. S 4 ff. 7 K. v. Spruner, Historisch-geographischer Handatlas, 3. Ausg. neu be- arbeitet von Th. Menke 1871--1880. H. Oesterley, Historisch-geographisches Wörterbuch des deutschen Mittelalters, 1881 ff. 8 Über die Bedeutung der historischen Sprachwissenschaft für die germ. RG
siehe v. Amira, Zweck und Mittel S 25 ff. § 5. Die Bearbeitungen 3. Die Dogmatik des heute geltenden Rechtes, weil sie die Er- 4. Die deutsche Altertumskunde. 5. Die deutsche Geschichte mit Einschluſs der Kultur- und 6. Die sog. Hilfswissenschaften der Geschichte 6: die Diplomatik, 7. Die vergleichende Sprachwissenschaft und die Philologie der § 5. Die Bearbeitungen der deutschen Rechtsgeschichte. Eingehende litteraturgeschichtliche Notizen giebt Gengler, Deutsche Rechtsgesch. Die Wissenschaft der deutschen Rechtsgeschichte ist verhältnis- allg. RW auf vergleichend ethnologischer Basis, 2 Bde 1880 ff. Die Grundlagen des Rechts u. die Grundzüge seiner Entwicklungsgeschichte, 1884; Einleitung in das Studium der ethnologischen Jurisprudenz, 1886; ferner zahlreiche Spezial- untersuchungen von Jos. Kohler und die Z f. vgl. RW, herausg. von Bernhöft, Cohn und Kohler 1878 ff., bis jetzt 6 Bde. 5 S. Dahlmann-Waitz, Quellen u. Bearbeitungen der d. Gesch. S 81 u. dazu Lamprecht, D. Wirtschaftsleben im Mittelalter, 1. Bd 1886. 6 Dahlmann-Waitz a. O. S 4 ff. 7 K. v. Spruner, Historisch-geographischer Handatlas, 3. Ausg. neu be- arbeitet von Th. Menke 1871—1880. H. Oesterley, Historisch-geographisches Wörterbuch des deutschen Mittelalters, 1881 ff. 8 Über die Bedeutung der historischen Sprachwissenschaft für die germ. RG
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§ 5. Die Bearbeitungen
3. Die Dogmatik des heute geltenden Rechtes, weil sie die Er-
gebnisse seiner historischen Entwicklung zu wissenschaftlicher Dar-
stellung bringt.
4. Die deutsche Altertumskunde.
5. Die deutsche Geschichte mit Einschluſs der Kultur- und
Wirtschaftsgeschichte 5.
6. Die sog. Hilfswissenschaften der Geschichte 6: die Diplomatik,
die Paläographie, die Siegel- und Wappenkunde, die Chronologie,
Genealogie, die historische Geographie 7.
7. Die vergleichende Sprachwissenschaft und die Philologie der
germanischen und der romanischen Sprachen 8.
§ 5. Die Bearbeitungen der deutschen Rechtsgeschichte.
Eingehende litteraturgeschichtliche Notizen giebt Gengler, Deutsche Rechtsgesch.
im Grundr., 1850, S 9 ff. Über die Litteratur vor Eichhorn s. Eichhorn, Deutsche
Staats- u. Rechtsgeschichte § 7—10. Die Bibliographie der deutschen Rechtsgesch.
von E. H. Costa, 1858, ist weder zuverlässig noch vollständig und darf nur deshalb
genannt werden, weil sie das einzige neuere Hilfsmittel dieser Art ist.
Die Wissenschaft der deutschen Rechtsgeschichte ist verhältnis-
mäſsig jung. Zwar reichen die Bestrebungen um die Erforschung der
älteren deutschen Rechtszustände bis in das sechzehnte Jahrhundert
zurück; allein sie blieben lange Zeit hindurch vereinzelt und ent-
behrten des wissenschaftlichen Erfolges, weil sie gegen widrige Strö-
mungen anzukämpfen hatten, welche das geistige Leben des deutschen
Volkes auf dem Gebiete des Rechts beherrschten. Seit die Rezeption
der fremden Rechte die Erinnerung an das Rechtsleben des Mittel-
alters verschüttet hatte, richtete sich die Arbeit der Gelehrten fast
ausschlieſslich auf die Pflege des römischen Rechtes. Die ersten be-
4
5 S. Dahlmann-Waitz, Quellen u. Bearbeitungen der d. Gesch. S 81 u.
dazu Lamprecht, D. Wirtschaftsleben im Mittelalter, 1. Bd 1886.
6 Dahlmann-Waitz a. O. S 4 ff.
7 K. v. Spruner, Historisch-geographischer Handatlas, 3. Ausg. neu be-
arbeitet von Th. Menke 1871—1880. H. Oesterley, Historisch-geographisches
Wörterbuch des deutschen Mittelalters, 1881 ff.
8 Über die Bedeutung der historischen Sprachwissenschaft für die germ. RG
siehe v. Amira, Zweck und Mittel S 25 ff.
4 allg. RW auf vergleichend ethnologischer Basis, 2 Bde 1880 ff. Die Grundlagen
des Rechts u. die Grundzüge seiner Entwicklungsgeschichte, 1884; Einleitung in
das Studium der ethnologischen Jurisprudenz, 1886; ferner zahlreiche Spezial-
untersuchungen von Jos. Kohler und die Z f. vgl. RW, herausg. von Bernhöft,
Cohn und Kohler 1878 ff., bis jetzt 6 Bde.
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