Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Was wir auch hie von der Kinder gehorsam / gegen den Eltern in Eheuerpflichtungen / / ordnen vnd beuehlen das wöllen wir auch von den Weysen / gegen jren ördentlichen Vormündern / vnd negstgesipten verwandten / doch mit der maß / wie es von gemeinen Keyserlichen geschriebenen Rechten bedacht / verstanden haben. Von Eheuerpflichtung deren Personen / so nicht vnder der Eltern oder Vormünder gewalt sein. ALs offtermals andere Personen / so nicht mehr in Veterlichem gewalt / oder verpflegt sein / ohne beysein anderer Personen allein vnnd heimlich einander die Ehe verloben / auß welchem aber / wie wir in glaubwirdiger erfarung vielfeltig befunden / grewliche / schwere Meineyd / vnd sonst viel mercklicher / treffenlicher / grosser nachteil / schaden vnd vnrath in viel wege erwachsen / Solches souiel müglich / fürzukommen / so ist vnsere meinung vnnd beuelch / das hinfürder / wann solche Personen (die gleich wol / wie gehöret / nicht mehr vnder Veterlichem gewalt / oder Vormündern sein) sich miteinander Ehelich verheiraten wöllen / das alsdann dieselbigen zu solcher Eheuerlobung / zum wenigsten zwo Erbare / redliche / vnparteiesche Personen nehmen sollen / durch welche solche Eheuerpflich- Was wir auch hie von der Kinder gehorsam / gegen den Eltern in Eheuerpflichtungen / / ordnen vnd beuehlen das wöllen wir auch von den Weysen / gegen jren ördentlichen Vormündern / vnd negstgesipten verwandten / doch mit der maß / wie es von gemeinen Keyserlichen geschriebenen Rechten bedacht / verstanden haben. Von Eheuerpflichtung deren Personen / so nicht vnder der Eltern oder Vormünder gewalt sein. ALs offtermals andere Personen / so nicht mehr in Veterlichem gewalt / oder verpflegt sein / ohne beysein anderer Personen allein vnnd heimlich einander die Ehe verloben / auß welchem aber / wie wir in glaubwirdiger erfarung vielfeltig befunden / grewliche / schwere Meineyd / vnd sonst viel mercklicher / treffenlicher / grosser nachteil / schaden vnd vnrath in viel wege erwachsen / Solches souiel müglich / fürzukommen / so ist vnsere meinung vnnd beuelch / das hinfürder / wann solche Personen (die gleich wol / wie gehöret / nicht mehr vnder Veterlichem gewalt / oder Vormündern sein) sich miteinander Ehelich verheiraten wöllen / das alsdann dieselbigen zu solcher Eheuerlobung / zum wenigsten zwo Erbare / redliche / vnparteiesche Personen nehmen sollen / durch welche solche Eheuerpflich- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0425" n="277"/> <p>Was wir auch hie von der Kinder gehorsam / gegen den Eltern in Eheuerpflichtungen / / ordnen vnd beuehlen das wöllen wir auch von den Weysen / gegen jren ördentlichen Vormündern / vnd negstgesipten verwandten / doch mit der maß / wie es von gemeinen Keyserlichen geschriebenen Rechten bedacht / verstanden haben.</p> </div> <div> <head>Von Eheuerpflichtung deren Personen / so nicht vnder der Eltern oder Vormünder gewalt sein.<lb/></head> <p>ALs offtermals andere Personen / so nicht mehr in Veterlichem gewalt / oder verpflegt sein / ohne beysein anderer Personen allein vnnd heimlich einander die Ehe verloben / auß welchem aber / wie wir in glaubwirdiger erfarung vielfeltig befunden / grewliche / schwere Meineyd / vnd sonst viel mercklicher / treffenlicher / grosser nachteil / schaden vnd vnrath in viel wege erwachsen / Solches souiel müglich / fürzukommen / so ist vnsere meinung vnnd beuelch / das hinfürder / wann solche Personen (die gleich wol / wie gehöret / nicht mehr vnder Veterlichem gewalt / oder Vormündern sein) sich miteinander Ehelich verheiraten wöllen / das alsdann dieselbigen zu solcher Eheuerlobung / zum wenigsten zwo Erbare / redliche / vnparteiesche Personen nehmen sollen / durch welche solche Eheuerpflich- </p> </div> </body> </text> </TEI> [277/0425]
Was wir auch hie von der Kinder gehorsam / gegen den Eltern in Eheuerpflichtungen / / ordnen vnd beuehlen das wöllen wir auch von den Weysen / gegen jren ördentlichen Vormündern / vnd negstgesipten verwandten / doch mit der maß / wie es von gemeinen Keyserlichen geschriebenen Rechten bedacht / verstanden haben.
Von Eheuerpflichtung deren Personen / so nicht vnder der Eltern oder Vormünder gewalt sein.
ALs offtermals andere Personen / so nicht mehr in Veterlichem gewalt / oder verpflegt sein / ohne beysein anderer Personen allein vnnd heimlich einander die Ehe verloben / auß welchem aber / wie wir in glaubwirdiger erfarung vielfeltig befunden / grewliche / schwere Meineyd / vnd sonst viel mercklicher / treffenlicher / grosser nachteil / schaden vnd vnrath in viel wege erwachsen / Solches souiel müglich / fürzukommen / so ist vnsere meinung vnnd beuelch / das hinfürder / wann solche Personen (die gleich wol / wie gehöret / nicht mehr vnder Veterlichem gewalt / oder Vormündern sein) sich miteinander Ehelich verheiraten wöllen / das alsdann dieselbigen zu solcher Eheuerlobung / zum wenigsten zwo Erbare / redliche / vnparteiesche Personen nehmen sollen / durch welche solche Eheuerpflich-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/425>, abgerufen am 21.02.2025. |