Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Es were auch nicht allein ein wolstand / sondern es würden hiemit die Gottselige Kinder in jrem Gottseligen fürnehmen / nicht wenig gestercket / wenn neben jnen die Eltern vnd Geuattern auch gleich nach dieser öffentlichen handlung / das Hochwirdig Sacrament sampt den Kindern empfingen. Wie mit den Leuten in der Beicht zuhandeln. WEil die Beicht vnd Priuata Absolutio ein hoch nothwendig ding ist / in der Kirchen / vnd dardurch einem jeden die wolthaten Christi applicirt werden / so sein auch dieselbigen in jrem rechten gebrauch in der Kirchen zubehalten / darumb soll keiner zum Sacrament des Altars gehen / er hab sich dann bey dem Priester angeben / vnd sich vor einen Sünder bekant / vnd die Priuatam Absolutionem erlanget. Es sollen aber die Pastores / die einfeltige leute / von rechtschaffener Beicht wol vnd Christlich vnterweisen / auff das sie GOTtes zorn / wieder die Es were auch nicht allein ein wolstand / sondern es würden hiemit die Gottselige Kinder in jrem Gottseligen fürnehmen / nicht wenig gestercket / wenn neben jnen die Eltern vnd Geuattern auch gleich nach dieser öffentlichen handlung / das Hochwirdig Sacrament sampt den Kindern empfingen. Wie mit den Leuten in der Beicht zuhandeln. WEil die Beicht vnd Priuata Absolutio ein hoch nothwendig ding ist / in der Kirchen / vnd dardurch einem jeden die wolthaten Christi applicirt werden / so sein auch dieselbigen in jrem rechten gebrauch in der Kirchen zubehalten / darumb soll keiner zum Sacrament des Altars gehen / er hab sich dann bey dem Priester angeben / vnd sich vor einen Sünder bekant / vnd die Priuatam Absolutionem erlanget. Es sollen aber die Pastores / die einfeltige leute / von rechtschaffener Beicht wol vnd Christlich vnterweisen / auff das sie GOTtes zorn / wieder die <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0236" n="92"/> <p>Es were auch nicht allein ein wolstand / sondern es würden hiemit die Gottselige Kinder in jrem Gottseligen fürnehmen / nicht wenig gestercket / wenn neben jnen die Eltern vnd Geuattern auch gleich nach dieser öffentlichen handlung / das Hochwirdig Sacrament sampt den Kindern empfingen.</p> </div> <div> <head>Wie mit den Leuten in der Beicht zuhandeln.<lb/></head> <p>WEil die Beicht vnd Priuata Absolutio ein hoch nothwendig ding ist / in der Kirchen / vnd dardurch einem jeden die wolthaten Christi applicirt werden / so sein auch dieselbigen in jrem rechten gebrauch in der Kirchen zubehalten / darumb soll keiner zum Sacrament des Altars gehen / er hab sich dann bey dem Priester angeben / vnd sich vor einen Sünder bekant / vnd die Priuatam Absolutionem erlanget. Es sollen aber die Pastores / die einfeltige leute / von rechtschaffener Beicht wol vnd Christlich vnterweisen / auff das sie GOTtes zorn / wieder die </p> </div> </body> </text> </TEI> [92/0236]
Es were auch nicht allein ein wolstand / sondern es würden hiemit die Gottselige Kinder in jrem Gottseligen fürnehmen / nicht wenig gestercket / wenn neben jnen die Eltern vnd Geuattern auch gleich nach dieser öffentlichen handlung / das Hochwirdig Sacrament sampt den Kindern empfingen.
Wie mit den Leuten in der Beicht zuhandeln.
WEil die Beicht vnd Priuata Absolutio ein hoch nothwendig ding ist / in der Kirchen / vnd dardurch einem jeden die wolthaten Christi applicirt werden / so sein auch dieselbigen in jrem rechten gebrauch in der Kirchen zubehalten / darumb soll keiner zum Sacrament des Altars gehen / er hab sich dann bey dem Priester angeben / vnd sich vor einen Sünder bekant / vnd die Priuatam Absolutionem erlanget. Es sollen aber die Pastores / die einfeltige leute / von rechtschaffener Beicht wol vnd Christlich vnterweisen / auff das sie GOTtes zorn / wieder die
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/236>, abgerufen am 21.02.2025. |