Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Accidentium nur lesen lassen / dardurch es jnen durch tegliche vbung also einbildet / das ohn alle mühe sie es außwendig lernen. Dann alles auff ein mal / vnd ohne Ordnung lehren / ist der Knaben verderben / vnd lernen kein teil recht. Zu letzt / nach dem der Praeceptor zu diesen zweyen Stunden mit der Etymologia fertig ist / sol er vngeferlich auff ein vierteil Stund allen Knaben in Quarta Classe ein stück im Lateinischen Catechismo exponieren / vnd souiel er an der zeit hat / dasselbig lassen nach exponieren / wie von dem Catone auch gesagt ist. Es sollen aber diese Knaben / so sich in octo partibus orationis vben / in ein eigene Decuriam in quarta Classe gesetzt werden. Hora duodecima & prima in Quarta Classe. ZV Zwölffen nach dem exercitio Musicae / wie hernach gemeldet wird / sol man erstlich die Scripta wiederumb besehen / vnd corrigieren. Wo auch von nöten / den Knaben fürschreiben / besonder so diese Classis ein eigenen Praeceptorem hat / welcher sich befleissen sol / das er gute vnd deutliche Buchstaben mache / nach rechter Orthographey / in beysein aller Knaben / damit sie zusehen / wie die Buchstaben sollen gezogen werden. Nachmals sol jnen der Praeceptor die Prouerbia Salomonis fürgeben / vnnd die Etymologiam vleissig damit demonstrieren / allerdings wie des Morgens Hora Sexta mit dem Catone auch geschehen. Accidentium nur lesen lassen / dardurch es jnen durch tegliche vbung also einbildet / das ohn alle mühe sie es außwendig lernen. Dann alles auff ein mal / vnd ohne Ordnung lehren / ist der Knaben verderben / vnd lernen kein teil recht. Zu letzt / nach dem der Praeceptor zu diesen zweyen Stunden mit der Etymologia fertig ist / sol er vngeferlich auff ein vierteil Stund allen Knaben in Quarta Classe ein stück im Lateinischen Catechismo exponieren / vnd souiel er an der zeit hat / dasselbig lassen nach exponieren / wie von dem Catone auch gesagt ist. Es sollen aber diese Knaben / so sich in octo partibus orationis vben / in ein eigene Decuriam in quarta Classe gesetzt werden. Hora duodecima & prima in Quarta Classe. ZV Zwölffen nach dem exercitio Musicae / wie hernach gemeldet wird / sol man erstlich die Scripta wiederumb besehen / vnd corrigieren. Wo auch von nöten / den Knaben fürschreiben / besonder so diese Classis ein eigenen Praeceptorem hat / welcher sich befleissen sol / das er gute vnd deutliche Buchstaben mache / nach rechter Orthographey / in beysein aller Knaben / damit sie zusehen / wie die Buchstaben sollen gezogen werden. Nachmals sol jnen der Praeceptor die Prouerbia Salomonis fürgeben / vnnd die Etymologiam vleissig damit demonstrieren / allerdings wie des Morgens Hora Sexta mit dem Catone auch geschehen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0471" n="323"/> Accidentium nur lesen lassen / dardurch es jnen durch tegliche vbung also einbildet / das ohn alle mühe sie es außwendig lernen. Dann alles auff ein mal / vnd ohne Ordnung lehren / ist der Knaben verderben / vnd lernen kein teil recht.</p> <p>Zu letzt / nach dem der Praeceptor zu diesen zweyen Stunden mit der Etymologia fertig ist / sol er vngeferlich auff ein vierteil Stund allen Knaben in Quarta Classe ein stück im Lateinischen Catechismo exponieren / vnd souiel er an der zeit hat / dasselbig lassen nach exponieren / wie von dem Catone auch gesagt ist.</p> <p>Es sollen aber diese Knaben / so sich in octo partibus orationis vben / in ein eigene Decuriam in quarta Classe gesetzt werden.</p> </div> <div> <head>Hora duodecima & prima in Quarta Classe.<lb/></head> <p>ZV Zwölffen nach dem exercitio Musicae / wie hernach gemeldet wird / sol man erstlich die Scripta wiederumb besehen / vnd corrigieren. Wo auch von nöten / den Knaben fürschreiben / besonder so diese Classis ein eigenen Praeceptorem hat / welcher sich befleissen sol / das er gute vnd deutliche Buchstaben mache / nach rechter Orthographey / in beysein aller Knaben / damit sie zusehen / wie die Buchstaben sollen gezogen werden.</p> <p>Nachmals sol jnen der Praeceptor die Prouerbia Salomonis fürgeben / vnnd die Etymologiam vleissig damit demonstrieren / allerdings wie des Morgens Hora Sexta mit dem Catone auch geschehen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [323/0471]
Accidentium nur lesen lassen / dardurch es jnen durch tegliche vbung also einbildet / das ohn alle mühe sie es außwendig lernen. Dann alles auff ein mal / vnd ohne Ordnung lehren / ist der Knaben verderben / vnd lernen kein teil recht.
Zu letzt / nach dem der Praeceptor zu diesen zweyen Stunden mit der Etymologia fertig ist / sol er vngeferlich auff ein vierteil Stund allen Knaben in Quarta Classe ein stück im Lateinischen Catechismo exponieren / vnd souiel er an der zeit hat / dasselbig lassen nach exponieren / wie von dem Catone auch gesagt ist.
Es sollen aber diese Knaben / so sich in octo partibus orationis vben / in ein eigene Decuriam in quarta Classe gesetzt werden.
Hora duodecima & prima in Quarta Classe.
ZV Zwölffen nach dem exercitio Musicae / wie hernach gemeldet wird / sol man erstlich die Scripta wiederumb besehen / vnd corrigieren. Wo auch von nöten / den Knaben fürschreiben / besonder so diese Classis ein eigenen Praeceptorem hat / welcher sich befleissen sol / das er gute vnd deutliche Buchstaben mache / nach rechter Orthographey / in beysein aller Knaben / damit sie zusehen / wie die Buchstaben sollen gezogen werden.
Nachmals sol jnen der Praeceptor die Prouerbia Salomonis fürgeben / vnnd die Etymologiam vleissig damit demonstrieren / allerdings wie des Morgens Hora Sexta mit dem Catone auch geschehen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/471>, abgerufen am 21.02.2025. |