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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Censur oder Disciplin der Kirchen.

VNd als wir auch von Gott vnser beuohlen Ampt / Oberkeit vnd Regierung / durch die gnad des Allmechtigen / je gerne vnsers besten möglichsten vleiß dahin richten wolten / das allerley Sünd / laster / vbelthaten / vnd ergernuß / so viel bey dem verderbten Menschlichen geschlecht hie auff Erden möglich / verhütet vnd vermitten werde / vnd denselben fürzukomen oder zuwehren / nicht allein die Weltlich / sonder auch die Kirchenstraff aus Göttlicher verordnung vnd stifftung / gegen den ergerlichen Sündern vnnd mißhandlern / zugebrauchen / vnd zuuerrichten beuohlen ist.

Demnach vnd im fall / die straff der ergerlichen öffentlichen laster / von derwegen der zorn GOTtes / vber das Menschlich Geschlecht kömpt / vnserer verordneten Landts vnd andern Ordnungen nach / nicht verfahen / vnd darauß rechte Christliche besserung volgen wolte / so sol im Pfarr vnd Predigampt / vermög der Ordnung vnd beuelch / vnsers einigen Heilands Ihesu Christi / Matt. 18. gehandlet.

Censur oder Disciplin der Kirchen.

VNd als wir auch von Gott vnser beuohlen Ampt / Oberkeit vnd Regierung / durch die gnad des Allmechtigen / je gerne vnsers besten möglichsten vleiß dahin richten wolten / das allerley Sünd / laster / vbelthaten / vnd ergernuß / so viel bey dem verderbten Menschlichen geschlecht hie auff Erden möglich / verhütet vnd vermitten werde / vnd denselben fürzukomen oder zuwehren / nicht allein die Weltlich / sonder auch die Kirchenstraff aus Göttlicher verordnung vnd stifftung / gegen den ergerlichen Sündern vnnd mißhandlern / zugebrauchen / vnd zuuerrichten beuohlen ist.

Demnach vnd im fall / die straff der ergerlichen öffentlichen laster / von derwegen der zorn GOTtes / vber das Menschlich Geschlecht kömpt / vnserer verordneten Landts vnd andern Ordnungen nach / nicht verfahen / vnd darauß rechte Christliche besserung volgen wolte / so sol im Pfarr vnd Predigampt / vermög der Ordnung vnd beuelch / vnsers einigen Heilands Ihesu Christi / Matt. 18. gehandlet.

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[249/0397] Censur oder Disciplin der Kirchen. VNd als wir auch von Gott vnser beuohlen Ampt / Oberkeit vnd Regierung / durch die gnad des Allmechtigen / je gerne vnsers besten möglichsten vleiß dahin richten wolten / das allerley Sünd / laster / vbelthaten / vnd ergernuß / so viel bey dem verderbten Menschlichen geschlecht hie auff Erden möglich / verhütet vnd vermitten werde / vnd denselben fürzukomen oder zuwehren / nicht allein die Weltlich / sonder auch die Kirchenstraff aus Göttlicher verordnung vnd stifftung / gegen den ergerlichen Sündern vnnd mißhandlern / zugebrauchen / vnd zuuerrichten beuohlen ist. Demnach vnd im fall / die straff der ergerlichen öffentlichen laster / von derwegen der zorn GOTtes / vber das Menschlich Geschlecht kömpt / vnserer verordneten Landts vnd andern Ordnungen nach / nicht verfahen / vnd darauß rechte Christliche besserung volgen wolte / so sol im Pfarr vnd Predigampt / vermög der Ordnung vnd beuelch / vnsers einigen Heilands Ihesu Christi / Matt. 18. gehandlet.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/397>, abgerufen am 23.11.2024.