Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Dieser bericht ist gar hoch nötig / das die Christen mit allem fleiß vermanet werden / das sie für solchen Sünden sich hüten / Oder / da sie darinn stecken / jha nicht sicher darinn vortfahren / Sondern busse thun / vnnd sich mit Gott durch Christum versönen / auff das sie jha nicht das schwere Vrtheil GOTtes mit sich nehmen: Qui talia agunt, non habent partem in regno Dei. Diß ist ein einfeltiger / vnd doch gründtlicher / nutzer / vnd nötiger bericht / De peccato Mortali & Veniali, den alle Prediger mit vleiß jnen sollen lassen befohlen sein. Vnd darauß wirdt auch das leicht verstanden / das viel zu enge gespannen wirdt / wenn man allein Sieben Todtsünde zelet. Von dem Artickel der Rechtfertigung des armen Sünders für GOTT zum ewigen leben. IN diesem Artickel wirdt die lehre begriffen / wie wir arme Sünder bey Gott mögen zu gnaden komen / also / das wir mit jhm / den wir mit vnsern Sünden erzürnet haben / wiederumb mögen versönet werden / Dieser bericht ist gar hoch nötig / das die Christen mit allem fleiß vermanet werden / das sie für solchen Sünden sich hüten / Oder / da sie darinn stecken / jha nicht sicher darinn vortfahren / Sondern busse thun / vnnd sich mit Gott durch Christum versönen / auff das sie jha nicht das schwere Vrtheil GOTtes mit sich nehmen: Qui talia agunt, non habent partem in regno Dei. Diß ist ein einfeltiger / vnd doch gründtlicher / nutzer / vnd nötiger bericht / De peccato Mortali & Veniali, den alle Prediger mit vleiß jnen sollen lassen befohlen sein. Vñ darauß wirdt auch das leicht verstanden / das viel zu enge gespannen wirdt / wenn man allein Sieben Todtsünde zelet. Von dem Artickel der Rechtfertigung des armen Sünders für GOTT zum ewigen leben. IN diesem Artickel wirdt die lehre begriffen / wie wir arme Sünder bey Gott mögen zu gnaden komen / also / das wir mit jhm / den wir mit vnsern Sünden erzürnet haben / wiederumb mögen versönet werden / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0063"/> <p>Dieser bericht ist gar hoch nötig / das die Christen mit allem fleiß vermanet werden / das sie für solchen Sünden sich hüten / Oder / da sie darinn stecken / jha nicht sicher darinn vortfahren / Sondern busse thun / vnnd sich mit Gott durch Christum versönen / auff das sie jha nicht das schwere Vrtheil GOTtes mit sich nehmen: Qui talia agunt, non habent partem in regno Dei.</p> <p>Diß ist ein einfeltiger / vnd doch gründtlicher / nutzer / vnd nötiger bericht / De peccato Mortali & Veniali, den alle Prediger mit vleiß jnen sollen lassen befohlen sein. Vñ darauß wirdt auch das leicht verstanden / das viel zu enge gespannen wirdt / wenn man allein Sieben Todtsünde zelet.</p> </div> <div> <head>Von dem Artickel der Rechtfertigung des armen Sünders für GOTT zum ewigen leben.<lb/></head> <p>IN diesem Artickel wirdt die lehre begriffen / wie wir arme Sünder bey Gott mögen zu gnaden komen / also / das wir mit jhm / den wir mit vnsern Sünden erzürnet haben / wiederumb mögen versönet werden / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0063]
Dieser bericht ist gar hoch nötig / das die Christen mit allem fleiß vermanet werden / das sie für solchen Sünden sich hüten / Oder / da sie darinn stecken / jha nicht sicher darinn vortfahren / Sondern busse thun / vnnd sich mit Gott durch Christum versönen / auff das sie jha nicht das schwere Vrtheil GOTtes mit sich nehmen: Qui talia agunt, non habent partem in regno Dei.
Diß ist ein einfeltiger / vnd doch gründtlicher / nutzer / vnd nötiger bericht / De peccato Mortali & Veniali, den alle Prediger mit vleiß jnen sollen lassen befohlen sein. Vñ darauß wirdt auch das leicht verstanden / das viel zu enge gespannen wirdt / wenn man allein Sieben Todtsünde zelet.
Von dem Artickel der Rechtfertigung des armen Sünders für GOTT zum ewigen leben.
IN diesem Artickel wirdt die lehre begriffen / wie wir arme Sünder bey Gott mögen zu gnaden komen / also / das wir mit jhm / den wir mit vnsern Sünden erzürnet haben / wiederumb mögen versönet werden /
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/63>, abgerufen am 21.02.2025. |