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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Personen / so von wegen der Schwegerschafft / (in der seydwarts Linien) zu ehelichen verbotten.
III.
1. Des Großuatters Bruders Weib.
II.
2. Seines Vettern Weib / das ist / seines Vaters Bruders Weib. 1. Seines Ohems Weib / das ist / seiner Mutter Bruders Weib.
I.
2. Seines Schweher Schwester / das ist / seines Weibs Vatters Schwester. 1. Seiner Schwiger Schwester / das ist / seines Weibs Mutter Schwester.

Der Bruder sol nicht hinauffwarts nemmen.

Der Bruder sol nicht hinunterwarts nemmen.

I.
1. Seines Bruders Weib. 2. Seines weibs schwester.
II.
1. Seines bruder sons weib. 2. Seiner schwester sons weib. 3. Seines Weibs Bruders Tochter. 4. Seines Weibs Schwester Tochter.
III.
1. Seines Bruders Sons Sons Weib. 2. Seines Brudern Tochter Sons Weib. 3. Seiner Schwester sohns sohns Weib. 4. Seines Weibs Bruders Tochter Tochter. 5. Seines Weibs schwester Tochter Tochter
Personen / so von wegen der Schwegerschafft / (in der seydwarts Linien) zu ehelichen verbotten.
III.
1. Des Großuatters Bruders Weib.
II.
2. Seines Vettern Weib / das ist / seines Vaters Bruders Weib. 1. Seines Ohems Weib / das ist / seiner Mutter Bruders Weib.
I.
2. Seines Schweher Schwester / das ist / seines Weibs Vatters Schwester. 1. Seiner Schwiger Schwester / das ist / seines Weibs Mutter Schwester.

Der Bruder sol nicht hinauffwarts nemmen.

Der Bruder sol nicht hinunterwarts nemmen.

I.
1. Seines Bruders Weib. 2. Seines weibs schwester.
II.
1. Seines bruder sons weib. 2. Seiner schwester sons weib. 3. Seines Weibs Bruders Tochter. 4. Seines Weibs Schwester Tochter.
III.
1. Seines Bruders Sons Sons Weib. 2. Seines Brudern Tochter Sons Weib. 3. Seiner Schwester sohns sohns Weib. 4. Seines Weibs Bruders Tochter Tochter. 5. Seines Weibs schwester Tochter Tochter
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[303/0451] Personen / so von wegen der Schwegerschafft / (in der seydwarts Linien) zu ehelichen verbotten. III. 1. Des Großuatters Bruders Weib. II. 2. Seines Vettern Weib / das ist / seines Vaters Bruders Weib. 1. Seines Ohems Weib / das ist / seiner Mutter Bruders Weib. I. 2. Seines Schweher Schwester / das ist / seines Weibs Vatters Schwester. 1. Seiner Schwiger Schwester / das ist / seines Weibs Mutter Schwester. Der Bruder sol nicht hinauffwarts nemmen. Der Bruder sol nicht hinunterwarts nemmen. I. 1. Seines Bruders Weib. 2. Seines weibs schwester. II. 1. Seines bruder sons weib. 2. Seiner schwester sons weib. 3. Seines Weibs Bruders Tochter. 4. Seines Weibs Schwester Tochter. III. 1. Seines Bruders Sons Sons Weib. 2. Seines Brudern Tochter Sons Weib. 3. Seiner Schwester sohns sohns Weib. 4. Seines Weibs Bruders Tochter Tochter. 5. Seines Weibs schwester Tochter Tochter

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/451>, abgerufen am 26.12.2024.