Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.IHESV Christi. Vnd eben darumb soll die Absolution gebraucht werden / das dardurch der Sohn Gottes beide Buß vnd Glauben mehren / stercken / vnd erhalten wolte. Was belanget die Formam Absolutionis / wie die gebraucht möge werden / dauon soll hernach im andern teil von den Ceremonijs bericht geschehen. Von der Heiligen Tauffe. DIe Lehre von der heiligen Tauffe / von dem befehl / von der verheissung / nutz vnd frucht der Tauffe / was dieselbige sey / was sie nutze vnd wircke / was sie bedeute / vnd das Wasser für sich solche grosse dinge nicht thu / etc. Die lehre soll dem Volck fein einfeltig vnd trewlich fürgetragen werden / wie sie auß Gottes Wort zusammen gezogen vnd gefasset ist / im Catechismo / vnnd in den dreyen herrlichen Sermonen Lutheri von der Tauffe / Auch in Locis communibus Philippi, vnd in andern reinen schrifften. Weil aber bißhero inn diesen Kirchen die Tauffe noch IHESV Christi. Vnd eben darumb soll die Absolution gebraucht werden / das dardurch der Sohn Gottes beide Buß vnd Glauben mehren / stercken / vnd erhalten wolte. Was belanget die Formam Absolutionis / wie die gebraucht möge werden / dauon soll hernach im andern teil von den Ceremonijs bericht geschehen. Von der Heiligen Tauffe. DIe Lehre von der heiligen Tauffe / von dem befehl / von der verheissung / nutz vnd frucht der Tauffe / was dieselbige sey / was sie nutze vnd wircke / was sie bedeute / vnd das Wasser für sich solche grosse dinge nicht thu / etc. Die lehre soll dem Volck fein einfeltig vnd trewlich fürgetragen werden / wie sie auß Gottes Wort zusammen gezogen vnd gefasset ist / im Catechismo / vnnd in den dreyen herrlichen Sermonen Lutheri von der Tauffe / Auch in Locis communibus Philippi, vnd in andern reinen schrifften. Weil aber bißhero inn diesen Kirchen die Tauffe noch <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0102"/> IHESV Christi. Vnd eben darumb soll die Absolution gebraucht werden / das dardurch der Sohn Gottes beide Buß vnd Glauben mehren / stercken / vnd erhalten wolte.</p> <p>Was belanget die Formam Absolutionis / wie die gebraucht möge werden / dauon soll hernach im andern teil von den Ceremonijs bericht geschehen.</p> </div> <div> <head>Von der Heiligen Tauffe.<lb/></head> <p>DIe Lehre von der heiligen Tauffe / von dem befehl / von der verheissung / nutz vnd frucht der Tauffe / was dieselbige sey / was sie nutze vnd wircke / was sie bedeute / vnd das Wasser für sich solche grosse dinge nicht thu / etc. Die lehre soll dem Volck fein einfeltig vnd trewlich fürgetragen werden / wie sie auß Gottes Wort zusammen gezogen vnd gefasset ist / im Catechismo / vnnd in den dreyen herrlichen Sermonen Lutheri von der Tauffe / Auch in Locis communibus Philippi, vnd in andern reinen schrifften.</p> <p>Weil aber bißhero inn diesen Kirchen die Tauffe noch </p> </div> </body> </text> </TEI> [0102]
IHESV Christi. Vnd eben darumb soll die Absolution gebraucht werden / das dardurch der Sohn Gottes beide Buß vnd Glauben mehren / stercken / vnd erhalten wolte.
Was belanget die Formam Absolutionis / wie die gebraucht möge werden / dauon soll hernach im andern teil von den Ceremonijs bericht geschehen.
Von der Heiligen Tauffe.
DIe Lehre von der heiligen Tauffe / von dem befehl / von der verheissung / nutz vnd frucht der Tauffe / was dieselbige sey / was sie nutze vnd wircke / was sie bedeute / vnd das Wasser für sich solche grosse dinge nicht thu / etc. Die lehre soll dem Volck fein einfeltig vnd trewlich fürgetragen werden / wie sie auß Gottes Wort zusammen gezogen vnd gefasset ist / im Catechismo / vnnd in den dreyen herrlichen Sermonen Lutheri von der Tauffe / Auch in Locis communibus Philippi, vnd in andern reinen schrifften.
Weil aber bißhero inn diesen Kirchen die Tauffe noch
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/102>, abgerufen am 21.02.2025. |