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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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chen / mit jrem Allmusen zu steur vnd hülff kommen / das dann auch von der Stat desselben Ampts / verstanden werden sol / damit in allwege / souiel jmmer müglich / gleicheit / vnd fürderung der Armen gehalten werden möge.

Das Ander Capittel / Wem man / vnd mit was Ordnung / aus dem Kasten geben / helffen vnd rathen / auch wie sich dieselbigen halten sollen / etc.
Erstlich denen / so mit tieffer Armut / Alter / oder schwerer Kranckheit beladen.

ETtlichen muß man geben vnd helffen / die gar mit tieffer Armut / Alter / oder sonst mit schwerer Leibs kranckheit dermassen beladen / das sie nicht mehr arbeiten / vnd dienen mögen / vnnd sich jre Tag frömlich / mit trewer arbeit oder diensten gehalten. Wa dann solche Arme / in einer Statt / da ein Spittal ist / gefunden / die sollen in gedenckung / das dieselbige Spittel / allein solchen Armen zu trost fundiert / in dasselbig Spittal auffgenommen / vnd darinnen der gelegenheit nach erhalten werden. Wo aber in Stetten oder Dörffern / da solche arme / vnd keine Spittel weren / die sollen von der Gemeine

chen / mit jrem Allmusen zu steur vnd hülff kommen / das dann auch von der Stat desselben Ampts / verstanden werden sol / damit in allwege / souiel jmmer müglich / gleicheit / vnd fürderung der Armen gehalten werden möge.

Das Ander Capittel / Wem man / vnd mit was Ordnung / aus dem Kasten geben / helffen vnd rathen / auch wie sich dieselbigen halten sollen / etc.
Erstlich denen / so mit tieffer Armut / Alter / oder schwerer Kranckheit beladen.

ETtlichen muß man geben vnd helffen / die gar mit tieffer Armut / Alter / oder sonst mit schwerer Leibs kranckheit dermassen beladen / das sie nicht mehr arbeiten / vnd dienen mögen / vnnd sich jre Tag frömlich / mit trewer arbeit oder diensten gehalten. Wa dann solche Arme / in einer Statt / da ein Spittal ist / gefunden / die sollen in gedenckung / das dieselbige Spittel / allein solchen Armen zu trost fundiert / in dasselbig Spittal auffgenom̃en / vnd darinnen der gelegenheit nach erhalten werden. Wo aber in Stetten oder Dörffern / da solche arme / vnd keine Spittel weren / die sollen von der Gemeine

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[416/0565] chen / mit jrem Allmusen zu steur vnd hülff kommen / das dann auch von der Stat desselben Ampts / verstanden werden sol / damit in allwege / souiel jmmer müglich / gleicheit / vnd fürderung der Armen gehalten werden möge. Das Ander Capittel / Wem man / vnd mit was Ordnung / aus dem Kasten geben / helffen vnd rathen / auch wie sich dieselbigen halten sollen / etc. Erstlich denen / so mit tieffer Armut / Alter / oder schwerer Kranckheit beladen. ETtlichen muß man geben vnd helffen / die gar mit tieffer Armut / Alter / oder sonst mit schwerer Leibs kranckheit dermassen beladen / das sie nicht mehr arbeiten / vnd dienen mögen / vnnd sich jre Tag frömlich / mit trewer arbeit oder diensten gehalten. Wa dann solche Arme / in einer Statt / da ein Spittal ist / gefunden / die sollen in gedenckung / das dieselbige Spittel / allein solchen Armen zu trost fundiert / in dasselbig Spittal auffgenom̃en / vnd darinnen der gelegenheit nach erhalten werden. Wo aber in Stetten oder Dörffern / da solche arme / vnd keine Spittel weren / die sollen von der Gemeine

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/565>, abgerufen am 23.11.2024.