Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.monia vnd zeugniß / beide der Lehr vnd lebens / bey der Kirchen / vnd menniglich haben / damit sie mit der warheit von den lesterern nicht getadelt / sonder desto statlicher jr wirckliche Execution / wie hernach vnderschiedlich an jeden ort dauon gemercket / volnstrecken mögen. Visitation vnd Ampt der Special Superintendenten. ERstlich / so sol ein jeder Special / ein jede Pfarr jme in seinem gezirck signiert / zum wenigsten Jerlichen zwey mahl visitiren / Nemlich / das ein mahl nach Ostern / das ander nach Michaclis. Zum andern / wenn ein Special / der hieuor nihe visitiert / vnd in vorhaben zu visitiren / so sol er sich anfangs mit seinem offnen Brieff / so jme vnder vnserm Secret verfertigt / dem Amptman jedes Gerichts / auch den Burgermeister jeder Stadt anzeigen / damit er Special / wa jme mangel oder verhinderung in seiner Superintendentz begegnen wolt / dem Amptman in krafft seiner habenden patent / vmb befürderung ansuchen möge. Zum dritten / damit auch hierunder richtigkeit gehalten / so sol ein jeder Specialis sein visitation bey der Ampstat anfahen / vnd dasselb zuuor dem Amptman bey rechter zeit zuwissen machen / damit er selbs anheimisch bleiben / vnd die notwendige Personen / gleicher gestalt entgegen halten mög. Vnd so er daselbst aus visitiert / dem Amptman gleicher gestalt / wie vnd auff was tagen er im Ampt visitiren / wol anzeigen / damit er der Amptman / den Vögten solchs verkünden / vnd sich sampt den darzu gehörigen Personen anheimisch zuhalten aufflegen mög. monia vnd zeugniß / beide der Lehr vnd lebens / bey der Kirchen / vnd menniglich haben / damit sie mit der warheit von den lesterern nicht getadelt / sonder desto statlicher jr wirckliche Execution / wie hernach vnderschiedlich an jeden ort dauon gemercket / volnstrecken mögen. Visitation vnd Ampt der Special Superintendenten. ERstlich / so sol ein jeder Special / ein jede Pfarr jme in seinem gezirck signiert / zum wenigsten Jerlichen zwey mahl visitiren / Nemlich / das ein mahl nach Ostern / das ander nach Michaclis. Zum andern / wenn ein Special / der hieuor nihe visitiert / vnd in vorhaben zu visitiren / so sol er sich anfangs mit seinem offnen Brieff / so jme vnder vnserm Secret verfertigt / dem Amptman jedes Gerichts / auch den Burgermeister jeder Stadt anzeigen / damit er Special / wa jme mangel oder verhinderung in seiner Superintendentz begegnen wolt / dem Amptman in krafft seiner habenden patent / vmb befürderung ansuchen möge. Zum dritten / damit auch hierunder richtigkeit gehalten / so sol ein jeder Specialis sein visitation bey der Ampstat anfahen / vnd dasselb zuuor dem Amptman bey rechter zeit zuwissen machen / damit er selbs anheimisch bleiben / vñ die notwendige Personen / gleicher gestalt entgegen halten mög. Vnd so er daselbst aus visitiert / dem Amptman gleicher gestalt / wie vnd auff was tagen er im Ampt visitiren / wol anzeigen / damit er der Amptman / den Vögten solchs verkünden / vnd sich sampt den darzu gehörigen Personen anheimisch zuhalten aufflegen mög. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0371" n="223"/> monia vnd zeugniß / beide der Lehr vnd lebens / bey der Kirchen / vnd menniglich haben / damit sie mit der warheit von den lesterern nicht getadelt / sonder desto statlicher jr wirckliche Execution / wie hernach vnderschiedlich an jeden ort dauon gemercket / volnstrecken mögen.</p> </div> <div> <head>Visitation vnd Ampt der Special Superintendenten.<lb/></head> <p>ERstlich / so sol ein jeder Special / ein jede Pfarr jme in seinem gezirck signiert / zum wenigsten Jerlichen zwey mahl visitiren / Nemlich / das ein mahl nach Ostern / das ander nach Michaclis.</p> <p>Zum andern / wenn ein Special / der hieuor nihe visitiert / vnd in vorhaben zu visitiren / so sol er sich anfangs mit seinem offnen Brieff / so jme vnder vnserm Secret verfertigt / dem Amptman jedes Gerichts / auch den Burgermeister jeder Stadt anzeigen / damit er Special / wa jme mangel oder verhinderung in seiner Superintendentz begegnen wolt / dem Amptman in krafft seiner habenden patent / vmb befürderung ansuchen möge.</p> <p>Zum dritten / damit auch hierunder richtigkeit gehalten / so sol ein jeder Specialis sein visitation bey der Ampstat anfahen / vnd dasselb zuuor dem Amptman bey rechter zeit zuwissen machen / damit er selbs anheimisch bleiben / vñ die notwendige Personen / gleicher gestalt entgegen halten mög. 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monia vnd zeugniß / beide der Lehr vnd lebens / bey der Kirchen / vnd menniglich haben / damit sie mit der warheit von den lesterern nicht getadelt / sonder desto statlicher jr wirckliche Execution / wie hernach vnderschiedlich an jeden ort dauon gemercket / volnstrecken mögen.
Visitation vnd Ampt der Special Superintendenten.
ERstlich / so sol ein jeder Special / ein jede Pfarr jme in seinem gezirck signiert / zum wenigsten Jerlichen zwey mahl visitiren / Nemlich / das ein mahl nach Ostern / das ander nach Michaclis.
Zum andern / wenn ein Special / der hieuor nihe visitiert / vnd in vorhaben zu visitiren / so sol er sich anfangs mit seinem offnen Brieff / so jme vnder vnserm Secret verfertigt / dem Amptman jedes Gerichts / auch den Burgermeister jeder Stadt anzeigen / damit er Special / wa jme mangel oder verhinderung in seiner Superintendentz begegnen wolt / dem Amptman in krafft seiner habenden patent / vmb befürderung ansuchen möge.
Zum dritten / damit auch hierunder richtigkeit gehalten / so sol ein jeder Specialis sein visitation bey der Ampstat anfahen / vnd dasselb zuuor dem Amptman bey rechter zeit zuwissen machen / damit er selbs anheimisch bleiben / vñ die notwendige Personen / gleicher gestalt entgegen halten mög. Vnd so er daselbst aus visitiert / dem Amptman gleicher gestalt / wie vnd auff was tagen er im Ampt visitiren / wol anzeigen / damit er der Amptman / den Vögten solchs verkünden / vnd sich sampt den darzu gehörigen Personen anheimisch zuhalten aufflegen mög.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/371>, abgerufen am 21.02.2025. |