Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Von dem Secretario des Kirchen Raths. DER Secretarius vnsers Kirchen Raths soll von den Ordinari / in gemeiner vnser Cantzley Ordnung assignierten Stunden zugegen sein / auch den geschefften außwarten. Vnd dann im Rath / alle Supplicationes / Bericht / vnd fürkommende Schrifften lesen / die Vota vleissig vermercken / vnd auff entlichen beschluß des Consistorij / die Decreta der Ordnung nach signieren. Was auch für Concepta zumachen / selbst concipiern / dieselben nachgendts im Rath wider ablesen / vnnd auff die Approbation vleissig daran sein / damit solche ingrossiert / andere Decreta gefertiget / vnd was sonsten zuschreiben / nicht eingestelt / darzu die Supplicanten damit abgefertigt / vnd die Beuelch weg geschickt / vnd nichts eingestelt werde. Der Secretarius sol auch alle Schrifften / Acta vnd handlungen ördentlichen registrieren / vnnd jedes mals an jre gebürende örter verwaren vnd legen. Von dem Secretario des Kirchen Raths. DER Secretarius vnsers Kirchen Raths soll von den Ordinari / in gemeiner vnser Cantzley Ordnung assignierten Stunden zugegen sein / auch den geschefften außwarten. Vnd dann im Rath / alle Supplicationes / Bericht / vnd fürkommende Schrifften lesen / die Vota vleissig vermercken / vnd auff entlichen beschluß des Consistorij / die Decreta der Ordnung nach signieren. Was auch für Concepta zumachen / selbst concipiern / dieselben nachgendts im Rath wider ablesen / vnnd auff die Approbation vleissig daran sein / damit solche ingrossiert / andere Decreta gefertiget / vnd was sonsten zuschreiben / nicht eingestelt / darzu die Supplicanten damit abgefertigt / vnd die Beuelch weg geschickt / vnd nichts eingestelt werde. Der Secretarius sol auch alle Schrifften / Acta vnd handlungen ördentlichen registrieren / vnnd jedes mals an jre gebürende örter verwaren vnd legen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0420" n="272"/> </div> <div> <head>Von dem Secretario des Kirchen Raths.<lb/></head> <p>DER Secretarius vnsers Kirchen Raths soll von den Ordinari / in gemeiner vnser Cantzley Ordnung assignierten Stunden zugegen sein / auch den geschefften außwarten.</p> <p>Vnd dann im Rath / alle Supplicationes / Bericht / vnd fürkommende Schrifften lesen / die Vota vleissig vermercken / vnd auff entlichen beschluß des Consistorij / die Decreta der Ordnung nach signieren.</p> <p>Was auch für Concepta zumachen / selbst concipiern / dieselben nachgendts im Rath wider ablesen / vnnd auff die Approbation vleissig daran sein / damit solche ingrossiert / andere Decreta gefertiget / vnd was sonsten zuschreiben / nicht eingestelt / darzu die Supplicanten damit abgefertigt / vnd die Beuelch weg geschickt / vnd nichts eingestelt werde.</p> <p>Der Secretarius sol auch alle Schrifften / Acta vnd handlungen ördentlichen registrieren / vnnd jedes mals an jre gebürende örter verwaren vnd legen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [272/0420]
Von dem Secretario des Kirchen Raths.
DER Secretarius vnsers Kirchen Raths soll von den Ordinari / in gemeiner vnser Cantzley Ordnung assignierten Stunden zugegen sein / auch den geschefften außwarten.
Vnd dann im Rath / alle Supplicationes / Bericht / vnd fürkommende Schrifften lesen / die Vota vleissig vermercken / vnd auff entlichen beschluß des Consistorij / die Decreta der Ordnung nach signieren.
Was auch für Concepta zumachen / selbst concipiern / dieselben nachgendts im Rath wider ablesen / vnnd auff die Approbation vleissig daran sein / damit solche ingrossiert / andere Decreta gefertiget / vnd was sonsten zuschreiben / nicht eingestelt / darzu die Supplicanten damit abgefertigt / vnd die Beuelch weg geschickt / vnd nichts eingestelt werde.
Der Secretarius sol auch alle Schrifften / Acta vnd handlungen ördentlichen registrieren / vnnd jedes mals an jre gebürende örter verwaren vnd legen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/420>, abgerufen am 21.02.2025. |