Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite
Personen / so von wegen der Blutfreundschafft / in der seydwarts Lynien sich miteinander zuuerehelichen verbotten / als nemlich / Bruder vnd Schwester jre Kinder / vnd Kinds Kindt.
I.

Brüdern vnd Schwestern / sich miteinander zuuerehelichen oder zuberüren / ist von Göttlichem / Natürlichem / vnd allen Rechten vnnd Gesetzen / verbotten / sie sind von voller oder halber geburt / das ist / von einem Vatter vnnd einer Mutter / oder allein von der beiden einen / Ja auch die nicht / so etwan ausserhalb der Ehe von Vatter oder Mutter erzeuget.

II.

Bruder vnd Schwester Kinder.

III.

Bruder vnd Schwester Kinds Kind / jedoch sol solchs alhier nach Ordnung vnd beuelch vnsers Gnedigen Herrn Hertzogen Julij / auff volgende weise verstanden werden / Nemlich also / das die Ehe im Dritten Grad (vngleicher Linien) verbotten sey / wie in volgender Figur / angezeigt.

Personen / so von wegen der Blutfreundschafft / in der seydwarts Lynien sich miteinander zuuerehelichen verbotten / als nemlich / Bruder vnd Schwester jre Kinder / vnd Kinds Kindt.
I.

Brüdern vnd Schwestern / sich miteinander zuuerehelichen oder zuberüren / ist von Göttlichem / Natürlichem / vnd allen Rechten vnnd Gesetzen / verbotten / sie sind von voller oder halber geburt / das ist / von einem Vatter vnnd einer Mutter / oder allein von der beiden einen / Ja auch die nicht / so etwan ausserhalb der Ehe von Vatter oder Mutter erzeuget.

II.

Bruder vnd Schwester Kinder.

III.

Bruder vnd Schwester Kinds Kind / jedoch sol solchs alhier nach Ordnung vnd beuelch vnsers Gnedigen Herrn Hertzogen Julij / auff volgende weise verstanden werden / Nemlich also / das die Ehe im Dritten Grad (vngleicher Linien) verbotten sey / wie in volgender Figur / angezeigt.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0444" n="296"/>
      </div>
      <div>
        <head>Personen / so von wegen der Blutfreundschafft / in der seydwarts Lynien sich miteinander zuuerehelichen verbotten / als nemlich / Bruder vnd Schwester jre Kinder / vnd Kinds Kindt.<lb/></head>
      </div>
      <div>
        <head>I.<lb/></head>
        <p>Brüdern vnd Schwestern / sich miteinander zuuerehelichen oder zuberüren / ist von Göttlichem / Natürlichem / vnd allen Rechten vnnd Gesetzen / verbotten / sie sind von voller oder halber geburt / das ist / von einem Vatter vnnd einer Mutter / oder allein von der beiden einen / Ja auch die nicht / so etwan ausserhalb der Ehe von Vatter oder Mutter erzeuget.</p>
      </div>
      <div>
        <head>II.<lb/></head>
        <p>Bruder vnd Schwester Kinder.</p>
      </div>
      <div>
        <head>III.<lb/></head>
        <p>Bruder vnd Schwester Kinds Kind / jedoch sol solchs alhier nach Ordnung vnd beuelch vnsers Gnedigen Herrn Hertzogen Julij / auff volgende weise verstanden werden / Nemlich also / das die Ehe im Dritten Grad (vngleicher Linien) verbotten sey / wie in volgender Figur / angezeigt.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[296/0444] Personen / so von wegen der Blutfreundschafft / in der seydwarts Lynien sich miteinander zuuerehelichen verbotten / als nemlich / Bruder vnd Schwester jre Kinder / vnd Kinds Kindt. I. Brüdern vnd Schwestern / sich miteinander zuuerehelichen oder zuberüren / ist von Göttlichem / Natürlichem / vnd allen Rechten vnnd Gesetzen / verbotten / sie sind von voller oder halber geburt / das ist / von einem Vatter vnnd einer Mutter / oder allein von der beiden einen / Ja auch die nicht / so etwan ausserhalb der Ehe von Vatter oder Mutter erzeuget. II. Bruder vnd Schwester Kinder. III. Bruder vnd Schwester Kinds Kind / jedoch sol solchs alhier nach Ordnung vnd beuelch vnsers Gnedigen Herrn Hertzogen Julij / auff volgende weise verstanden werden / Nemlich also / das die Ehe im Dritten Grad (vngleicher Linien) verbotten sey / wie in volgender Figur / angezeigt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/444
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/444>, abgerufen am 21.11.2024.