Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.CAP. XVII. Von dem denen Prediger Wittwen zukommenden halben Gnaden-Jahr. I. MAnn das Salarium des Predigers zum Theil oder gantz in bahren Gelde bestehet / so soll das Qvartal, worinn ein Prediger stirbt / pro deservito geachtet werden / und geniessen so dann die Wittwen und Kinder über solches Qvartal noch eine halb jährige Besoldung / auch gehet das halbe Gnaden-Jahr ratione sothanen in baaren Gelde bestehenden Salarii nicht ehender an als nach Ablauff des Sterb-Qvartals. II. Bey Einnahme der accidentien aber / so die Prediger insgemein zugeniessen haben / soll der terminus des halben Jahres so fort a die mortis computiret werden / dergestalt daß die Wittwen und Kinder von dem Sterbe-Tage an sechs Monathe in der völligen Hebung aller accidentien bleiben; Was aber nach Ablauff solcher Zeit einkömmt / soll dem Successori gelassen / und darauf / ob etwa in dem Gnaden-Jahre mehr als in folgenden einkömmt / nicht gesehen werden. III. Wann aber des Predigers Salarium in Acker-bau oder Wiesenwachs beruhet / so seynd die reditus des gantzen Jahrs von Michaelis biß wieder zu Michaelis in einen CAP. XVII. Von dem denen Prediger Wittwen zukommenden halben Gnaden-Jahr. I. MAnn das Salarium des Predigers zum Theil oder gantz in bahren Gelde bestehet / so soll das Qvartal, worinn ein Prediger stirbt / pro deservito geachtet werden / und geniessen so dann die Wittwen und Kinder über solches Qvartal noch eine halb jährige Besoldung / auch gehet das halbe Gnaden-Jahr ratione sothanen in baaren Gelde bestehenden Salarii nicht ehender an als nach Ablauff des Sterb-Qvartals. II. Bey Einnahme der accidentien aber / so die Prediger insgemein zugeniessen haben / soll der terminus des halben Jahres so fort à die mortis computiret werden / dergestalt daß die Wittwen und Kinder von dem Sterbe-Tage an sechs Monathe in der völligen Hebung aller accidentien bleiben; Was aber nach Ablauff solcher Zeit einkömmt / soll dem Successori gelassen / und darauf / ob etwa in dem Gnaden-Jahre mehr als in folgenden einkömmt / nicht gesehen werden. III. Wann aber des Predigers Salarium in Acker-bau oder Wiesenwachs beruhet / so seynd die reditus des gantzen Jahrs von Michaelis biß wieder zu Michaelis in einen <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0057" n="57"/> </div> <div> <head>CAP. XVII. Von dem denen Prediger Wittwen zukommenden halben Gnaden-Jahr.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>MAnn das Salarium des Predigers zum Theil oder gantz in bahren Gelde bestehet / so soll das Qvartal, worinn ein Prediger stirbt / pro deservito geachtet werden / und geniessen so dann die Wittwen und Kinder über solches Qvartal noch eine halb jährige Besoldung / auch gehet das halbe Gnaden-Jahr ratione sothanen in baaren Gelde bestehenden Salarii nicht ehender an als nach Ablauff des Sterb-Qvartals.</p> <p>II. Bey Einnahme der accidentien aber / so die Prediger insgemein zugeniessen haben / soll der terminus des halben Jahres so fort à die mortis computiret werden / dergestalt daß die Wittwen und Kinder von dem Sterbe-Tage an sechs Monathe in der völligen Hebung aller accidentien bleiben; Was aber nach Ablauff solcher Zeit einkömmt / soll dem Successori gelassen / und darauf / ob etwa in dem Gnaden-Jahre mehr als in folgenden einkömmt / nicht gesehen werden.</p> <p>III. Wann aber des Predigers Salarium in Acker-bau oder Wiesenwachs beruhet / so seynd die reditus des gantzen Jahrs von Michaelis biß wieder zu Michaelis in einen </p> </div> </body> </text> </TEI> [57/0057]
CAP. XVII. Von dem denen Prediger Wittwen zukommenden halben Gnaden-Jahr.
I.
MAnn das Salarium des Predigers zum Theil oder gantz in bahren Gelde bestehet / so soll das Qvartal, worinn ein Prediger stirbt / pro deservito geachtet werden / und geniessen so dann die Wittwen und Kinder über solches Qvartal noch eine halb jährige Besoldung / auch gehet das halbe Gnaden-Jahr ratione sothanen in baaren Gelde bestehenden Salarii nicht ehender an als nach Ablauff des Sterb-Qvartals.
II. Bey Einnahme der accidentien aber / so die Prediger insgemein zugeniessen haben / soll der terminus des halben Jahres so fort à die mortis computiret werden / dergestalt daß die Wittwen und Kinder von dem Sterbe-Tage an sechs Monathe in der völligen Hebung aller accidentien bleiben; Was aber nach Ablauff solcher Zeit einkömmt / soll dem Successori gelassen / und darauf / ob etwa in dem Gnaden-Jahre mehr als in folgenden einkömmt / nicht gesehen werden.
III. Wann aber des Predigers Salarium in Acker-bau oder Wiesenwachs beruhet / so seynd die reditus des gantzen Jahrs von Michaelis biß wieder zu Michaelis in einen
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