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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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Last vns betten.

ALlmechtiger ewiger GOtt / der du Mann vnnd Weib geschaffen / vnnd züm Ehestand verordnet hast / darzü mit früchten des Leibs gesegnet / vnnd die Geheymnuß deines lieben Sons Ihesu Christi / vnd der Kirchen seiner geliebten Gesponß darinnen bezeichnet / wir bitten deine grundtlose Barmhertzigkeit / du wöllest solch dein Geschöpff / Ordnung vnd Segen nit lassen verrucken oder vntergehen / sondern gnedigklich in vns bewaren / durch Ihesum Christum vnsern Herren / Amen.

Es spreche ein jeder insonderheit / vnnd bette das Vatter vnser.

Nume. 6.

Darauff volgt der Segen / Numeri 6. Der HErr segne dich / etc.

Von Besuchung vnd Communion der Krancken.

DEr Allmechtige Barmhertzige GOtt hat sich der ellenden vnd betrübten / die seinen nammen auß rechtem vertrawen anrüffen / so gnedigklich angenommen / das er nicht allein jhnen allen vätterlichen schutz vnd hülff verspricht / sondern füret auch vnterm Zünammen seiner Maiestet / fürnemlich disen Tittel / das er sey ein züflücht der ellenden / ein Hey Psal. 9.landt deren / so da seind eins zerknirsten hertzen / vnnd hat auch züm mehrmalen ehe wöllen den natürlichen

Last vns betten.

ALlmechtiger ewiger GOtt / der du Mann vnnd Weib geschaffen / vnnd züm Ehestand verordnet hast / darzü mit früchten des Leibs gesegnet / vnnd die Geheymnuß deines lieben Sons Ihesu Christi / vnd der Kirchen seiner geliebten Gesponß dariñen bezeichnet / wir bitten deine grundtlose Barmhertzigkeit / du wöllest solch dein Geschöpff / Ordnung vnd Segen nit lassen verrucken oder vntergehen / sondern gnedigklich in vns bewaren / durch Ihesum Christum vnsern Herren / Amen.

Es spreche ein jeder insonderheit / vnnd bette das Vatter vnser.

Nume. 6.

Darauff volgt der Segen / Numeri 6. Der HErr segne dich / etc.

Von Besuchung vnd Communion der Krancken.

DEr Allmechtige Barmhertzige GOtt hat sich der ellenden vnd betrübten / die seinen nammen auß rechtem vertrawen anrüffen / so gnedigklich angenommen / das er nicht allein jhnen allen vätterlichen schutz vnd hülff verspricht / sondern füret auch vnterm Zünammen seiner Maiestet / fürnemlich disen Tittel / das er sey ein züflücht der ellenden / ein Hey Psal. 9.landt deren / so da seind eins zerknirsten hertzen / vnnd hat auch züm mehrmalen ehe wöllen den natürlichen

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[0096] Last vns betten. ALlmechtiger ewiger GOtt / der du Mann vnnd Weib geschaffen / vnnd züm Ehestand verordnet hast / darzü mit früchten des Leibs gesegnet / vnnd die Geheymnuß deines lieben Sons Ihesu Christi / vnd der Kirchen seiner geliebten Gesponß dariñen bezeichnet / wir bitten deine grundtlose Barmhertzigkeit / du wöllest solch dein Geschöpff / Ordnung vnd Segen nit lassen verrucken oder vntergehen / sondern gnedigklich in vns bewaren / durch Ihesum Christum vnsern Herren / Amen. Es spreche ein jeder insonderheit / vnnd bette das Vatter vnser. Darauff volgt der Segen / Numeri 6. Der HErr segne dich / etc. Von Besuchung vnd Communion der Krancken. DEr Allmechtige Barmhertzige GOtt hat sich der ellenden vnd betrübten / die seinen nammen auß rechtem vertrawen anrüffen / so gnedigklich angenommen / das er nicht allein jhnen allen vätterlichen schutz vnd hülff verspricht / sondern füret auch vnterm Zünammen seiner Maiestet / fürnemlich disen Tittel / das er sey ein züflücht der ellenden / ein Hey landt deren / so da seind eins zerknirsten hertzen / vnnd hat auch züm mehrmalen ehe wöllen den natürlichen Psal. 9.

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/96>, abgerufen am 20.11.2024.