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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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der / bey dem einer abkommen / oder eines bedürffig / also baldt / oder so jme bewust / das sein Collega auff künfftigen Terminum abstehen werde / bey zeiten solches vnsere Kirchen Rethe berichten / die haben von vns Beuelch / jnen jedesmals / rechtgeschaffene vnd qualificierte Praeceptores / souiel müglich / zuzuordnen / Vnd doch jnen keinen presentieren / sie haben dann zuuor / auß gnugsamen Testimonien vnnd Examine / vermöge von vns habenden beuelchs / tauglich befunden. Vnd so offt einer also angenommen / sol er zu solchem seinem Officio promission thun / in massen dann wir derwegen ein sondere Capitulation stellen / vnd begreiffen lassen.

Von der Prelaten Verwaltern.

DIeweil auch / wo ein Prelat der zeitlichen verrichtung des Closters / ohne einen Gehülffen / außwarten solte / jnen an dem mehrern / als der Kirchen vnd Schul verhindern möchte / So ist vnsere meinung / das ein jeder Prelat hierzu / neben jme eine auffrichtige / der Haußhaltung wol erfarne Person / zu seinem Verwalter / bestelle vnd annehme / Welcher die Haußhaltung / andere Closter gescheffte / vnnd die arbeit / einnemens vnd außgebens / vnder handen habe / auch

der / bey dem einer abkommen / oder eines bedürffig / also baldt / oder so jme bewust / das sein Collega auff künfftigen Terminum abstehen werde / bey zeiten solches vnsere Kirchen Rethe berichten / die haben von vns Beuelch / jnen jedesmals / rechtgeschaffene vnd qualificierte Praeceptores / souiel müglich / zuzuordnen / Vnd doch jnen keinen presentieren / sie haben dann zuuor / auß gnugsamen Testimonien vnnd Examine / vermöge von vns habenden beuelchs / tauglich befunden. Vnd so offt einer also angenommen / sol er zu solchem seinem Officio promission thun / in massen dann wir derwegen ein sondere Capitulation stellen / vñ begreiffen lassen.

Von der Prelaten Verwaltern.

DIeweil auch / wo ein Prelat der zeitlichen verrichtung des Closters / ohne einen Gehülffen / außwarten solte / jnen an dem mehrern / als der Kirchen vnd Schul verhindern möchte / So ist vnsere meinung / das ein jeder Prelat hierzu / neben jme eine auffrichtige / der Haußhaltung wol erfarne Person / zu seinem Verwalter / bestelle vnd annehme / Welcher die Haußhaltung / andere Closter gescheffte / vnnd die arbeit / einnemens vnd außgebens / vnder handen habe / auch

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[398/0547] der / bey dem einer abkommen / oder eines bedürffig / also baldt / oder so jme bewust / das sein Collega auff künfftigen Terminum abstehen werde / bey zeiten solches vnsere Kirchen Rethe berichten / die haben von vns Beuelch / jnen jedesmals / rechtgeschaffene vnd qualificierte Praeceptores / souiel müglich / zuzuordnen / Vnd doch jnen keinen presentieren / sie haben dann zuuor / auß gnugsamen Testimonien vnnd Examine / vermöge von vns habenden beuelchs / tauglich befunden. Vnd so offt einer also angenommen / sol er zu solchem seinem Officio promission thun / in massen dann wir derwegen ein sondere Capitulation stellen / vñ begreiffen lassen. Von der Prelaten Verwaltern. DIeweil auch / wo ein Prelat der zeitlichen verrichtung des Closters / ohne einen Gehülffen / außwarten solte / jnen an dem mehrern / als der Kirchen vnd Schul verhindern möchte / So ist vnsere meinung / das ein jeder Prelat hierzu / neben jme eine auffrichtige / der Haußhaltung wol erfarne Person / zu seinem Verwalter / bestelle vnd annehme / Welcher die Haußhaltung / andere Closter gescheffte / vnnd die arbeit / einnemens vnd außgebens / vnder handen habe / auch

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Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/547>, abgerufen am 21.11.2024.