Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.sein der Verordenten / Geschwornen Kornmesser. Auch ernstlich / vnd mit sonderm vleiß verhüten / das ewer Hauß gesind / noch andere / so nicht nottürfftig darzu sein / vber die Frücht nicht gelassen werden. Zum Siebenden / auff alle erbare Zucht des Spittals / oder Armen Kastens Personen / sonderlich auff die Arme Kinder / das die ehrlich gezogen / wie das auch alles anders diese Ordnung außweiset / mit vleiß sehen / vnd souiel die euch berürt / verrichten / vnd sonst alles das jenige thun vnd leisten / das ewer verwaltung nutz vnd wolfart ist / nach ewrem besten vermügen vnd fleiß / wie einem frommen / Ehrliebenden Biderman gezimpt vnd gebürt / getrewlich vnd vngeferlich. Von Verwaltung der Armen Kasten vnd Spittalen. NAch dem sich bey verwaltung vnd Administration der Kasten vnd Spittal zutragen möchte / das nicht allein von solchen Pflegern / dergleichen den Amptleuten vnd Gerichten / kein auffsehen oder gebürlicher / schüldiger vleiß fürgewendt / damit der Armen Kasten vnd Spittal mit nützlicher vnd ördentlicher Haußhaltung in besserung gebracht / vnd die Armen darauß bedacht / erhalten vnd versehen würden / sonder von etlichen Ober vnd Vnderamptleuten / Gemeinen / sondern personen vnd Pflegern / mit teglichem Schlamm / vnnötiger vnd vbermessiger Zerung / gebrauchung jrer Füren vnnd sein der Verordenten / Geschwornen Kornmesser. Auch ernstlich / vnd mit sonderm vleiß verhüten / das ewer Hauß gesind / noch andere / so nicht nottürfftig darzu sein / vber die Frücht nicht gelassen werden. Zum Siebenden / auff alle erbare Zucht des Spittals / oder Armen Kastens Personen / sonderlich auff die Arme Kinder / das die ehrlich gezogen / wie das auch alles anders diese Ordnung außweiset / mit vleiß sehen / vnd souiel die euch berürt / verrichten / vnd sonst alles das jenige thun vnd leisten / das ewer verwaltung nutz vñ wolfart ist / nach ewrem besten vermügen vnd fleiß / wie einem from̃en / Ehrliebenden Biderman gezimpt vnd gebürt / getrewlich vnd vngeferlich. Von Verwaltung der Armen Kasten vnd Spittalen. NAch dem sich bey verwaltung vnd Administration der Kasten vnd Spittal zutragen möchte / das nicht allein von solchen Pflegern / dergleichen den Amptleuten vnd Gerichten / kein auffsehen oder gebürlicher / schüldiger vleiß fürgewendt / damit der Armen Kasten vnd Spittal mit nützlicher vnd ördentlicher Haußhaltung in besserung gebracht / vnd die Armen darauß bedacht / erhalten vnd versehen würden / sonder von etlichen Ober vnd Vnderamptleuten / Gemeinen / sondern personen vnd Pflegern / mit teglichem Schlam̃ / vnnötiger vnd vbermessiger Zerung / gebrauchung jrer Füren vnnd <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0586" n="437"/> sein der Verordenten / Geschwornen Kornmesser. Auch ernstlich / vnd mit sonderm vleiß verhüten / das ewer Hauß gesind / noch andere / so nicht nottürfftig darzu sein / vber die Frücht nicht gelassen werden.</p> <p>Zum Siebenden / auff alle erbare Zucht des Spittals / oder Armen Kastens Personen / sonderlich auff die Arme Kinder / das die ehrlich gezogen / wie das auch alles anders diese Ordnung außweiset / mit vleiß sehen / vnd souiel die euch berürt / verrichten / vnd sonst alles das jenige thun vnd leisten / das ewer verwaltung nutz vñ wolfart ist / nach ewrem besten vermügen vnd fleiß / wie einem from̃en / Ehrliebenden Biderman gezimpt vnd gebürt / getrewlich vnd vngeferlich.</p> </div> <div> <head>Von Verwaltung der Armen Kasten vnd Spittalen.<lb/></head> <p>NAch dem sich bey verwaltung vnd Administration der Kasten vnd Spittal zutragen möchte / das nicht allein von solchen Pflegern / dergleichen den Amptleuten vnd Gerichten / kein auffsehen oder gebürlicher / schüldiger vleiß fürgewendt / damit der Armen Kasten vnd Spittal mit nützlicher vnd ördentlicher Haußhaltung in besserung gebracht / vnd die Armen darauß bedacht / erhalten vnd versehen würden / sonder von etlichen Ober vnd Vnderamptleuten / Gemeinen / sondern personen vnd Pflegern / mit teglichem Schlam̃ / vnnötiger vnd vbermessiger Zerung / gebrauchung jrer Füren vnnd </p> </div> </body> </text> </TEI> [437/0586]
sein der Verordenten / Geschwornen Kornmesser. Auch ernstlich / vnd mit sonderm vleiß verhüten / das ewer Hauß gesind / noch andere / so nicht nottürfftig darzu sein / vber die Frücht nicht gelassen werden.
Zum Siebenden / auff alle erbare Zucht des Spittals / oder Armen Kastens Personen / sonderlich auff die Arme Kinder / das die ehrlich gezogen / wie das auch alles anders diese Ordnung außweiset / mit vleiß sehen / vnd souiel die euch berürt / verrichten / vnd sonst alles das jenige thun vnd leisten / das ewer verwaltung nutz vñ wolfart ist / nach ewrem besten vermügen vnd fleiß / wie einem from̃en / Ehrliebenden Biderman gezimpt vnd gebürt / getrewlich vnd vngeferlich.
Von Verwaltung der Armen Kasten vnd Spittalen.
NAch dem sich bey verwaltung vnd Administration der Kasten vnd Spittal zutragen möchte / das nicht allein von solchen Pflegern / dergleichen den Amptleuten vnd Gerichten / kein auffsehen oder gebürlicher / schüldiger vleiß fürgewendt / damit der Armen Kasten vnd Spittal mit nützlicher vnd ördentlicher Haußhaltung in besserung gebracht / vnd die Armen darauß bedacht / erhalten vnd versehen würden / sonder von etlichen Ober vnd Vnderamptleuten / Gemeinen / sondern personen vnd Pflegern / mit teglichem Schlam̃ / vnnötiger vnd vbermessiger Zerung / gebrauchung jrer Füren vnnd
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/586>, abgerufen am 21.02.2025. |