Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.gehandelt werden möcht / so sol ohne vorgehende ermanung der Pfarher des orts / da die ergerliche person gesessen / solches seinem verordenten Special / vnd derselb volgendts dem General Superintendenten / mit guten vmbstenden berichten / damit es / vermöge vnser Superintendentz Ordnung fürter ohne verzug / an vnsern Kirchen Rath gelanget / vnd bescheid erholt möge werden. Vom Synodo. Wie vnd wann ein gemeiner Conuentus des Consistorij / bey vnser Cantzley der Superintendentz halben / gehalten soll werden. AVff das nu vnserer Special Superintendenten Visitationes jre ördentliche vnd wirckliche verrichtung / auch darauff gebürende Execution / so viel ernstlicher erlangen mögen / So ordnen / vnd wöllen wir / des Jahrs zweymal zu Wulffenbüttel derwegen ein Conuentus gehal- gehandelt werden möcht / so sol ohne vorgehende ermanung der Pfarher des orts / da die ergerliche person gesessen / solches seinem verordenten Special / vnd derselb volgendts dem General Superintendenten / mit guten vmbstenden berichten / damit es / vermöge vnser Superintendentz Ordnung fürter ohne verzug / an vnsern Kirchen Rath gelanget / vnd bescheid erholt möge werden. Vom Synodo. Wie vnd wann ein gemeiner Conuentus des Consistorij / bey vnser Cantzley der Superintendentz halben / gehalten soll werden. AVff das nu vnserer Special Superintendenten Visitationes jre ördentliche vnd wirckliche verrichtung / auch darauff gebürende Execution / so viel ernstlicher erlangen mögen / So ordnen / vnd wöllen wir / des Jahrs zweymal zu Wulffenbüttel derwegen ein Conuentus gehal- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0404" n="256"/> gehandelt werden möcht / so sol ohne vorgehende ermanung der Pfarher des orts / da die ergerliche person gesessen / solches seinem verordenten Special / vnd derselb volgendts dem General Superintendenten / mit guten vmbstenden berichten / damit es / vermöge vnser Superintendentz Ordnung fürter ohne verzug / an vnsern Kirchen Rath gelanget / vnd bescheid erholt möge werden.</p> </div> <div> <head>Vom Synodo.<lb/></head> </div> <div> <head>Wie vnd wann ein gemeiner Conuentus des Consistorij / bey vnser Cantzley der Superintendentz halben / gehalten soll werden.<lb/></head> <p>AVff das nu vnserer Special Superintendenten Visitationes jre ördentliche vnd wirckliche verrichtung / auch darauff gebürende Execution / so viel ernstlicher erlangen mögen / So ordnen / vnd wöllen wir / des Jahrs zweymal zu Wulffenbüttel derwegen ein Conuentus gehal- </p> </div> </body> </text> </TEI> [256/0404]
gehandelt werden möcht / so sol ohne vorgehende ermanung der Pfarher des orts / da die ergerliche person gesessen / solches seinem verordenten Special / vnd derselb volgendts dem General Superintendenten / mit guten vmbstenden berichten / damit es / vermöge vnser Superintendentz Ordnung fürter ohne verzug / an vnsern Kirchen Rath gelanget / vnd bescheid erholt möge werden.
Vom Synodo.
Wie vnd wann ein gemeiner Conuentus des Consistorij / bey vnser Cantzley der Superintendentz halben / gehalten soll werden.
AVff das nu vnserer Special Superintendenten Visitationes jre ördentliche vnd wirckliche verrichtung / auch darauff gebürende Execution / so viel ernstlicher erlangen mögen / So ordnen / vnd wöllen wir / des Jahrs zweymal zu Wulffenbüttel derwegen ein Conuentus gehal-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/404>, abgerufen am 21.02.2025. |