Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Vnd demnach durch das Fluchen vnnd Schweren / GOTT der HERR mercklichen erzörnet / vnd derwegen ein beschwerliche Sünd / so sol auch ein jeder Nouitius von vnd bey dem solch Fluchen vnd schweren erhört / schüldig sein / bey gleicher straff / wie der Theter selbst / dem Prelaten vnd Praeceptori anzuzeigen. Von der gebürlichen Reuerentz. VNd als vnsere Prelaten der Clöster ördentliche Heupter sein / vnd dann die Studiosi jre vnderhaltung von jnen haben / sollen sie dieselben jre Prelaten / als jre Herrn / zuuorderst / vnd jre Praeceptores in gebürlicher Reuerentz / wie billich / auch vor augen haben vnnd halten. Ernstlich hiemit beuehlende / sie weder mit geberden / worten / noch viel weniger wercken vnd der That zubeleidigen / oder sich jnen zuwidersetzen / sonder in allen gebürlichen / zimmlichen Gebotten vnd Verbotten / zugehorsamen / als sie das gelobt haben / bey ernstlicher vnnd entlicher straff / so jnen nach grösse der vbertrettung / vnnachleßlich auffgelegt werden / Vnd soll ein jeder Vberfahrer / neben der straff / bey seinen pflichten auch schuldig vnd verbunden sein / den beleidigten Prelaten oder Praeceptorem / öffentlich für den andern Nouitien / für solche beleidigung vmb verzeihung vnd begnadigung zubitten / vnd sein culpam (mit versprechung solches hinfurt abzustellen / nicht mehr zuthun / sonder gehorsam zusein) zu deprecieren. Vnd demnach durch das Fluchen vnnd Schweren / GOTT der HERR mercklichen erzörnet / vnd derwegen ein beschwerliche Sünd / so sol auch ein jeder Nouitius von vnd bey dem solch Fluchen vnd schweren erhört / schüldig sein / bey gleicher straff / wie der Theter selbst / dem Prelaten vnd Praeceptori anzuzeigen. Von der gebürlichen Reuerentz. VNd als vnsere Prelaten der Clöster ördentliche Heupter sein / vnd dann die Studiosi jre vnderhaltung von jnen haben / sollen sie dieselben jre Prelaten / als jre Herrn / zuuorderst / vñ jre Praeceptores in gebürlicher Reuerentz / wie billich / auch vor augen haben vnnd halten. Ernstlich hiemit beuehlende / sie weder mit geberden / worten / noch viel weniger wercken vnd der That zubeleidigen / oder sich jnen zuwidersetzen / sonder in allen gebürlichen / zim̃lichen Gebotten vnd Verbotten / zugehorsamen / als sie das gelobt haben / bey ernstlicher vnnd entlicher straff / so jnen nach grösse der vbertrettung / vnnachleßlich auffgelegt werden / Vnd soll ein jeder Vberfahrer / neben der straff / bey seinen pflichten auch schuldig vnd verbunden sein / den beleidigten Prelaten oder Praeceptorem / öffentlich für den andern Nouitien / für solche beleidigung vmb verzeihung vnd begnadigung zubitten / vnd sein culpam (mit versprechung solches hinfurt abzustellen / nicht mehr zuthun / sonder gehorsam zusein) zu deprecieren. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0531" n="383"/> <p>Vnd demnach durch das Fluchen vnnd Schweren / GOTT der HERR mercklichen erzörnet / vnd derwegen ein beschwerliche Sünd / so sol auch ein jeder Nouitius von vnd bey dem solch Fluchen vnd schweren erhört / schüldig sein / bey gleicher straff / wie der Theter selbst / dem Prelaten vnd Praeceptori anzuzeigen.</p> </div> <div> <head>Von der gebürlichen Reuerentz.<lb/></head> <p>VNd als vnsere Prelaten der Clöster ördentliche Heupter sein / vnd dann die Studiosi jre vnderhaltung von jnen haben / sollen sie dieselben jre Prelaten / als jre Herrn / zuuorderst / vñ jre Praeceptores in gebürlicher Reuerentz / wie billich / auch vor augen haben vnnd halten. Ernstlich hiemit beuehlende / sie weder mit geberden / worten / noch viel weniger wercken vnd der That zubeleidigen / oder sich jnen zuwidersetzen / sonder in allen gebürlichen / zim̃lichen Gebotten vnd Verbotten / zugehorsamen / als sie das gelobt haben / bey ernstlicher vnnd entlicher straff / so jnen nach grösse der vbertrettung / vnnachleßlich auffgelegt werden / Vnd soll ein jeder Vberfahrer / neben der straff / bey seinen pflichten auch schuldig vnd verbunden sein / den beleidigten Prelaten oder Praeceptorem / öffentlich für den andern Nouitien / für solche beleidigung vmb verzeihung vnd begnadigung zubitten / vnd sein culpam (mit versprechung solches hinfurt abzustellen / nicht mehr zuthun / sonder gehorsam zusein) zu deprecieren.</p> </div> </body> </text> </TEI> [383/0531]
Vnd demnach durch das Fluchen vnnd Schweren / GOTT der HERR mercklichen erzörnet / vnd derwegen ein beschwerliche Sünd / so sol auch ein jeder Nouitius von vnd bey dem solch Fluchen vnd schweren erhört / schüldig sein / bey gleicher straff / wie der Theter selbst / dem Prelaten vnd Praeceptori anzuzeigen.
Von der gebürlichen Reuerentz.
VNd als vnsere Prelaten der Clöster ördentliche Heupter sein / vnd dann die Studiosi jre vnderhaltung von jnen haben / sollen sie dieselben jre Prelaten / als jre Herrn / zuuorderst / vñ jre Praeceptores in gebürlicher Reuerentz / wie billich / auch vor augen haben vnnd halten. Ernstlich hiemit beuehlende / sie weder mit geberden / worten / noch viel weniger wercken vnd der That zubeleidigen / oder sich jnen zuwidersetzen / sonder in allen gebürlichen / zim̃lichen Gebotten vnd Verbotten / zugehorsamen / als sie das gelobt haben / bey ernstlicher vnnd entlicher straff / so jnen nach grösse der vbertrettung / vnnachleßlich auffgelegt werden / Vnd soll ein jeder Vberfahrer / neben der straff / bey seinen pflichten auch schuldig vnd verbunden sein / den beleidigten Prelaten oder Praeceptorem / öffentlich für den andern Nouitien / für solche beleidigung vmb verzeihung vnd begnadigung zubitten / vnd sein culpam (mit versprechung solches hinfurt abzustellen / nicht mehr zuthun / sonder gehorsam zusein) zu deprecieren.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/531>, abgerufen am 22.07.2024. |