Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Seeligkeit lieb wäre / für dergleichen sicheren Sünden-Leben / und wie gefährlich es sey die Busse bis ans Ende des Lebens zu verschieben / treulich gewarnet seyn solte. IX. Wie es sonsten noch in einem und anderen bey denen Begräbnissen in Unsern Städten Braunschweig und Wolffenbüttel besonders zu halten / Gleich wie derobehuef in Wolffenbüttel eine special- Verordnung observiret wird / also soll dergleichen auch in Unser Stadt Braunschweig mit den fürderlichsten eingeführet werden. CAP. XXIV. Von Heiligung der Feyr- und HErrn Tage. I. OB wol von Unsern in GOtt ruhenden Vorfahren an der Regierung wieder die Entheiligung des Sabbahts durch verschiedene special-Edicta und Verordnungen vielfältig gesorget worden / Wir auch selbsten im Jahr 1691. dergleichen Edict erneuern und publiciren lassen; So müssen Wir dennoch mit besonderer Empfindung vernehmen wie nicht nur an denen Feyer- und HErren Tagen allerhand weltliche Dinge fürgenommen / sondern auch mit Fressen und Sauffen / Spielen und liederlichem Leben der Sabbath noch immerhin schändlich entheiliget / und über die publicirte Edicta mit gebührender execution nicht gehalten werde. Wann aber sotha- Seeligkeit lieb wäre / für dergleichen sicheren Sünden-Leben / und wie gefährlich es sey die Busse bis ans Ende des Lebens zu verschieben / treulich gewarnet seyn solte. IX. Wie es sonsten noch in einem und anderen bey denen Begräbnissen in Unsern Städten Braunschweig und Wolffenbüttel besonders zu halten / Gleich wie derobehuef in Wolffenbüttel eine special- Verordnung observiret wird / also soll dergleichen auch in Unser Stadt Braunschweig mit den fürderlichsten eingeführet werden. CAP. XXIV. Von Heiligung der Feyr- und HErrn Tage. I. OB wol von Unsern in GOtt ruhenden Vorfahren an der Regierung wieder die Entheiligung des Sabbahts durch verschiedene special-Edicta und Verordnungen vielfältig gesorget worden / Wir auch selbsten im Jahr 1691. dergleichen Edict erneuern und publiciren lassen; So müssen Wir dennoch mit besonderer Empfindung vernehmen wie nicht nur an denen Feyer- und HErren Tagen allerhand weltliche Dinge fürgenommen / sondern auch mit Fressen und Sauffen / Spielen und liederlichem Leben der Sabbath noch immerhin schändlich entheiliget / und über die publicirte Edicta mit gebührender execution nicht gehalten werde. Wann aber sotha- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0083" n="83"/> Seeligkeit lieb wäre / für dergleichen sicheren Sünden-Leben / und wie gefährlich es sey die Busse bis ans Ende des Lebens zu verschieben / treulich gewarnet seyn solte.</p> <p>IX. Wie es sonsten noch in einem und anderen bey denen Begräbnissen in Unsern Städten Braunschweig und Wolffenbüttel besonders zu halten / Gleich wie derobehuef in Wolffenbüttel eine special- Verordnung observiret wird / also soll dergleichen auch in Unser Stadt Braunschweig mit den fürderlichsten eingeführet werden.</p> </div> <div> <head>CAP. XXIV. Von Heiligung der Feyr- und HErrn Tage.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>OB wol von Unsern in GOtt ruhenden Vorfahren an der Regierung wieder die Entheiligung des Sabbahts durch verschiedene special-Edicta und Verordnungen vielfältig gesorget worden / Wir auch selbsten im Jahr 1691. dergleichen Edict erneuern und publiciren lassen; So müssen Wir dennoch mit besonderer Empfindung vernehmen wie nicht nur an denen Feyer- und HErren Tagen allerhand weltliche Dinge fürgenommen / sondern auch mit Fressen und Sauffen / Spielen und liederlichem Leben der Sabbath noch immerhin schändlich entheiliget / und über die publicirte Edicta mit gebührender execution nicht gehalten werde. Wann aber sotha- </p> </div> </body> </text> </TEI> [83/0083]
Seeligkeit lieb wäre / für dergleichen sicheren Sünden-Leben / und wie gefährlich es sey die Busse bis ans Ende des Lebens zu verschieben / treulich gewarnet seyn solte.
IX. Wie es sonsten noch in einem und anderen bey denen Begräbnissen in Unsern Städten Braunschweig und Wolffenbüttel besonders zu halten / Gleich wie derobehuef in Wolffenbüttel eine special- Verordnung observiret wird / also soll dergleichen auch in Unser Stadt Braunschweig mit den fürderlichsten eingeführet werden.
CAP. XXIV. Von Heiligung der Feyr- und HErrn Tage.
I.
OB wol von Unsern in GOtt ruhenden Vorfahren an der Regierung wieder die Entheiligung des Sabbahts durch verschiedene special-Edicta und Verordnungen vielfältig gesorget worden / Wir auch selbsten im Jahr 1691. dergleichen Edict erneuern und publiciren lassen; So müssen Wir dennoch mit besonderer Empfindung vernehmen wie nicht nur an denen Feyer- und HErren Tagen allerhand weltliche Dinge fürgenommen / sondern auch mit Fressen und Sauffen / Spielen und liederlichem Leben der Sabbath noch immerhin schändlich entheiliget / und über die publicirte Edicta mit gebührender execution nicht gehalten werde. Wann aber sotha-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/83>, abgerufen am 23.02.2025. |