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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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N. wilt du N. hiezügegen zü deinem Ehelichen Gemahel?

Darnach züm Weib.

N. wilt du disen N. zü deinem Ehelichen Gemahel?

Vnd als sie beid solchs beiahen / neme der Pfarher jre beide hend / füge sie züsamen vnd sprech.

Ewer beide Eelich pflicht / so jr hie vor Gott vnnd der heiligen Christenlichen Kirchen thün / bestätige ich eüch in dem namen des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists / Was Gott züsamen gefügt hat / das soll der Mensch nicht scheiden.

Haben sie dann Ring / mögen sie dieselbigen einander geben / darauff heiß sie der Kirchendiener nider knien / vnnd sprech also.

Laßt vns bitten.

N. wilt du N. hiezügegen zü deinem Ehelichen Gemahel?

Darnach züm Weib.

N. wilt du disen N. zü deinem Ehelichen Gemahel?

Vnd als sie beid solchs beiahen / neme der Pfarher jre beide hend / füge sie züsamen vnd sprech.

Ewer beide Eelich pflicht / so jr hie vor Gott vnnd der heiligen Christenlichen Kirchen thün / bestätige ich eüch in dem namen des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists / Was Gott züsamen gefügt hat / das soll der Mensch nicht scheiden.

Haben sie dann Ring / mögen sie dieselbigen einander geben / darauff heiß sie der Kirchendiener nider knien / vnnd sprech also.

Laßt vns bitten.
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[0180] N. wilt du N. hiezügegen zü deinem Ehelichen Gemahel? Darnach züm Weib. N. wilt du disen N. zü deinem Ehelichen Gemahel? Vnd als sie beid solchs beiahen / neme der Pfarher jre beide hend / füge sie züsamen vnd sprech. Ewer beide Eelich pflicht / so jr hie vor Gott vnnd der heiligen Christenlichen Kirchen thün / bestätige ich eüch in dem namen des Vatters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geists / Was Gott züsamen gefügt hat / das soll der Mensch nicht scheiden. Haben sie dann Ring / mögen sie dieselbigen einander geben / darauff heiß sie der Kirchendiener nider knien / vnnd sprech also. Laßt vns bitten.

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/180>, abgerufen am 20.11.2024.