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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Seeligkeit lieb wäre / für dergleichen sicheren Sünden-Leben / und wie gefährlich es sey die Busse bis ans Ende des Lebens zu verschieben / treulich gewarnet seyn solte.

IX. Wie es sonsten noch in einem und anderen bey denen Begräbnissen in Unsern Städten Braunschweig und Wolffenbüttel besonders zu halten / Gleich wie derobehuef in Wolffenbüttel eine special- Verordnung observiret wird / also soll dergleichen auch in Unser Stadt Braunschweig mit den fürderlichsten eingeführet werden.

CAP. XXIV. Von Heiligung der Feyr- und HErrn Tage.
I.

OB wol von Unsern in GOtt ruhenden Vorfahren an der Regierung wieder die Entheiligung des Sabbahts durch verschiedene special-Edicta und Verordnungen vielfältig gesorget worden / Wir auch selbsten im Jahr 1691. dergleichen Edict erneuern und publiciren lassen; So müssen Wir dennoch mit besonderer Empfindung vernehmen wie nicht nur an denen Feyer- und HErren Tagen allerhand weltliche Dinge fürgenommen / sondern auch mit Fressen und Sauffen / Spielen und liederlichem Leben der Sabbath noch immerhin schändlich entheiliget / und über die publicirte Edicta mit gebührender execution nicht gehalten werde. Wann aber sotha-

Seeligkeit lieb wäre / für dergleichen sicheren Sünden-Leben / und wie gefährlich es sey die Busse bis ans Ende des Lebens zu verschieben / treulich gewarnet seyn solte.

IX. Wie es sonsten noch in einem und anderen bey denen Begräbnissen in Unsern Städten Braunschweig und Wolffenbüttel besonders zu halten / Gleich wie derobehuef in Wolffenbüttel eine special- Verordnung observiret wird / also soll dergleichen auch in Unser Stadt Braunschweig mit den fürderlichsten eingeführet werden.

CAP. XXIV. Von Heiligung der Feyr- und HErrn Tage.
I.

OB wol von Unsern in GOtt ruhenden Vorfahren an der Regierung wieder die Entheiligung des Sabbahts durch verschiedene special-Edicta und Verordnungen vielfältig gesorget worden / Wir auch selbsten im Jahr 1691. dergleichen Edict erneuern und publiciren lassen; So müssen Wir dennoch mit besonderer Empfindung vernehmen wie nicht nur an denen Feyer- und HErren Tagen allerhand weltliche Dinge fürgenommen / sondern auch mit Fressen und Sauffen / Spielen und liederlichem Leben der Sabbath noch immerhin schändlich entheiliget / und über die publicirte Edicta mit gebührender execution nicht gehalten werde. Wann aber sotha-

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[83/0083] Seeligkeit lieb wäre / für dergleichen sicheren Sünden-Leben / und wie gefährlich es sey die Busse bis ans Ende des Lebens zu verschieben / treulich gewarnet seyn solte. IX. Wie es sonsten noch in einem und anderen bey denen Begräbnissen in Unsern Städten Braunschweig und Wolffenbüttel besonders zu halten / Gleich wie derobehuef in Wolffenbüttel eine special- Verordnung observiret wird / also soll dergleichen auch in Unser Stadt Braunschweig mit den fürderlichsten eingeführet werden. CAP. XXIV. Von Heiligung der Feyr- und HErrn Tage. I. OB wol von Unsern in GOtt ruhenden Vorfahren an der Regierung wieder die Entheiligung des Sabbahts durch verschiedene special-Edicta und Verordnungen vielfältig gesorget worden / Wir auch selbsten im Jahr 1691. dergleichen Edict erneuern und publiciren lassen; So müssen Wir dennoch mit besonderer Empfindung vernehmen wie nicht nur an denen Feyer- und HErren Tagen allerhand weltliche Dinge fürgenommen / sondern auch mit Fressen und Sauffen / Spielen und liederlichem Leben der Sabbath noch immerhin schändlich entheiliget / und über die publicirte Edicta mit gebührender execution nicht gehalten werde. Wann aber sotha-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/83>, abgerufen am 21.11.2024.