Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Wie vnnd wauon die Pfarherrn / Prediger / Siacon / Subdiacon / Stipendiaten / Pedagogium / Schulen / vnd anders / so der Kirchen incorporiert / erhalten sollen werden. DAmit nun den Kirchen-Dienern / auch Schulmeistern / derselben Collaboratorn / vnsers Fürstenthumbs / jre vnderhaltung richtiglichen gewißlichen / vnd ohne feelen geuolgen / vnser Paedagogium vnnd Stipendiaten erhalten / desgleichen die Behausungen / vnd andere der Kirchen zugehörige / notwendige vnnd schüldige Gebew volnfürt / auch alle die jenigen personen vnd diener hierunder gebraucht / besoldet / darneben den Armen / nach gelegenheit / handreichung vnd hülff beschehen / auch allen vnd jeden andern gegenwertigen / vnd künfftigen der Kirchen notturfften / dest baß / vnnd wie man schüldig / geholffen werden möge / darzu dieses alles in bedenckung / das sie der Kirchen für ein Corpus eingeleibt vnd zugehörig / von den Kirchen zugehörigen Gefellen / her genommen vnd verricht werden sol vnd muß / vnd aber weder bey den Pfarren noch Schulen / die von alters gestiffte Gefel / an etlichen örtern so weit Wie vnnd wauon die Pfarherrn / Prediger / Siacon / Subdiacon / Stipendiaten / Pedagogium / Schulen / vnd anders / so der Kirchen incorporiert / erhalten sollen werden. DAmit nun den Kirchen-Dienern / auch Schulmeistern / derselben Collaboratorn / vnsers Fürstenthumbs / jre vnderhaltung richtiglichen gewißlichen / vnd ohne feelen geuolgen / vnser Paedagogium vnnd Stipendiaten erhalten / desgleichen die Behausungen / vnd andere der Kirchen zugehörige / notwendige vnnd schüldige Gebew volnfürt / auch alle die jenigen personen vnd diener hierunder gebraucht / besoldet / darneben den Armen / nach gelegenheit / handreichung vnd hülff beschehen / auch allen vnd jeden andern gegenwertigen / vnd künfftigen der Kirchen notturfften / dest baß / vnnd wie man schüldig / geholffen werden möge / darzu dieses alles in bedenckung / das sie der Kirchen für ein Corpus eingeleibt vnd zugehörig / von den Kirchen zugehörigen Gefellen / her genommen vnd verricht werden sol vnd muß / vnd aber weder bey den Pfarren noch Schulen / die von alters gestiffte Gefel / an etlichen örtern so weit <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0407" n="259"/> </div> <div> <head>Wie vnnd wauon die Pfarherrn / Prediger / Siacon / Subdiacon / Stipendiaten / Pedagogium / Schulen / vnd anders / so der Kirchen incorporiert / erhalten sollen werden.<lb/></head> <p>DAmit nun den Kirchen-Dienern / auch Schulmeistern / derselben Collaboratorn / vnsers Fürstenthumbs / jre vnderhaltung richtiglichen gewißlichen / vnd ohne feelen geuolgen / vnser Paedagogium vnnd Stipendiaten erhalten / desgleichen die Behausungen / vnd andere der Kirchen zugehörige / notwendige vnnd schüldige Gebew volnfürt / auch alle die jenigen personen vnd diener hierunder gebraucht / besoldet / darneben den Armen / nach gelegenheit / handreichung vnd hülff beschehen / auch allen vnd jeden andern gegenwertigen / vnd künfftigen der Kirchen notturfften / dest baß / vnnd wie man schüldig / geholffen werden möge / darzu dieses alles in bedenckung / das sie der Kirchen für ein Corpus eingeleibt vnd zugehörig / von den Kirchen zugehörigen Gefellen / her genommen vnd verricht werden sol vnd muß / vnd aber weder bey den Pfarren noch Schulen / die von alters gestiffte Gefel / an etlichen örtern so weit </p> </div> </body> </text> </TEI> [259/0407]
Wie vnnd wauon die Pfarherrn / Prediger / Siacon / Subdiacon / Stipendiaten / Pedagogium / Schulen / vnd anders / so der Kirchen incorporiert / erhalten sollen werden.
DAmit nun den Kirchen-Dienern / auch Schulmeistern / derselben Collaboratorn / vnsers Fürstenthumbs / jre vnderhaltung richtiglichen gewißlichen / vnd ohne feelen geuolgen / vnser Paedagogium vnnd Stipendiaten erhalten / desgleichen die Behausungen / vnd andere der Kirchen zugehörige / notwendige vnnd schüldige Gebew volnfürt / auch alle die jenigen personen vnd diener hierunder gebraucht / besoldet / darneben den Armen / nach gelegenheit / handreichung vnd hülff beschehen / auch allen vnd jeden andern gegenwertigen / vnd künfftigen der Kirchen notturfften / dest baß / vnnd wie man schüldig / geholffen werden möge / darzu dieses alles in bedenckung / das sie der Kirchen für ein Corpus eingeleibt vnd zugehörig / von den Kirchen zugehörigen Gefellen / her genommen vnd verricht werden sol vnd muß / vnd aber weder bey den Pfarren noch Schulen / die von alters gestiffte Gefel / an etlichen örtern so weit
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/407 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/407>, abgerufen am 21.02.2025. |