Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft inn der seydwarts Linien (hinauff zurechnen) zu ehelichen verbotten / den solche personen an statt vnserer Mutter geachtet werden. IIII. Des Großuaters Vatters Schwester / noch der Großmutter Mutter Schwester. III. Des Großuaters / noch der Großmutter Schwester. II. Des Vaters / noch der Mutter Schwester. Der Son sol nicht nehmen hinauffwarts. REGVLA. Diese hinauffwarts erzelte personen werden an statt vnserer Mutter geachtet. Derhalben wil GOTT / vnd das Natürliche Recht / das man sich von denselbigen enthalte. Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft inn der seydwarts Linien (hinauff zurechnen) zu ehelichen verbotten / den solche personen an statt vnserer Mutter geachtet werden. IIII. Des Großuaters Vatters Schwester / noch der Großmutter Mutter Schwester. III. Des Großuaters / noch der Großmutter Schwester. II. Des Vaters / noch der Mutter Schwester. Der Son sol nicht nehmen hinauffwarts. REGVLA. Diese hinauffwarts erzelte personen werden an statt vnserer Mutter geachtet. Derhalben wil GOTT / vnd das Natürliche Recht / das man sich von denselbigen enthalte. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0440" n="292"/> <p>Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft inn der seydwarts Linien (hinauff zurechnen) zu ehelichen verbotten / den solche personen an statt vnserer Mutter geachtet werden.</p> </div> <div> <head>IIII.<lb/></head> <p>Des Großuaters Vatters Schwester / noch der Großmutter Mutter Schwester.</p> </div> <div> <head>III.<lb/></head> <p>Des Großuaters / noch der Großmutter Schwester.</p> </div> <div> <head>II.<lb/></head> <p>Des Vaters / noch der Mutter Schwester.</p> <p>Der Son sol nicht nehmen hinauffwarts.</p> </div> <div> <head>REGVLA.<lb/></head> <p>Diese hinauffwarts erzelte personen werden an statt vnserer Mutter geachtet. Derhalben wil GOTT / vnd das Natürliche Recht / das man sich von denselbigen enthalte.</p> </div> </body> </text> </TEI> [292/0440]
Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft inn der seydwarts Linien (hinauff zurechnen) zu ehelichen verbotten / den solche personen an statt vnserer Mutter geachtet werden.
IIII.
Des Großuaters Vatters Schwester / noch der Großmutter Mutter Schwester.
III.
Des Großuaters / noch der Großmutter Schwester.
II.
Des Vaters / noch der Mutter Schwester.
Der Son sol nicht nehmen hinauffwarts.
REGVLA.
Diese hinauffwarts erzelte personen werden an statt vnserer Mutter geachtet. Derhalben wil GOTT / vnd das Natürliche Recht / das man sich von denselbigen enthalte.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/440>, abgerufen am 21.02.2025. |