Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

vndergeschleifft / vnd alsdann jnen von der Gemeine / auch armen Kasten desselbigen orts / souiel die gelegenheit desselbigen Kastens erleiden mag / hülff gethan werden. Wo aber des Kastens vngelegenheit halben sich die hülff / darauß des Armen notturfft nach / nicht so weit strecken möchte / alsdann die Gemeine mit jrer handtstewr zugeben vnd helffen / vnd die Prediger das Volck vermanen / solchen frommen Armen / jre tegliche stewr vnd Allmusen auch mitzutheilen / damit dannoch die Armen Kasten nicht gar vberlegt / sondern im wesen dester baß / auff ein leidigen vnfall / den Armen zu einem Vorrath vnd trost / bleiben mögen / vnd nichts desto weniger solche fromme Armen in jrer noth versehen werden / welche der Bettler Zeichen frey sein sollen.

Hauß Armen.

DEn andern / so Haußarm sein / die Weib vnd Kinder haben / sich frömmiglich mit trewer Arbeit oder diensten / dem Gemeinem nutz / oder sonsten / wahin man sie gebraucht / halten / vnd sich doch hiemit / vnd sonderlich zu thewren zeiten / nicht betragen vnd außbringen mögen / auch etwan gerne arbeiten vnnd dienen wolten / vnd nicht zu arbeiten oder zu dienen haben / denen sol man vmb GOTtes willen / nach gelegenheit jrer Armut / vnd der Personen / vom Armen Kasten / oder dem teglichen Allmusen / so man versamlet /

vndergeschleifft / vnd alsdann jnen von der Gemeine / auch armen Kasten desselbigen orts / souiel die gelegenheit desselbigen Kastens erleiden mag / hülff gethan werden. Wo aber des Kastens vngelegenheit halben sich die hülff / darauß des Armen notturfft nach / nicht so weit strecken möchte / alsdann die Gemeine mit jrer handtstewr zugeben vnd helffen / vnd die Prediger das Volck vermanen / solchen frommen Armen / jre tegliche stewr vnd Allmusen auch mitzutheilen / damit dannoch die Armen Kasten nicht gar vberlegt / sondern im wesen dester baß / auff ein leidigen vnfall / den Armen zu einem Vorrath vnd trost / bleiben mögen / vnd nichts desto weniger solche fromme Armen in jrer noth versehen werden / welche der Bettler Zeichen frey sein sollen.

Hauß Armen.

DEn andern / so Haußarm sein / die Weib vnd Kinder haben / sich frömmiglich mit trewer Arbeit oder diensten / dem Gemeinem nutz / oder sonsten / wahin man sie gebraucht / halten / vnd sich doch hiemit / vnd sonderlich zu thewren zeiten / nicht betragen vnd außbringen mögen / auch etwan gerne arbeiten vnnd dienen wolten / vnd nicht zu arbeiten oder zu dienen haben / denen sol man vmb GOTtes willen / nach gelegenheit jrer Armut / vnd der Personen / vom Armen Kasten / oder dem teglichen Allmusen / so man versamlet /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0566" n="417"/>
vndergeschleifft / vnd alsdann jnen von der Gemeine / auch armen Kasten desselbigen orts / souiel die gelegenheit desselbigen Kastens erleiden mag / hülff gethan werden. Wo aber des Kastens vngelegenheit halben sich die hülff / darauß des Armen notturfft nach / nicht so weit strecken möchte / alsdann die Gemeine mit jrer handtstewr zugeben vnd helffen / vnd die Prediger das Volck vermanen / solchen frommen Armen / jre tegliche stewr vnd Allmusen auch mitzutheilen / damit dannoch die Armen Kasten nicht gar vberlegt / sondern im wesen dester baß / auff ein leidigen vnfall / den Armen zu einem Vorrath vnd trost / bleiben mögen / vnd nichts desto weniger solche fromme Armen in jrer noth versehen werden / welche der Bettler Zeichen frey sein sollen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Hauß Armen.<lb/></head>
        <p>DEn andern / so Haußarm sein / die Weib vnd Kinder haben / sich frömmiglich mit trewer Arbeit oder diensten / dem Gemeinem nutz / oder sonsten / wahin man sie gebraucht / halten / vnd sich doch hiemit / vnd sonderlich zu thewren zeiten / nicht betragen vnd außbringen mögen / auch etwan gerne arbeiten vnnd dienen wolten / vnd nicht zu arbeiten oder zu dienen haben / denen sol man vmb GOTtes willen / nach gelegenheit jrer Armut / vnd der Personen / vom Armen Kasten / oder dem teglichen Allmusen / so man versamlet /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[417/0566] vndergeschleifft / vnd alsdann jnen von der Gemeine / auch armen Kasten desselbigen orts / souiel die gelegenheit desselbigen Kastens erleiden mag / hülff gethan werden. Wo aber des Kastens vngelegenheit halben sich die hülff / darauß des Armen notturfft nach / nicht so weit strecken möchte / alsdann die Gemeine mit jrer handtstewr zugeben vnd helffen / vnd die Prediger das Volck vermanen / solchen frommen Armen / jre tegliche stewr vnd Allmusen auch mitzutheilen / damit dannoch die Armen Kasten nicht gar vberlegt / sondern im wesen dester baß / auff ein leidigen vnfall / den Armen zu einem Vorrath vnd trost / bleiben mögen / vnd nichts desto weniger solche fromme Armen in jrer noth versehen werden / welche der Bettler Zeichen frey sein sollen. Hauß Armen. DEn andern / so Haußarm sein / die Weib vnd Kinder haben / sich frömmiglich mit trewer Arbeit oder diensten / dem Gemeinem nutz / oder sonsten / wahin man sie gebraucht / halten / vnd sich doch hiemit / vnd sonderlich zu thewren zeiten / nicht betragen vnd außbringen mögen / auch etwan gerne arbeiten vnnd dienen wolten / vnd nicht zu arbeiten oder zu dienen haben / denen sol man vmb GOTtes willen / nach gelegenheit jrer Armut / vnd der Personen / vom Armen Kasten / oder dem teglichen Allmusen / so man versamlet /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/566
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/566>, abgerufen am 21.11.2024.