Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.§ 38. Die Volksrechte. die Abfassung von Urkunden zu erleichtern, entstanden Sammlungenvon Urkundenformeln. Zuerst in Neustrien. Westfränkische Formel- sammlungen bürgerten sich dann auch bei den ostrheinischen Stämmen ein, so dass das Urkundenwesen des fränkischen Reiches ein ziemlich gleichartiges Gepräge erhielt. Eine Sonderstellung nahm in dieser Be- ziehung Italien ein. Hier fehlt es an Sammlungen von Urkunden- formeln. Das ausgebildete Notariats- und Schreiberwesen Italiens liess dieses Hilfsmittel entbehren. Anders wie die Angelsachsen und die Nordgermanen, die ihr § 38. Die Volksrechte. Boretius, Beiträge zur Capitularienkritik, 1874, S 8 ff. Eine Zusammenstellung 3 Müllenhoff u. Scherer, Denkmäler deutscher Poesie u. Prosa, 2. Aufl. 1873, S 178 f. Merkel, Lex Salica S 104. 109. 4 Boretius, Cap. I 378 ff. Müllenhoff und Scherer a. O. S 180,
vgl. S 538 f. § 38. Die Volksrechte. die Abfassung von Urkunden zu erleichtern, entstanden Sammlungenvon Urkundenformeln. Zuerst in Neustrien. Westfränkische Formel- sammlungen bürgerten sich dann auch bei den ostrheinischen Stämmen ein, so daſs das Urkundenwesen des fränkischen Reiches ein ziemlich gleichartiges Gepräge erhielt. Eine Sonderstellung nahm in dieser Be- ziehung Italien ein. Hier fehlt es an Sammlungen von Urkunden- formeln. Das ausgebildete Notariats- und Schreiberwesen Italiens lieſs dieses Hilfsmittel entbehren. Anders wie die Angelsachsen und die Nordgermanen, die ihr § 38. Die Volksrechte. Boretius, Beiträge zur Capitularienkritik, 1874, S 8 ff. Eine Zusammenstellung 3 Müllenhoff u. Scherer, Denkmäler deutscher Poesie u. Prosa, 2. Aufl. 1873, S 178 f. Merkel, Lex Salica S 104. 109. 4 Boretius, Cap. I 378 ff. Müllenhoff und Scherer a. O. S 180,
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§ 38. Die Volksrechte.
die Abfassung von Urkunden zu erleichtern, entstanden Sammlungen
von Urkundenformeln. Zuerst in Neustrien. Westfränkische Formel-
sammlungen bürgerten sich dann auch bei den ostrheinischen Stämmen
ein, so daſs das Urkundenwesen des fränkischen Reiches ein ziemlich
gleichartiges Gepräge erhielt. Eine Sonderstellung nahm in dieser Be-
ziehung Italien ein. Hier fehlt es an Sammlungen von Urkunden-
formeln. Das ausgebildete Notariats- und Schreiberwesen Italiens
lieſs dieses Hilfsmittel entbehren.
Anders wie die Angelsachsen und die Nordgermanen, die ihr
Recht in der Volkssprache aufzeichneten, haben die gotischen und
die deutschen Stämme ihre Rechtsquellen in einem mehr oder minder
korrupten Latein abgefaſst. Trübt uns das fremde Idiom den vollen
Einblick in die Sprache und damit in die Begriffswelt des deutschen
Rechts, so fehlt es doch glücklicherweise nicht an Anhaltspunkten, um
die deutsche Rechtsterminologie der fränkischen Zeit einigermaſsen
zu rekonstruieren. Zunächst enthalten die Rechtsquellen selbst zahl-
reiche deutsche Rechtsausdrücke, sei es nun daſs sie das deutsche
Wort lateinisch flektieren oder daſs sie dem lateinischen Terminus den
deutschen Ausdruck erläuternd beifügen. Zu einigen Volksrechten
sind uns altdeutsche Glossen erhalten. Althochdeutsche Übersetzun-
gen besitzen wir für ein Bruchstück der Lex Salica 3 und für ein
Kapitel eines karolingischen Kapitulars 4. Vereinzelte Lücken ge-
statten die Vergleichung der angelsächsischen Quellen und der Wort-
schatz der altdeutschen Litteratur mit annähernder Sicherheit aus-
zufüllen.
§ 38. Die Volksrechte.
Boretius, Beiträge zur Capitularienkritik, 1874, S 8 ff. Eine Zusammenstellung
des Inhalts der Volksrechte giebt Davoud-Oghlou, Histoire de la législation
des anciens Germains, 2 Bde 1845. — Über Ausgaben der Volksrechte in Verbin-
dung mit anderen Quellen s. oben zu § 37. Von älteren Sammlungen, welche sich
grundsätzlich auf Volksrechte beschränken, verdienen wegen Benutzung verschollener
Handschriften besondere Beachtung: (Joh. Sichard) Leges Riboariorum, Baioari-
orum … item Alamannorumque leges …, Basileae 1530; (Joh. Tilius, Du
Tillet) Aurei venerandaeque antiquitatis libelli Salicam legem continentes …
item leges Burgundionum, Alamannorum, Saxonum, Baiuuariorum, Ripuariorum,
Parisiis 1573; B. Joh. Herold, Originum ac Germanicarum antiquitatum libri,
3 Müllenhoff u. Scherer, Denkmäler deutscher Poesie u. Prosa, 2. Aufl.
1873, S 178 f. Merkel, Lex Salica S 104. 109.
4 Boretius, Cap. I 378 ff. Müllenhoff und Scherer a. O. S 180,
vgl. S 538 f.
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