Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Von Glübd der Pfleger. WAnn vnd so offt also von Amptleuten vnd Gerichten die erwehlung der Pfleger gehörter massen geschehen / sollen dieselbigen Personen für sie geschickt / vnd jre verwaltung vnd Instruction fürgehalten / auch erinnert vnd vermanet werden / das sie sich dieses Ampts vnd verwaltung / mit gutem geneigten willen / bestes vnd getrewes vleisses zu vnderfahen. Dann neben andern Christlichen wercken / solches Gott ein besonder gefellig Werck / Ampt vnd Dienst sey / mit solchen / vnd dergleichen vermanung vnd erinnerung / vnd alsdann darauff solches jres Ampts halber / wie volget / geloben vnd schweren lassen. Eydt der Pfleger. IR werden geloben / vnd darzu schweren einen Eydt zu Gott dem HErrn vnserm Vater / alles des armen Kastens vnd Spittals einkommen / es sey Gelt / Schülden / Frücht / vnd alle andere Haab vnd Güter / dem Kasten oder Spittal zugehörig / getrewlich zubewaren / vnd in keinem wege anders zuuerendern noch zugebrauchen / oder dieselbige inn ewren selbst eigen nutz zuuerwenden / bey verpfendung ewrer selbst eigen Güter / liegender vnd farender. Zum andern / ewers jetzt aufferlegten Ampts / oder Pflegs administration / dieser Ordnung nach / gemeß volnziehen vnd verrichten / auch ewers einnehmens vnd außge- Von Glübd der Pfleger. WAnn vnd so offt also von Amptleuten vnd Gerichten die erwehlung der Pfleger gehörter massen geschehen / sollen dieselbigen Personen für sie geschickt / vnd jre verwaltung vnd Instruction fürgehalten / auch erinnert vnd vermanet werden / das sie sich dieses Ampts vnd verwaltung / mit gutem geneigten willen / bestes vnd getrewes vleisses zu vnderfahen. Dann neben andern Christlichen wercken / solches Gott ein besonder gefellig Werck / Ampt vnd Dienst sey / mit solchen / vnd dergleichen vermanung vnd erinnerung / vnd alsdann darauff solches jres Ampts halber / wie volget / geloben vnd schweren lassen. Eydt der Pfleger. IR werden geloben / vnd darzu schweren einen Eydt zu Gott dem HErrn vnserm Vater / alles des armen Kastens vnd Spittals einkom̃en / es sey Gelt / Schülden / Frücht / vnd alle andere Haab vnd Güter / dem Kasten oder Spittal zugehörig / getrewlich zubewaren / vnd in keinem wege anders zuuerendern noch zugebrauchen / oder dieselbige inn ewren selbst eigen nutz zuuerwenden / bey verpfendung ewrer selbst eigen Güter / liegender vnd farender. Zum andern / ewers jetzt aufferlegten Ampts / oder Pflegs administration / dieser Ordnung nach / gemeß volnziehen vnd verrichten / auch ewers einnehmens vnd außge- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0584" n="435"/> </div> <div> <head>Von Glübd der Pfleger.<lb/></head> <p>WAnn vnd so offt also von Amptleuten vnd Gerichten die erwehlung der Pfleger gehörter massen geschehen / sollen dieselbigen Personen für sie geschickt / vnd jre verwaltung vnd Instruction fürgehalten / auch erinnert vnd vermanet werden / das sie sich dieses Ampts vnd verwaltung / mit gutem geneigten willen / bestes vnd getrewes vleisses zu vnderfahen. Dann neben andern Christlichen wercken / solches Gott ein besonder gefellig Werck / Ampt vnd Dienst sey / mit solchen / vnd dergleichen vermanung vnd erinnerung / vnd alsdann darauff solches jres Ampts halber / wie volget / geloben vnd schweren lassen.</p> </div> <div> <head>Eydt der Pfleger.<lb/></head> <p>IR werden geloben / vnd darzu schweren einen Eydt zu Gott dem HErrn vnserm Vater / alles des armen Kastens vnd Spittals einkom̃en / es sey Gelt / Schülden / Frücht / vnd alle andere Haab vnd Güter / dem Kasten oder Spittal zugehörig / getrewlich zubewaren / vnd in keinem wege anders zuuerendern noch zugebrauchen / oder dieselbige inn ewren selbst eigen nutz zuuerwenden / bey verpfendung ewrer selbst eigen Güter / liegender vnd farender.</p> <p>Zum andern / ewers jetzt aufferlegten Ampts / oder Pflegs administration / dieser Ordnung nach / gemeß volnziehen vnd verrichten / auch ewers einnehmens vnd außge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [435/0584]
Von Glübd der Pfleger.
WAnn vnd so offt also von Amptleuten vnd Gerichten die erwehlung der Pfleger gehörter massen geschehen / sollen dieselbigen Personen für sie geschickt / vnd jre verwaltung vnd Instruction fürgehalten / auch erinnert vnd vermanet werden / das sie sich dieses Ampts vnd verwaltung / mit gutem geneigten willen / bestes vnd getrewes vleisses zu vnderfahen. Dann neben andern Christlichen wercken / solches Gott ein besonder gefellig Werck / Ampt vnd Dienst sey / mit solchen / vnd dergleichen vermanung vnd erinnerung / vnd alsdann darauff solches jres Ampts halber / wie volget / geloben vnd schweren lassen.
Eydt der Pfleger.
IR werden geloben / vnd darzu schweren einen Eydt zu Gott dem HErrn vnserm Vater / alles des armen Kastens vnd Spittals einkom̃en / es sey Gelt / Schülden / Frücht / vnd alle andere Haab vnd Güter / dem Kasten oder Spittal zugehörig / getrewlich zubewaren / vnd in keinem wege anders zuuerendern noch zugebrauchen / oder dieselbige inn ewren selbst eigen nutz zuuerwenden / bey verpfendung ewrer selbst eigen Güter / liegender vnd farender.
Zum andern / ewers jetzt aufferlegten Ampts / oder Pflegs administration / dieser Ordnung nach / gemeß volnziehen vnd verrichten / auch ewers einnehmens vnd außge-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 435. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/584>, abgerufen am 21.02.2025. |